Renovieren - MwSt.-Satz
Was müssen Sie tun, um den MwSt.-Satz von 6 % beanspruchen zu können?
Um den MwSt.-Satz von 6 % beanspruchen zu können, wird Ihr Unternehmer Ihnen eine detaillierte Rechnung ausstellen, in der der/die angewandte(n) MwSt.-Satz/Sätze angegeben ist/sind. Dann müssen Sie überprüfen, ob der MwSt.-Satz von 6 % korrekt angewandt wurde (ob die Arbeiten die Bedingungen erfüllen).
Kontaktieren Sie bei Zweifeln uns unter 02 572 57 57 (direkter Code: 17241).
Falscher MwSt.-Satz?
Wenn Sie feststellen, dass der MwSt.-Satz nicht korrekt ist, teilen Sie dies Ihrem Unternehmer innerhalb eines Monats ab dem Datum der Rechnung schriftlich mit. Tun Sie dies am besten per Einschreiben. Ihr Unternehmer wird Ihnen dann eine berichtigte Rechnung ausstellen.
Bedingungen
Mehrere Bedingungen müssen erfüllt sein, um den MwSt.-Satz von 6 % für Ihre Renovierungsarbeiten beanspruchen zu können:
Art der Arbeiten
Die Arbeiten müssen der Umgestaltung, der Renovierung, der Verbesserung, der Reparatur oder dem Unterhalt (mit Ausnahme der Reinigung) Ihrer Wohnung dienen.
Abbrucharbeiten, die nicht vor Renovierungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden, unterliegen dem MwSt.-Satz von 21 %.
Intellektuelle Arbeiten wie Studien und Kontrollen, die von Architekten, Landmessern und Ingenieuren zur Vorbereitung oder Koordinierung der Durchführung von Immobilienarbeiten durchgeführt werden, unterliegen dem normalen MwSt.-Satz von 21 %.
Sehen Sie sich die detaillierte Liste an, um herauszufinden, welcher MwSt.-Satz für bestimmte Arten von Arbeiten anzuwenden ist.
Materialkauf
Wenn der Unternehmer das notwendige Material kauft und es Ihnen zusammen mit den Arbeiten in Rechnung stellt, kann für alles zusammen der MwSt.-Satz von 6 % beansprucht werden (wenn die Bedingungen erfüllt sind).
Wenn Sie die Baustoffe selbst kaufen, zahlen Sie in jedem Fall 21 % MwSt. darauf.
Alter der Wohnung
Die Wohnung muss älter als 10 Jahre sein. Um das Alter zu bestimmen, sind zwei Daten wichtig:
- das Datum des Erstbezugs (welches als ganzes Jahr zählt) und
- das Datum der ersten Rechnung für Renovierungsarbeiten.
Beispiel:
Sie möchten im Dezember 2022 neue Fenster in Ihre Wohnung einsetzen lassen und Sie haben am 5. November 2022 eine Anzahlungsrechnung erhalten. Ihre Wohnung wurde im Laufe des Jahres 2012 zum ersten Mal bewohnt.
Die Wohnung erfüllt die Altersbedingung, da sie älter als 10 Jahre ist.
Privatwohnung
Nach den Arbeiten muss Ihre Wohnung zu mehr als 50 % als Privatwohnung genutzt werden. Die Arbeiten müssen auch zumindest teilweise den privaten Teil betreffen.
Der MwSt.-Satz von 6 % gilt für die gesamten Arbeiten, auch für Arbeiten, die im beruflichen Teil der Wohnung durchgeführt wurden.
Beispiel:
Sie benutzen 30 % Ihrer Wohnung für Ihren Beruf oder Ihre Nebentätigkeit. Wenn Sie Ihr Dach vollständig renovieren lassen, können Sie den MwSt.-Satz von 6 % auf die gesamten Arbeiten anwenden.
Wenn Sie jedoch einen getrennten Bereich in Ihrer Wohnung nutzen, um Ihren Beruf oder Ihre Nebentätigkeit auszuüben und Sie lediglich die Wände dieses Bereichs neu streichen lassen, dann gilt der MwSt.-Satz von 21 %. Die Arbeiten sind nämlich auf den beruflichen Teil der Wohnung beschränkt.
