Abbruch und Wiederaufbau – Übergangsmaßnahmen für Projekte, die vor dem 1. Januar 2024 auf den Weg gebracht wurden

Für Abbruch- und Wiederaufbauprojekte, die vor dem 1. Januar 2024 auf den Weg gebracht wurden, gelten Übergangsmaßnahmen. Diese Übergangsmaßnahmen wurden per Gesetz bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Diese Verlängerung wird im Rundschreiben 2025/C/2 kommentiert.

Es sind zwei Übergangsmaßnahmen vorgesehen:

  • Regelung für die 32 Stadtgebiete,
  • Verkauf einer wiederaufgebauten Wohnung im Rahmen der vorangehenden zeitweiligen Maßnahme für Abbruch und Wiederaufbau.

Regelung für die 32 Stadtgebiete

Was sind die Bedingungen?

Sie können die Bedingungen der alten dauerhaften Regelung für die 32 Stadtgebiete bis zum 30. Juni 2025 unter bestimmten Bedingungen weiterhin anwenden.

Diese Bedingungen lauten wie folgt:

  • Der Antrag auf Städtebaugenehmigung für Leistungen zum Wiederaufbau der Wohnung wurde vor dem 1. Januar 2024 bei der zuständigen Behörde eingereicht und
  • der Mehrwertsteueranspruch für diese Leistungen entsteht spätestens am 30. Juni 2025.

Wenn Sie diese beiden Bedingungen erfüllen, können Sie bis einschließlich 30. Juni 2025 den Mehrwertsteuersatz von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau der Wohnung in Anspruch nehmen, und zwar unter den Bedingungen der alten dauerhaften Regelung für die 32 Stadtgebiete.

Diese Übergangsmaßnahme wird im Rundschreiben 2024/C/30 vom 26. April 2024 über den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet, im Rundschreiben 2024/C/32 vom 8. Mai 2024 über die neue Regelung für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen, im Rundschreiben 2024/C/35 Erratum 2024/C/32 vom 22. Mai 2024 über die neue Regelung für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen und im Rundschreiben 2025/C/2 über den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet, Verlängerung der Übergangsmaßnahmen, kommentiert.

Muss ich (als Bauherr) eine Erklärung einreichen, wenn ich diese Übergangsregelung anwenden möchte, und wenn ja, welche?

Wenn Sie zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Erklärung Nr. 111/4 beim FÖD Finanzen eingereicht haben, müssen Sie die neue Erklärung 111/4-2025 hinterlegen.

Wenn Sie bereits eine Erklärung Nr. 111/4 eingereicht haben, müssen Sie keine zusätzliche Erklärung einreichen.

In beiden Fällen müssen Sie Ihrem/Ihren Unternehmer(n) eine Abschrift der Erklärung übergeben.

Verkauf einer wiederaufgebauten Wohnung im Rahmen der vorangehenden zeitweiligen Maßnahme für Abbruch und Wiederaufbau

Was sind die Bedingungen?

Sie können die Bedingungen für den Verkauf einer Wohnung, die im Rahmen der vorangehenden zeitweiligen Maßnahme für Abbruch und Wiederaufbau wiederaufgebaut wurde, bis zum 30. Juni 2025 unter bestimmten Bedingungen weiterhin anwenden.

Diese Bedingungen lauten wie folgt:

  • Der Antrag auf Städtebaugenehmigung für Leistungen zum Wiederaufbau einer Wohnung wurde vor dem 1. Juli 2023 bei der zuständigen Behörde eingereicht und
  • der Mehrwertsteueranspruch für die Lieferung entsteht gemäß Artikel 17 § 1 des MwSt.-Gesetzbuches spätestens am 30. Juni 2025.

Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, können Sie bis einschließlich 30. Juni 2025 den Mehrwertsteuersatz von 6 % für den Verkauf einer wiederaufgebauten Wohnung in Anspruch nehmen, und zwar unter den Bedingungen der vorangehenden vorübergehenden Maßnahme für Abbruch und Wiederaufbau. Der Verkäufer sowie Sie als Käufer müssen rechtzeitig eine neue Erklärung Nr. 111/3-2025 einreichen.

Diese Übergangsmaßnahme wird im Rundschreiben 2024/C/30 vom 26. April 2024 über den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet, im Rundschreiben 2024/C/32 vom 8. Mai 2024 über die neue Regelung für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen, im Rundschreiben 2024/C/35 Erratum 2024/C/32 vom 22. Mai 2024 über die neue Regelung für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 6 % für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen und im Rundschreiben 2025/C/2 über den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für den Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet, Verlängerung der Übergangsmaßnahmen, kommentiert.

Muss ich (als Käufer/Verkäufer) eine neue Erklärung Nr. 111/3 einreichen, wenn ich diese Übergangsmaßnahme anwenden möchte? Wenn ja, welche und wann?

Wenn Sie noch keine Erklärung Nr. 111/3 beim FÖD Finanzen eingereicht haben, müssen Sie die neue Erklärung 111/3-2025 hinterlegen. Wenn Sie bereits eine Erklärung Nr. 111/3 eingereicht haben, müssen Sie keine zusätzliche Erklärung einreichen.

In beiden Fällen müssen Sie Ihrem/Ihren Unternehmer(n) eine Abschrift der Erklärung übergeben.

Was muss ich tun, wenn eine Änderung eintritt, die bewirkt, dass die Bedingungen während des Mindestzeitraums von 5 Jahren (bzw. 15 Jahren im Fall einer Langzeitvermietung im Rahmen der Sozialpolitik) nicht mehr erfüllt sind?

Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Änderungen wirksam werden, eine Erklärung Nr. 111/3B bei der Verwaltung einreichen.

Innerhalb derselben Frist muss der Steuervorteil (oder ein Teil davon) zurückgezahlt werden.

Wenn Sie gern ein Formular hätten, kontaktieren Sie telefonisch das für Sie zuständige Amt: Dienststellenleitfaden > „Privatperson“ > „Erklärung“ > „Bauten – MwSt.-Erklärung“ > Gemeinde, in der sich das unbewegliche Gut befindet. Sie erhalten dann ein Formular.