Katastereinkommen Ihrer im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter

Wenn Sie unbewegliche Güter im Ausland besitzen, müssen Sie diese erklären. Auch den Verkauf oder die Umänderung eines im Ausland gelegenen unbeweglichen Gutes müssen Sie erklären. Sie erhalten dann ein Katastereinkommen für diese Güter. Sie müssen dieses Katastereinkommen in Ihrer Steuererklärung angeben. Es dient als Basis für die Berechnung des Einkommens aus Ihren unbeweglichen Gütern.
  • Erklärung

    Sie haben ein neues im Ausland gelegenes unbewegliches Gut erworben.

    Sie können Ihr im Ausland gelegenes unbewegliches Gut einfach online angeben über MyMinfin.be. Das Katastereinkommen ist sofort unter „Meine im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter“ in der Rubrik „Meine Daten zu unbeweglichen Gütern einsehen“ verfügbar.

    1. Melden Sie sich in MyMinfin an.
    2. Klicken Sie auf der Startseite im Feld „Meine Wohnung und meine unbeweglichen Güter“ auf „Meine Daten zu unbeweglichen Gütern einsehen“.
    3. Klicken Sie oben auf „Anmeldung eines Gutes im Ausland“ und gehen Sie die fünf Schritte durch.

    Sie können sich nicht bei MyMinfin anmelden? In diesem Fall können Sie dieses Erklärungsformular für im Ausland gelegene unbewegliche Güter herunterladen. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es an folgende Adresse:

    FÖD Finanzen – GVVD – Büro KE Ausland
    Avenue Prince de Liège 133 boite 459
    5100 Namur

    Gut zu wissen: Sie müssen eine Erklärung pro unbeweglichem Gut oder pro Gruppe von Gütern einreichen, die eine einzige Wohn- oder Betriebseinheit bilden.

    Nach der Bearbeitung Ihrer Akte erhalten Sie eine Notifizierung. Das ist die offizielle Meldung, mit der wir Sie über Ihr neues Katastereinkommen informieren.

    Sie haben Ihr im Ausland gelegenes unbewegliches Gut verkauft oder umändern lassen.

    Jeden Neubau und alle Umbauten, Renovierungen, Erweiterungen und andere Änderungen, die vom Gesetz als wesentlich angesehen werden, müssen Sie angeben. Sie können zu einer Neubewertung des Katastereinkommens führen.

    Sie können einen Verkauf oder eine Umänderung Ihres im Ausland gelegenen unbeweglichen Gutes einfach online über MyMinfin.be angeben.

    1. Melden Sie sich in MyMinfin an.
    2. Klicken Sie auf der Startseite im Feld „Meine Wohnung und meine unbeweglichen Güter“ auf „Meine Daten zu unbeweglichen Gütern einsehen“.
    3. Klicken Sie unter „Meine im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter“ auf das unbewegliche Gut, um die Details zu öffnen.
    4. Klicken Sie auf die Schaltfläche „Eine Änderung erklären“, um die Erklärung zu starten.

    Sie können sich nicht bei MyMinfin anmelden? In diesem Fall können Sie dieses Erklärungsformular für Umänderungen an im Ausland gelegenen unbeweglichen Gütern herunterladen. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es an folgende Adresse:

    FÖD Finanzen – GVVD – Büro KE Ausland
    Avenue Prince de Liège 133 boite 459
    5100 Namur

    Hat die Änderung Auswirkungen auf Ihr Katastereinkommen? Nach der Bearbeitung Ihrer Akte erhalten Sie eine Notifizierung. Das ist die offizielle Meldung, mit der wir Sie über Ihr neues Katastereinkommen informieren.

    • Wie muss ich das Gut bei mehreren Eigentümern angeben?

      Sofern Sie belgische Steuerpflichtige sind, müssen Sie jeder eine getrennte Erklärung einreichen, in der Sie Ihren Anteil an den Eigentumsrechten vermerken.