Fakturierung
Die Arbeiten müssen für Sie (Eigentümer, Mieter, Nießbraucher usw.), die das Gut als Privatwohnung nutzen, verrichtet und Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Seit dem 1. Juli 2022 muss der Unternehmer auf der Rechnung alle Elemente vermerken, die die Anwendung des MwSt.-Satzes von 6 % rechtfertigen.
Die Rechnung muss ebenfalls folgende Angaben enthalten:
„MwSt.-Satz: Wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung eine schriftliche Beanstandung einreicht, wird vorausgesetzt, dass er anerkennt, dass
(1) die Arbeiten an einem Wohngebäude durchgeführt werden, dessen Erstbezug in einem Kalenderjahr erfolgte, das mindestens zehn Jahre vor dem Datum der ersten Rechnung bezüglich dieser Arbeiten liegt,
(2) die Wohnung nach der Durchführung dieser Arbeiten entweder ausschließlich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird
und
(3) dass diese Arbeiten für einen Endverbraucher erbracht und diesem in Rechnung gestellt werden.
Wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, gilt der normale MwSt.-Satz von 21 % und der Kunde übernimmt in Bezug auf diese Bedingungen die Verantwortung für die Zahlung der geschuldeten Steuern, Zinsen und Geldbußen.“
Renovierung oder Neubau?
Wenn die Renovierungsarbeiten zu umfangreich sind, kann es sich um einen Neubau handeln. Neubauten unterliegen dem MwSt.-Satz von 21 %. Sie müssen insbesondere auf Folgendes achten:
- die Erweiterung der Fläche Ihrer alten Wohnung,
- das Hinzufügen von tragenden Wänden.
Erweiterung der Fläche
Die hinzugefügte Fläche darf nicht größer sein als der alte, erhaltene Teil. Die Fläche des alten, erhaltenen Teils muss also nach Durchführung der Arbeiten mindestens die Hälfte der Gesamtfläche der Wohnung ausmachen.
Zudem muss der neue Teil mit dem alten Teil ein Ganzes bilden. Das bedeutet, dass der neue Teil den alten ergänzt und nicht unabhängig genutzt werden kann.
Berechnung der Fläche
Um die Fläche korrekt zu berechnen, müssen Sie:
- die Maße von und bis zu den Außenseiten der aufgehenden Wände nehmen,
- die Gesamtfläche jedes ebenen Teils (Fußboden) der Wohnung berücksichtigen (einschließlich der verlorenen Fläche, z. B. unter einer Dachschräge),
- die Fläche von Kellern, Dachböden und ein- oder angebauten Garagen berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Fläche des alten Teils, der nach den Arbeiten fortbesteht, dürfen Sie Folgendes nicht berücksichtigen:
- die Fläche des zugeschütteten Kellers,
- die Fläche des abgerissenen Teils.
Bei Mehrfamilienhäusern muss diese Berechnung pro unabhängiger Einheit/Appartement durchgeführt werden.
Hinzufügen von tragenden Wänden
Die in laufenden Metern berechnete Gesamtlänge der erhaltenen tragenden Struktur muss mindestens 50 % der Gesamtlänge der neuen tragenden Struktur betragen.
Tragende Struktur
Nach den Arbeiten muss das Gebäude wesentlich gestützt werden durch:
- die alten tragenden Wände (insbesondere die Außenwände),
- die wesentlichen Elemente der Struktur des zu renovierenden Gebäudes. Dies sind die tragenden Elemente, die die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Gebäudes gewährleisten. Dazu gehören tragende Wände, Balken, Säulen, Stützbalken und Träger.
Grenzwände gelten nicht als alte, erhaltene tragende Struktur (z. B. bei Reihenhäusern).
Bei Mehrfamilienhäusern muss diese Berechnung pro unabhängiger Einheit/Appartement durchgeführt werden.
Die in laufenden Metern berechnete Gesamtlänge der erhaltenen tragenden Struktur muss mindestens 50 % der Gesamtlänge der neuen tragenden Struktur betragen.
Alte tragende Wände, die abgerissen und wieder aufgebaut wurden (auch wenn sie an der gleichen Stelle gemauert sind), gelten als neu.
Kontaktieren Sie bei Zweifeln uns unter 02 572 57 57 (direkter Code: 17241).