Die eigene Wohnung
Was fällt (nicht) unter den Begriff eigene Wohnung?
Manchmal ist nicht sofort klar, was zu Ihrer „eigenen Wohnung“ dazugehört. Im Folgenden werden einige häufig vorkommende Fälle erörtert.
Garage(nbox)
Haben Sie in der Nähe Ihrer „eigenen Wohnung“ eine Garage oder eine Garagenbox mit einem separaten Katastereinkommen und nutzen Sie diese Garage(nbox) selbst zu privaten Zwecken?
Wenn ja, kann diese Garage(nbox) als Teil Ihrer „eigenen Wohnung“ betrachtet werden und ist somit von der Steuer befreit. In diesem Fall müssen Sie das Katastereinkommen dieser Garage(nbox) nicht angeben.
Bedingung dafür ist, dass die Garage(nbox) aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Fläche, ihres Wertes und ihres unmittelbaren Nutzens als Teil der eigenen Wohnung angesehen werden kann.
Denken Sie daran, dass wir diese Bedingungen prüfen können. Halten Sie daher immer die erforderlichen Belege bereit.
Ein Teil der Wohnung wird zu Berufszwecken genutzt
Nutzen Sie einen Teil Ihrer Wohnung zu Berufszwecken? Oder nutzt eines Ihrer Familienmitglieder einen Teil der Wohnung zu Berufszwecken? Und wird keine Miete für diese berufliche Nutzung der „eigenen Wohnung“ gezahlt?
Nur der Teil der Wohnung, in dem Sie (mit Ihrer Familie) wohnen, ist Ihre „eigene Wohnung“.
Den Teil der Wohnung, den Sie oder ein Familienmitglied zu Berufszwecken nutzen, betrachten wir nicht als Ihre „eigene Wohnung“. Sie müssen den Teil des Katastereinkommens, der dem zu Berufszwecken genutzten Teil Ihrer Wohnung entspricht, unter Code 1105/2105 angeben abhängig davon, welcher der beiden Partner die „eigene Wognung“ für seinen Beruf nutzt.
Beachten Sie, dass Sie auf diesen Betrag keine Steuern zahlen müssen.
Ein Teil der Wohnung wird vermietet
Vermieten Sie einen Teil Ihrer Wohnung?
Nur der Teil der Wohnung, in dem Sie (mit Ihrer Familie) selbst wohnen, ist Ihre „eigene Wohnung“ und daher von der Steuer befreit.
Den Teil der Wohnung, den Sie vermieten, betrachten wir nicht als Ihre „eigene Wohnung“. Für diesen Teil müssen Sie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben.
Können Sie nicht in Ihrer Wohnung wohnen?
Sind Sie Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer einer Wohnung, wohnen aber aus einem der folgenden Gründen nicht selbst darin:
- berufliche Gründe,
- soziale Gründe,
- Stand der Bau- oder Renovierungsarbeiten, die Sie daran hindern, die Wohnung selbst zu bewohnen,
- gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, die Sie daran hindern, die Wohnung selbst zu bewohnen.
Dann können Sie die Wohnung immer noch als Ihre „eigene Wohnung“ betrachten.
Möchten Sie eine dieser Ausnahmen in Anspruch nehmen? Denken Sie daran, dass wir prüfen können, ob Sie Anspruch auf diese Ausnahme haben oder nicht. Halten Sie daher immer die erforderlichen Belege bereit.
Haben Sie mehrere Wohnungen?
Die Steuerbefreiung für die „eigene Wohnung“ gilt nur für eine einzige Wohnung (gleichzeitig):
- Sind Sie Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer mehrerer Wohnungen, die Sie selbst bewohnen? Die „eigene Wohnung“ ist die Wohnung, wo Sie Ihre offizielle Wohnsitzadresse haben.
- Sind Sie Eigentümer, Nießbraucher, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Besitzer einer Wohnung, die Sie selbst bewohnen, sowie einer oder mehrerer Wohnungen, die Sie aus einem der oben gennanten Gründen nicht selbst bewohnen? Die „eigene Wohnung“ ist die Wohnung, in der Sie tatsächlich selbst wohnen.
- Werden Sie gemeinsam mit Ihrem Partner veranlagt? Alle Bedingungen in Bezug auf die „eigene Wohnung“ gelten für Sie beide zusammen. Für Sie als Paar kann nur eine Wohnung als die „eigene Wohnung“ gelten.
Beispiel: Amira und Mohammed sind verheiratet und werden gemeinsam veranlagt. Amira ist Eigentümerin der Wohnung A. Mohammed ist Eigentümer der Wohnung B. Das Ehepaar wohnt gemeinsam in Wohnung A. In diesem Fall ist die Wohnung A die „eigene Wohnung“ für beide Partner, auch wenn Mohammed nicht Eigentümer der Wohnung ist.
Teil des Jahres
Wenn eine Wohnung nur während eines Teils des betreffenden Einkommensjahres Ihre „eigene Wohnung“ ist, gilt die Befreiung nur für diesen Zeitraum. Für die restlichen Tage des Jahres müssen Sie daher die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern aus dieser Wohnung wohl angeben. Wie Sie dies tun müssen, hängt davon ab, wie Sie das unbewegliche Gut nutzen.