      Beispiele

      Situation

      Erklärung Eigentumsrechte

      Sie besitzen mit Ihrem Partner ein im Ausland gelegenes unbewegliches Gut unter dem ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft.

      Sie müssen jeder eine getrennte Erklärung ausfüllen. Darin vermerken Sie jeder „1/2“ bei „Anteil am dinglichen Recht, der eine Nutzung des Gutes ermöglicht“.

      Sie sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines im Ausland gelegenen unbeweglichen Gutes mit zwei Freunden.

      Sie müssen jeder eine getrennte Erklärung ausfüllen. Darin vermerken Sie jeder „1/3“ bei „Anteil am dinglichen Recht, der eine Nutzung des Gutes ermöglicht“.

      Sie und Ihr Bruder haben zu gleichen Teilen ein im Ausland gelegenes unbewegliches Gut geerbt.

      Sie müssen jeder eine getrennte Erklärung ausfüllen. Darin vermerken Sie jeder „1/2“ bei „Anteil am dinglichen Recht, der eine Nutzung des Gutes ermöglicht“.

      Achtung: Wenn sich die Erbschaft auf mehrere getrennte im Ausland gelegene unbewegliche Güter bezieht, müssen Sie für jedes geerbte Gut eine getrennte Erklärung ausfüllen.

    • Ich habe ein Grundstück gekauft, auf dem ich gerade baue. Was muss ich angeben?

      Füllen Sie vorläufig eine Erklärung für das Grundstück aus. Wir werden dann diesem Grundstück ein Katastereinkommen für ein unbebautes unbewegliches Gut zuerkennen.

      Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, müssen Sie eine Erklärung über die Umänderung ausfüllen, damit wir das Katastereinkommen für das Gebäude festlegen können.

    • Wie muss ich den Teil „Eigentumsrechte“ ausfüllen?

      Unter der Rubrik „Anteil am dinglichen Recht, der eine Nutzung des Gutes ermöglicht“ müssen Sie Ihren Anteil an dem Recht angeben. Dabei handelt es sich um:

      • das Volleigentum
      • das Nießbrauchrecht
      • das Erbpachtrecht
      • das Erbbaurecht
      • ein ähnliches ausländisches Recht

      Wenn Sie auch einen Teil des unbeweglichen Gutes im Nackteigentum besitzen, können Sie diesen Teil gegebenenfalls bei „Anteil am dinglichen Recht, der keine Nutzung des Gutes ermöglicht“ angeben.

      Beispiele

      Situation

      Erklärung Eigentumsrechte

      Sie besitzen ein Viertel des Volleigentums an einem unbeweglichen Gut.

      Unter der Rubrik „Anteil am dinglichen Recht, der eine Nutzung des Gutes ermöglicht“ müssen Sie „1/4“ angeben.

      Sie besitzen die Hälfte des Volleigentums an einem unbeweglichen Gut und ein Viertel des Nackteigentums.

      • Unter der Rubrik „Anteil am dinglichen Recht, der eine Nutzung des Gutes ermöglicht“ müssen Sie „1/2“ angeben.
      • Sie können bei „Anteil am dinglichen Recht, der keine Nutzung des Gutes ermöglicht“ gegebenenfalls „1/4“ angeben.
    • Was ist der aktuelle normale Verkaufswert?

      Der aktuelle normale Verkaufswert ist der Verkaufswert, den Sie für Ihr im Ausland gelegenes unbewegliches Gut unter normalen Marktbedingungen erhalten würden.

      Wenn Sie den aktuellen normalen Verkaufswert nicht kennen, können Sie dieses Feld frei lassen und stattdessen im Feld „Kaufpreis“ den Wert des unbeweglichen Gutes zum Zeitpunkt des Erwerbs (z. B. den Kaufpreis) unter normalen Umständen (d. h. ohne irgendeinen Einfluss durch eine persönliche Beziehung oder ein Verwandtschaftsverhältnis zum Verkäufer) angeben. Sie können auch den Wert verwenden, der in einer Erbschafts- oder Schenkungserklärung angegeben ist.

