Rechtsschutzversicherung
Bedingungen
Sie haben Anspruch auf eine Steuerermäßigung für die Prämien, die Sie während des Einkommensjahres für eine Rechtsschutzversicherung gezahlt haben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine eigenständige Rechtsschutzversicherung (im Sinne von Art. 154 des Gesetzes vom 4. April 2014 über Versicherungen).
- Sie haben Ihre Versicherung individuell abgeschlossen.
- Das Versicherungsunternehmen hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
- Sie verfügen über eine vom Versicherer auf Ihren Namen ausgestellte Bescheinigung 281.63, in der bestätigt wird, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung erfüllt (u. a. abgedeckte Rechtsstreite, Wartezeiten, gedeckte Kosten, Deckungsgrenze und Selbstbehalt usw.).
Wenn Sie eine Bescheinigung 281.63 von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten haben, erfüllt Ihre Versicherung grundsätzlich die Bedingungen.
Kommen also nicht in Betracht:
- eine Rechtsschutzversicherung als Zusatzversicherung zu einer anderen Versicherung wie z. B. Feuer-, Auto- oder Familienversicherung,
- eine Rechtsschutzversicherung, die von zwei Steuerpflichtigen gemeinsam abgeschlossen wurde.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben 2020/C/63 über die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien.
Erklärung
Geben Sie in Ihrer Erklärung in Rahmen X (Ausgaben, die zu Steuerermäßigungen berechtigen) unter Code 1344 oder 2344 den Betrag der während des Einkommensjahres gezahlten Prämien bis zu einem Höchstbetrag von 320 Euro für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) (310 Euro für das Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024)) an. Wenn die gezahlten Prämien den jeweiligen Höchstbetrag übersteigen, müssen Sie den Betrag selbst auf diesen Höchstbetrag reduzieren. Sie können den Betrag der gezahlten Prämien der Bescheinigung 281.63 entnehmen, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen auf Ihren Namen erhalten haben.
Zusätzliche Verwaltungskosten (z. B. Briefmarken, Druckkosten usw.) kommen nicht für die Steuerermäßigung in Betracht.
Wenn Sie Ihre Erklärung online über MyMinfin einreichen, ist der Betrag im Prinzip vorausgefüllt.
Wenn Sie einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten, prüfen Sie, ob der Betrag der gezahlten Prämien (der für Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) auf 320 Euro begrenzt ist (Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024): 310 Euro) unter Code 1344 oder 2344 angegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, berichtigen Sie Ihren Vorschlag der vereinfachten Erklärung.
Rechtsschutzversicherungsprämien, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen, können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Betrag der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung beträgt 40 % des in Betracht kommenden (begrenzten) Betrags. Der Betrag der gezahlten Prämien, den Sie angeben, ist im Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) auf maximal 320 Euro zu begrenzen. Die Steuerermäßigung beträgt also maximal 128 Euro (= 320 Euro x 40 %) für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025). Für das Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024) beträgt die Steuerermäßigung maximal 124 Euro (= 310 Euro x 40 %).
Wenn Ihr Steuerbetrag gleich null ist, haben Sie kein Anrecht auf eine Steuerermäßigung. Wenn Ihr Steuerbetrag unter dem Betrag Ihrer Ermäßigung liegt, haben Sie nur Anrecht auf eine Ermäßigung, die auf den Betrag Ihrer Steuer begrenzt ist. Sie können Ihren Steuerbetrag auf Ihrem Steuerbescheid finden, in der Rubrik „Berechnung der Steuer“, in der Zeile „Steuergrundbetrag“.