Steuerbefreiung für Dividenden
Welche Dividenden?
Alle gewöhnlichen belgischen und ausländischen Dividenden werden berücksichtigt, also auch:
- Dividenden anerkannter Genossenschaften (siehe vollständige Liste),
- Dividenden von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung.
Folgende Dividenden sind jedoch von der Steuerbefreiung ausgeschlossen:
- Dividenden von Rechtsvereinbarungen oder Dividenden, die über Rechtsvereinbarungen erhalten werden,
- Dividenden von Organismen für gemeinsame Anlagen,
- Dividenden, die über gemeinsame Investmentfonds vereinnahmt wurden.
Sie müssen diese Dividenden, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind, daher in Ihrer Steuererklärung angeben, es sei denn, es wurde ein befreiender Mobiliensteuervorabzug an der Quelle einbehalten.
Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs
Sie können den auf Ihre steuerfreien Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug auf Ihre Steuer der natürlichen Personen anrechnen.
Dazu geben Sie den auf diese steuerfreien Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug unter Code 1437/2437 an.
Sie können den auf die Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug in Höhe von maximal 833 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) pro Steuerpflichtigem anrechnen. Da der Höchstsatz des Mobiliensteuervorabzugs 30 % beträgt, können Sie höchstens 249,90 Euro einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug (833 Euro x 30 %) zurückfordern. Es ist daher vorzuziehen, sich für die Steuerbefreiung der Dividenden zu entscheiden, auf die der höchste Satz des Mobiliensteuervorabzugs angewendet wurde.
Direkte Steuerbefreiung
Auf einem ausländischen Wertpapierkonto erhaltene Dividenden unterliegen nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Sie müssen den ersten Teilbetrag von 833 Euro der „ausländischen“ Dividenden (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Den Rest der Dividenden müssen Sie jedoch erklären, denn diese sind steuerpflichtig.
Wenn Sie Dividenden mit und ohne Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs erhalten haben, können Sie die Dividenden, auf die Sie die Steuerbefreiung anwenden, selbst wählen, ohne jedoch den steuerfreien Höchstbetrag von 833 Euro zu überschreiten.
Erklärung
Damit die Steuerbefreiung auf Dividenden angewendet werden kann, auf die der Mobiliensteuervorabzug nicht einbehalten wurde, müssen Sie den ersten Teilbetrag von 833 Euro der steuerfreien Dividenden nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Achtung: In Ihrem Vorschlag der vereinfachten Erklärung können wir den auf die Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug nicht vorausfüllen.
Um den auf steuerfreie Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug zurückzufordern, müssen Sie Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung berichtigen und diesen Mobiliensteuervorabzug unter Code 1437/2437 angeben. Sie können dies über MyMinfin (Tax-on-Web) oder über das Antwortformular auf Papier tun.