      Wir setzen diesen Wert mit einem Korrekturfaktor auf den Wert des Jahres 1975 herab. Die Korrekturfaktoren können Sie in diesem Rundschreiben einsehen.

    • Was ist eine wesentliche Umänderung?

      Mit einer wesentlichen Umänderung Ihres unbeweglichen Gutes meinen wir Umbauarbeiten, die sich auf den Wert Ihres Gutes auswirken.

      Es geht nicht um kleinere Arbeiten wie Malerarbeiten oder das Verlegen von Parkett.

    • Was ist Material und Ausrüstung?

      Material und Ausrüstung umfasst alle Geräte, Maschinen und andere Anlagen eines Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb.

      Wenn Sie kein gewerblich genutztes Gebäude, Industrie- oder Handwerksgebäude erklären, müssen Sie kein Material und keine Ausrüstung angeben.

  • Berechnung

    Das Katastereinkommen ist ein Indikator für den Wert Ihres im Ausland gelegenen unbeweglichen Gutes. Er entspricht den durchschnittlichen jährlichen Nettomieteinnahmen, die Sie im Jahr 1975 für das unbewegliche Gut erhalten hätten, wenn Sie es vermietet hätten.

    Berechnung für im Ausland gelegene Gebäude

    Wenn Sie Informationen über den Mietwert oder den Verkaufswert Ihres unbeweglichen Gutes im Jahr 1975 haben, können Sie die Informationen in Ihrer Erklärung vermerken.

    Wenn keine Informationen über den Wert Ihres unbeweglichen Gutes im Jahr 1975 verfügbar sind, wenden wir die folgende Berechnung an:

    (Aktueller normaler Verkaufswert/Korrekturfaktor) x 5,3 Prozent.

    Mehr Informationen über die Berechnung und den Korrekturfaktor finden Sie in diesem Rundschreiben.

    Berechnung für im Ausland gelegene Grundstücke

    Wir legen das Katastereinkommen von unbebauten unbeweglichen Gütern im Ausland auf der Grundlage eines Betrags von 2 Euro pro Hektar fest.

    Berechnung für ausländisches Material und ausländische Ausrüstung

    Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung berechnen wir, indem wir 5,3 Prozent auf ihren Nutzwert anwenden.

    Für den Nutzwert gilt, dass er 30 Prozent des Anschaffungs- oder Investitionswertes im Neuzustand beträgt, eventuell erhöht um die Kosten aufeinanderfolgender Veränderungen.

    Widerspruch einreichen

    Wenn Ihr unbewegliches Gut ein neues Katastereinkommen erhält, bekommen Sie eine Notifizierung. Das ist die offizielle Meldung, mit der wir Sie über Ihr neues Katastereinkommen informieren. Mit dieser Notifizierung beginnt eine zweimonatige Frist, innerhalb derer Sie Widerspruch einlegen können.

    Sie müssen beim Erstellen des Widerspruchs diese drei Schritte allesamt befolgen, sonst ist er ungültig:

    1. Geben Sie in Ihrem Widerspruch einen Gegenvorschlag an, d. h. das Katastereinkommen, das Ihrer Meinung nach dem Gut zuerkannt werden sollte.
    2. Senden Sie Ihren Widerspruch per Einschreiben spätestens bis zu dem in der Notifizierung genannten äußersten Datum. Wenn das äußerste Datum für die Einreichung eines Widerspruchs auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird dieses Datum auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

      Zum Beispiel: Für eine Notifizierung vom 15.02.2022 ist das äußerste Datum für einen Widerspruch in der Notifizierung der 18.04.2022.

    3. Senden Sie Ihren Widerspruch an folgende Adresse:

      FÖD Finanzen – GVVD – Büro KE Ausland
      Avenue Prince de Liège 133 boite 459
      5100 Namur

    Wir raten Ihnen, in Ihrem Widerspruch auch Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Dies erleichtert die Absprache.

    • Wie ist der Ablauf eines Widerspruchs?

