Widerspruch gegen Ihr Katastereinkommen einlegen

Wenn wir ein neues Katastereinkommen für Ihr unbewegliches Gut festlegen, erhalten Sie diesbezüglich eine offizielle Notifizierung. Wenn Sie nicht mit diesem Katastereinkommen einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Erfahren Sie, wie Sie das tun können und was Sie dabei beachten müssen.
  • Wenn Ihr unbewegliches Gut ein neues Katastereinkommen erhält, bekommen Sie eine Notifizierung. Das ist die offizielle Meldung, mit der wir Sie über Ihr neues Katastereinkommen informieren. Mit dieser Notifizierung beginnt eine zweimonatige Frist, innerhalb derer Sie Widerspruch einlegen können.

    Sie müssen drei Schritte befolgen, damit Ihr Widerspruch gültig ist:

    1. Geben Sie in Ihrem Widerspruch einen Gegenvorschlag an, d. h. das Katastereinkommen, das dem Gut Ihrer Meinung nach zuerkannt werden sollte.
    2. Senden Sie Ihren Widerspruch per Einschreiben spätestens bis zu dem in der Notifizierung genannten äußersten Datum. Wenn das äußerste Datum für die Einreichung eines Widerspruchs auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird diese äußerste Datum auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

      Zum Beispiel: Für eine Notifizierung vom 15.02.2022 ist das äußerste Datum für einen Widerspruch in der Notifizierung der 18.04.2022.

    3. Senden Sie Ihren Widerspruch an den zuständigen Dienst. Die Adresse finden Sie auf der Notifizierung.

    Wir raten Ihnen, in Ihrem Widerspruch auch Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Dies erleichtert die Absprache.

    Achtung: Der Kauf eines unbeweglichen Gutes berechtigt Sie als neuer Eigentümer nicht zum Widerspruch gegen das zuvor festgelegte Katastereinkommen.

    • Wie ist der Ablauf eines Widerspruchs?

      Absprache

      Wir prüfen Ihren Widerspruch. Diese Prüfung kann zu zwei Ergebnissen führen:

      • Entweder wir kommen nach Verhandlungen zu einer gütlichen Einigung
      • oder, wenn die Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, schlagen wir vor, den Dienst für Steuerschlichtung in Anspruch zu nehmen.

      Schiedsrichter

      Wenn auch die Einschaltung des Dienstes Steuerschlichtung nicht zu einer Einigung führt, können wir:

      • im gegenseitigen Einvernehmen einen oder drei Schiedsrichter ernennen
      • oder gemeinsam oder getrennt den Friedensrichter bitten, einen oder drei Schiedsrichter zu ernennen.

      Die Verkündung dieses/dieser Schiedsrichter(s) ist sowohl für den FÖD als auch für Sie verbindlich.

      Schiedskosten: Berechnung

      Mit dem Einsatz von Schiedsrichtern sind Schiedskosten verbunden. Diese werden auf der Grundlage des Katastereinkommens berechnet, das wir Ihnen notifiziert haben.

      Für bebaute unbewegliche Güter werden die Schiedskosten wie folgt festgelegt:

      • 7,5 Prozent für den ersten Teilbetrag von 2.500 Euro des notifizierten Katastereinkommens, mit einem Minimum von 75 Euro
      • 1 Prozent für den Teilbetrag von 2.500 Euro bis 18.600 Euro
      • 0,75 Prozent für den Teilbetrag über 18.600 Euro

      Dieser Betrag darf 1.000 Euro nicht überschreiten.

      Bei der Ernennung von drei Schiedsrichtern beträgt die Entlohnung jedes Schiedsrichters 60 Prozent dieses Betrags.

      Achtung: Der Betrag umfasst verschiedene Kosten, aber nicht die MwSt.

      Schiedskosten: Für wen?

      Die Verkündung der Schiedsrichter bestimmt darüber, wer die Schiedskosten zu tragen hat:

      • Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Mittelwert des von uns festgelegten Katastereinkommens und des von Ihnen vorgeschlagenen Katastereinkommens entspricht, tragen beide Parteien jeweils die Hälfte der Schiedskosten.
      • In allen anderen Fällen trägt die Partei, deren Katastereinkommen am stärksten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht, die Schiedskosten.

      Gericht

      Die Verkündung des/der Schiedsrichter(s) kann nur noch bestritten werden, indem der Rechtsweg beschritten wird.

    • Ist eine Berichtigung außerhalb der Widerspruchsfrist möglich?

      Sie können nur innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung Ihres Katastereinkommens Widerspruch einlegen. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen Sie eine Berichtigung des Katastereinkommens Ihres unbeweglichen Gutes nach Ablauf dieser Frist beantragen können.

      Materieller Irrtum

      Wenn Sie nachweisen können, dass ein materieller Irrtum vorlag, z. B. ein Rechen- oder Schreibfehler, können wir überprüfen, ob wir das Katastereinkommen Ihres unbeweglichen Gutes korrigieren müssen.

      Dauernde Wertminderung

      Äußere Umstände können zu einer dauernden Wertminderung Ihres unbeweglichen Gutes führen. Sie können dann in bestimmten Fällen eine Berichtigung des Katastereinkommens beantragen.

      Die Berichtigung des Katastereinkommens eines bebauten unbeweglichen Gutes ist möglich, wenn neue und dauerhafte Umstände, verursacht durch höhere Gewalt, durch Arbeiten oder Maßnahmen, die von einer öffentlichen Behörde angeordnet wurden, oder durch Dritteinwirkung, den Mietwert des unbeweglichen Gutes um mindestens 15 Prozent gegenüber dem Mietwert im Jahr 1975 beeinflussen.

      Sie senden Ihren Antrag auf Berichtigung des Katastereinkommens an eines der Scanningcenter des FÖD Finanzen. Sie finden die Adressangaben in unserem Dienststellenleitfaden.

      Verwenden Sie immer die korrekte Briefkastennummer. So kommt Ihr Antrag beim richtigen Dienst an.