Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben
Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind Einkünfte, die aus unbeweglichen Gütern stammen, wie zum Beispiel einem Haus, einem Appartement, einem Baugrundstück usw.
Unbewegliche Güter oder Einkünfte aus unbeweglichen Gütern werden auf zwei Arten besteuert:
- über den Immobiliensteuervorabzug,
- über die Steuer der natürlichen Personen.
Auf dieser Seite beschreiben wir die Regeln, die für die Steuer der natürlichen Personen gelten.
Sind Sie Eigentümer, Nießbraucher, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter eines unbeweglichen Gutes? Dann müssen Sie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern im Prinzip in Ihrer Steuererklärung (Rahmen III) angeben. Unter „Eigentümer“ verstehen wir den Volleigentümer. Wenn Sie nur Nackteigentümer eines unbeweglichen Gutes sind, müssen Sie keine Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angeben.
Die allgemeine Regel lautet also, dass Sie die Einkünfte aus Ihren unbeweglichen Gütern angeben müssen. Es gibt eine wichtige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel: die „eigene Wohnung“. Das ist die Wohnung, die Sie als Eigentümer, Nießbraucher, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter selbst bewohnen. Die „eigene Wohnung“ ist von der Steuer der natürlichen Personen befreit. Daher müssen Sie die Einkünfte aus Ihrer „eigenen Wohnung“ nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die Einkünfte aus anderen unbeweglichen Gütern als Ihre „eigene Wohnung“ müssen Sie wohl angeben. Wie Sie dies tun müssen, hängt davon ab, wie Sie das unbewegliche Gut nutzen. In einigen Fällen müssen Sie nur ein fiktives Einkommen angeben (das Katastereinkommen). In anderen Fällen müssen Sie auch die tatsächlichen Mieteinkünfte angeben.
Wir erklären die verschiedenen Möglichkeiten für bebaute unbewegliche Güter im Detail.
Für weitere Informationen wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft:
Ich bin Eigentümer, Nießbraucher, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter
- einer Wohnung, die ich selbst bewohne (die „eigene Wohnung“),
- eines bebauten unbeweglichen Gutes, das ich vermiete,
- eines bebauten unbeweglichen Gutes, das ich weder bewohne noch vermiete.
Weitere Möglichkeiten, wie z. B. die Angabe von Baugrundstücken, Material und Ausrüstung und spezifische Situationen in Bezug auf Erbpacht oder Erbbaurecht, finden Sie im Erläuterungen zur Steuererklärungen.