Ein bebautes unbewegliches Gut, das ich weder bewohne noch vermiete

Wenn Sie Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer eines bebauten unbeweglichen Gutes sind, das nicht als Ihre „eigene Wohnung“ in Betracht kommt und das Sie nicht vermieten, dann müssen Sie das nicht indexierte Katastereinkommen dieses unbeweglichen Gutes in Ihrer Steuererklärung angeben.
  • Erklärung und steuerpflichtiger Betrag

    Welchen Betrag müssen Sie angeben?

    Geben Sie das nicht indexierte Katastereinkommen unter Code 1106/2106 an.

    Sie können das nicht indexierte Katastereinkommen Ihrer Wohnung einsehen:

    • über MyMinfin (> Meine Wohnung >Meine Daten zu unbeweglichen Gütern einsehen),
    • in der Online-Erklärung über MyMinfin (in einem Wizard),
    • auf Ihrem Immobiliensteuerbeschied.
    • Ich habe im Jahr 2024 ein bebautes unbewegliches Gut gekauft oder verkauft, das nicht meine „eigene Wohnung“ ist und das ich nicht vermiete. Welchen Betrag muss ich für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) angeben?

      Geben Sie unter Code 1106 den Anteil des nicht indexierten Katastereinkommens an, der der Anzahl Tage im Jahr 2024 entspricht, an denen Sie Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer des unbeweglichen Gutes waren.

      Beispiel: Marie hat am 15. März 2024 eine zweite Wohnung mit einem nicht indexierten Katastereinkommen von 1.200 Euro gekauft. Sie wohnt weiterhin in ihrer ersten Wohnung und vermietet ihre zweite Wohnung nicht.

      Marie muss einen Betrag von 957,38 Euro (1.200 x 292/366) unter Code 1106 angeben. Marie war 2024 ja 292 Tage Eigentümerin der Wohnung.

    • Ich bin Miteigentümer eines bebauten unbeweglichen Gutes, das nicht meine „eigene Wohnung“ ist und das ich nicht vermiete. Ich werde einzeln veranlagt. Wie muss ich meine Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben?

      Geben Sie unter Code 1106 den Anteil des nicht indexierten Katastereinkommens an, der Ihrem Eigentumsanteil an dem unbeweglichen Gut entspricht.

      Beispiel: Hilde und Charlotte sind Schwestern. Sie sind beide alleinstehend. Sie sind jeweils Eigentümerinnen einer eigenen Wohnung, die sie selbst bewohnen. Außerdem sind sie zu je 50 % Miteigentümerinnen eines Chalets in den Ardennen mit einem nicht indexierten Katastereinkommen von 1.000 Euro, in dem sie ihre Ferien verbringen. Das Chalet wird nicht vermietet.

      Hilde und Charlotte müssen jeweils einen Betrag von 500 Euro (1.000 x 50 %) unter Code 1106 angeben.

    • Ich werde gemeinsam mit meinem Partner veranlagt. Wie müssen wir unsere Einkünfte aus unbeweglichen Gütern aus einem bebauten unbeweglichen Gut, das nicht unsere „eigene Wohnung“ ist und das wir nicht vermieten, angeben?

      1. Fall: verheiratet unter dem gesetzlichen Güterstand

      Beim gesetzlichen Güterstand sind die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern immer gemeinschaftlich. Das gilt auch dann, wenn das unbewegliche Gut nur einem der beiden Partner gehört. Die Partner müssen jeweils 50 % der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben.

      Beispiel: Marie und Peter sind unter dem gesetzlichen Güterstand verheiratet. Marie ist Eigentümerin einer Wohnung, die Sie bereits vor ihrer Eheschließung gekauft hat. Die Wohnung hat ein nicht indexiertes Katastereinkommen von 1.000 Euro. Marie und Peter bewohnen diese Wohnung nicht und vermieten sie auch nicht.

      Obwohl das unbewegliche Gut ausschließlich Marie gehört, sind die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern aus der Wohnung gemeinschaftlich. Folglich müssen beide Partner jeweils 500 Euro (1.000 x 50 %) unter Code 1106/2106 in ihrer Steuererklärung angeben.

      2. Fall: verheiratet unter Gütertrennung

      Bei der Gütertrennung haben die Partner nur ihr eigenes Vermögen, kein gemeinschaftliches Vermögen. Die Einkünfte aus ihren unbeweglichen Gütern sind daher ihre eigenen persönlichen Einkünfte. Folglich muss jeder Partner die Einkünfte aus seinen eigenen unbeweglichen Gütern angeben, und zwar entsprechend seinem Eigentumsanteil. 

      Beispiel: Edwin (60 Jahre) und Nicole (57 Jahre) sind unter Gütertrennung verheiratet. Sie haben gemeinsam eine Wohnung gekauft, die ihnen zu je 50 % gehört und die ihnen als Familienwohnung dient. Nicole besitzt keine anderen unbeweglichen Güter. Edwin besitzt noch eine zweite Wohnung. Die zweite Wohnung hat ein nicht indexiertes Katastereinkommen (KE) von 1.000 Euro und wird nicht vermietet.

      Edwin muss entsprechend seinem Eigentumsanteil 1.000 Euro unter Code 1106 angeben. 

      Nicole muss entsprechend ihrem Eigentumsanteil nichts unter Code 2106 angeben.  

      3. Fall: gesetzliches Zusammenwohnen

      Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ist das gesetzliche Zusammenwohnen mit der Heirat unter Gütertrennung vergleichbar (siehe 2. Fall oben): Die Partner haben nur ein eigenes Vermögen, kein gemeinschaftliches Vermögen. Die Einkünfte aus ihren unbeweglichen Gütern sind daher ihre eigenen persönlichen Einkünfte. Folglich muss jeder Partner die Einkünfte aus seinen eigenen unbeweglichen Gütern angeben, und zwar entsprechend seinem Eigentumsanteil.

  • Auf welchen Betrag werden Sie besteuert?

    Der Betrag, den Sie angeben müssen, ist nicht der Betrag, auf den Sie tatsächlich besteuert werden. Der steuerpflichtige Betrag wird automatisch auf der Grundlage des angegebenen Betrags berechnet. Sie müssen also nichts selbst tun. Der steuerpflichtige Betrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

    indexiertes Katastereinkommen x 1,4.

    Das indexierte Katastereinkommen ist das nicht indexierte Katastereinkommen x Indexierungskoeffizient (gerundet auf den höheren oder niedrigeren Euro).

    Der Indexierungskoeffizient ist:

    • für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025): 2,1763
    • für das Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024): 2,0915

    Das Ergebnis dieser Berechnung finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid unter „Detail der Berechnung“ > „Einkünfte aus unbeweglichen Gütern“.

    Beispiel: Das unter Code 1106 angegebene nicht indexierte Katastereinkommen beträgt 850 Euro. Für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) betragen die steuerpflichtigen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern: 2.590 Euro. Berechnung:

    • indexiertes Katastereinkommen = 850 x 2,1763 (gerundet auf den höheren oder niedrigeren Euro) = 1.850 Euro
    • 1.850 x 1,4 = 2.590 Euro

    Unbewegliches Gut im Ausland

    Sind Sie Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer eines unbeweglichen Gutes im Ausland? Dann sehen Sie sich unsere Seite über unbewegliche Güter im Ausland an.

    Steuer der Gebietsfremden

    Wenn Sie der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, gelten besondere Regeln für die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern.