Einen Neubau oder eine Umänderung an meinem unbeweglichen Gut angeben

Wenn Sie einen Neubau in Gebrauch nehmen oder Umänderungen an Ihrem unbeweglichen Gut vornehmen lassen, müssen Sie dies erklären. Auf dieser Grundlage legen wir das Katastereinkommen für Ihr unbewegliches Gut fest. Hier erfahren Sie, wie Sie die Erklärung einreichen können.
  • Erklärung einreichen

    Sie können Ihre Erklärung einfach online über MyMinfin.be einreichen. Dies ist der schnellste Weg, um Ihre Erklärung einzureichen. Sie können über die Erklärung auch angeben, dass die Arbeiten noch nicht beendet sind oder dass Ihr Projekt aufgegeben wurde.

    1. Melden Sie sich in MyMinfin an.
    2. Klicken Sie auf der Startseite im Feld „Meine Wohnung und meine unbeweglichen Güter“ auf „Meine Daten zu unbeweglichen Gütern einsehen“.
    3. Klicken Sie unter „Meine Daten zu unbeweglichen Gütern einsehen“ auf „Eine Änderung erklären“.

      Sie haben zwei Möglichkeiten:

      • Die erste Möglichkeit ist eine nicht spontane Erklärung. Sie verwenden diese Option, wenn Sie ein Schreiben für dieses Gut erhalten haben, z. B. einen Brief oder eine Meldung in MyMinfin, in der Sie aufgefordert werden, eine Erklärung einzureichen.
      • Die zweite Möglichkeit ist eine spontane Erklärung. Sie verwenden diese Option, wenn Sie kein Schreiben erhalten haben, aber spontan eine Erklärung einreichen möchten.

    Können Sie Ihre Erklärung nicht online über MyMinfin einreichen? Sie können auch eine Erklärung auf Papier per Post versenden.

    Wenn die Umänderung zu einem neuen Katastereinkommen führt, erhalten Sie eine Notifizierung. Das ist die offizielle Meldung, mit der wir Sie über Ihr neues Katastereinkommen informieren.

    Welche Umänderungen?

    Sie müssen jede Umänderung erklären, die sich auf das Katastereinkommen auswirken kann.

    Achtung: Für die meisten Umänderungen an unbeweglichen Gütern müssen Sie zunächst eine Baugenehmigung beantragen oder es besteht eine Meldepflicht. Dies müssen Sie bei der Gemeinde tun. Die Erklärungspflicht gegenüber dem FÖD Finanzen bezieht sich auf die Erklärung der Beendigung der Arbeiten.

    Sie müssen die Umänderung innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der Arbeiten angeben. Damit meinen wir den Abschluss der strukturellen Anpassungen und nicht Arbeiten im Rahmen der Endfertigung wie Maler- oder Tapezierarbeiten.

    In vielen Fällen erhalten Sie ein Schreiben, um die Erklärung einzureichen. Sie haben kein Schreiben erhalten? Dann müssen Sie spontan eine Erklärung abgeben. Bei Nichtabgabe der Erklärung riskieren Sie eine administrative und sogar eine strafrechtliche Geldbuße.

    Gebäude

    Die Erklärungspflicht gilt sowohl für Wohnungen als auch für Nichtwohngebäude:

    • die Ingebrauchnahme oder erste Vermietung eines Neubaus
    • der teilweise oder vollständige Abbruch eines Gebäudes
    • ein Umbau

    Mit einem Umbau meinen wir strukturelle Anpassungen am Gebäude oder Änderungen an den Merkmalen oder Komfortelementen des unbeweglichen Guts, z. B.:

    • Sie haben ein Gebäude vergrößert, es von einem anderen Gebäude abgetrennt oder es mit einem anderen Gebäude zusammengefügt.
    • Sie haben eine alte Wohnung ohne Zentralheizung gekauft, die Sie mit einer Wärmepumpenanlage ausstatten.
    • Sie haben eine alte Wohnung gekauft, die nur mit einem Waschbecken ausgestattet war, und Sie bauen eine Badewanne oder Dusche ein.
    • Sie haben ein Gartenhäuschen oder eine Veranda gebaut.
    • Sie haben ein Schwimmbecken oder einen Schwimmteich angelegt.

    Grundstücke

    Sie müssen eine Erklärung einreichen, wenn Sie die Nutzung des Grundstücks geändert haben oder wenn Sie das Grundstück umgestaltet (z. B. Bäume gepflanzt) oder verbessert haben.

    • Ich bin kein Eigentümer mehr. Was muss ich tun?

      Senden Sie die Erklärung zusammen mit einem Verkaufsbeleg an den Dienst, der auf dem Formular vermerkt ist.

    • Ich habe noch keinen EEG (Energieausweis: Energieeffizienz des Gebäudes). Was muss ich tun?

      Wenn Sie keinen EEG haben, geben Sie im Feld „Noch nicht bekannt“ ein.

    • Ich kenne den Kostenpreis meines Umbaus nicht. Was muss ich tun?

      Es geht hier um den Gesamtbetrag aller Rechnungen ohne MwSt.

      Nicht einzurechnen sind: Grundstückswert, Architekten- und Untersuchungskosten (z. B. EEG-Zertifikat), Arbeiten rund um das Gebäude, Gartengestaltung, Verschönerungsarbeiten (z. B. Maler- und Tapezierarbeiten, Mobiliar, Fensterdekoration) oder Anschlusskosten für Versorgungsleitungen.

      Wenn Sie den Kostenpreis nicht berechnen können, geben Sie im Feld „Noch nicht bekannt“ ein.

    • Ich weiß nicht, was ich bei „Ausgebauter Dachboden“ angeben muss. Was muss ich tun?

      Mit einem ausgebauten Dachboden meinen wir Räume unter einem Satteldach, die bewohnt werden können oder die dafür in Betracht gezogen werden können. Es handelt sich also um fertige Räume mit z. B. Lichtöffnungen oder Heizung (gleich in welcher Form).

      Wenn ein Dachboden teilweise bewohnbar und teilweise als Speicher eingerichtet ist, können Sie das in der Erklärung vermerken. Sie können eventuell auch eine Kopie des Bauplans beifügen.

    • Mein unbewegliches Gut (oder ein Teil desselben) wurde infolge einer Naturkatastrophe zerstört. Wie muss ich das erklären?

      Wenn infolge einer Naturkatastrophe Schäden an Ihrem unbeweglichen Gut entstanden sind, die eine dauernde Wertminderung zur Folge haben, müssen Sie auch eine Erklärung einreichen, um das Katastereinkommen neu schätzen zu lassen.

      Verwenden Sie hierfür die Option „Abbrucharbeiten“.

      Sie können sich in diesem Fall auch an die Region wenden, in der sich Ihr unbewegliches Gut befindet, um eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs zu beantragen.