      Absprache

      Wir prüfen Ihren Widerspruch. Diese Prüfung kann zu zwei Ergebnissen führen:

      • Entweder wir kommen nach Verhandlungen zu einer gütlichen Einigung
      • oder, wenn die Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, schlagen wir vor, den Dienst für Steuerschlichtung in Anspruch zu nehmen.

      Schiedsrichter

      Wenn auch die Einschaltung des Dienstes Steuerschlichtung nicht zu einer Einigung führt, können der FÖD und Sie:

      • im gegenseitigen Einvernehmen einen oder drei Schiedsrichter ernennen
      • gemeinsam oder getrennt die Ernennung von einem oder drei Schiedsrichtern beim Friedensrichter beantragen

      Die Verkündung dieses/dieser Schiedsrichter(s) ist sowohl für den FÖD als auch für Sie verbindlich.

      Schiedskosten: Wie viel?

      Mit dem Einsatz von Schiedsrichtern sind Schiedskosten verbunden. Diese werden auf der Grundlage des Katastereinkommens berechnet, das wir Ihnen notifiziert haben.

      Für bebaute unbewegliche Güter werden die Schiedskosten wie folgt festgelegt:

      • 7,5 Prozent für den ersten Teilbetrag von 2.500 Euro des notifizierten Katastereinkommens, mit einem Minimum von 75 Euro
      • 1 Prozent für den Teilbetrag von 2.500 Euro bis 18.600 Euro
      • 0,75 Prozent für den Teilbetrag über 18.600 Euro

      Dieser Betrag darf 1.000 Euro nicht überschreiten.

      Bei der Ernennung von drei Schiedsrichtern beträgt die Entlohnung jedes Schiedsrichters 60 Prozent dieses Betrags.

      Achtung: Der Betrag umfasst verschiedene Kosten, aber nicht die MwSt.

      Schiedskosten: Für wen?

      Die Verkündung der Schiedsrichter bestimmt darüber, wer die Schiedskosten zu tragen hat:

      • Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Mittelwert des von uns festgelegten Katastereinkommens und des von Ihnen vorgeschlagenen Katastereinkommens entspricht, tragen beide Parteien jeweils die Hälfte der Schiedskosten.
      • In allen anderen Fällen trägt die Partei, deren Katastereinkommen am stärksten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht, die Schiedskosten.

      Gericht

      Die Verkündung des/der Schiedsrichter(s) kann nur noch bestritten werden, indem der Rechtsweg beschritten wird.

    • Ist eine Berichtigung außerhalb der Widerspruchsfrist möglich?

      Sie können nur innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung Ihres Katastereinkommens einen Widerspruch einlegen. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen Sie eine Berichtigung des Katastereinkommens Ihres unbeweglichen Gutes nach Ablauf dieser Frist beantragen können.

      Materieller Irrtum

      Wenn Sie nachweisen können, dass ein materieller Irrtum vorlag, z. B. ein Rechen- oder Schreibfehler, können wir überprüfen, ob wir das Katastereinkommen Ihres unbeweglichen Gutes korrigieren müssen.

      Dauernde Wertminderung

      Äußere Umstände können zu einer dauernden Wertminderung Ihres unbeweglichen Gutes führen. Sie können dann in bestimmten Fällen eine Berichtigung des Katastereinkommens beantragen.

      Die Berichtigung des Katastereinkommens eines bebauten unbeweglichen Gutes ist möglich, wenn neue und dauerhafte Umstände, verursacht durch höhere Gewalt, durch Arbeiten oder Maßnahmen, die von einer öffentlichen Behörde angeordnet wurden, oder durch Dritteinwirkung, den Mietwert des unbeweglichen Gutes um mindestens 15 Prozent gegenüber dem Mietwert im Jahr 1975 beeinflussen.

      Sie müssen Ihren Antrag auf Berichtigung begründen und an folgende Adresse senden:

      FÖD Finanzen – GVVD – Büro KE Ausland
      Avenue Prince de Liège 133 boite 459
      5100 Namur