Heimladestationen für Elektroautos
Bedingungen
Die Ausgaben müssen im Zeitraum vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. August 2024 tatsächlich getätigt worden sein.
Es handelt sich um Ausgaben für den Kauf im Neuzustand einer festen Ladestation für Elektroautos, ihre Installation und die Abnahme der Installation. Eine selbst installierte Ladestation kommt für die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Ebenfalls nicht in Betracht kommen die Kosten für die Leistungserhöhung der Elektroinstallation, die nicht im Zusammenhang mit der Installation einer Ladestation stehen.
Die Ladestation:
- muss im Neuzustand gekauft werden.
- muss fest installiert sein: Die Ladestation muss dauerhaft am Boden oder an der Wand befestigt sein, d. h. das Ladesystem kann nicht vom Boden gelöst oder von der Wand abgenommen werden. Ladekabel gelten nicht als feste Ladestation und kommen daher nicht in Betracht.
- muss in oder in unmittelbarer Nähe der Wohnung installiert sein, in der Sie am 1. Januar des Steuerjahres Ihren (steuerlichen) Wohnsitz haben:
- Die Installation einer festen Ladestation in oder in der Nähe eines unbeweglichen Gutes, in dem Sie nicht Ihren (steuerlichen) Wohnsitz haben (z. B. eine Zweitwohnung), kommt daher nicht für die Steuerermäßigung in Betracht.
- Es muss der (steuerliche) Wohnsitz am 1. Januar des Steuerjahres sein, für das die Steuerermäßigung beantragt wird. Die Feststellung erfolgt also nicht zum Zeitpunkt der Installation der festen Ladestation oder der Zahlung.
- Es ist nicht erforderlich, dass die feste Ladestation innerhalb der Wohnung installiert wird. Ausgaben für feste Ladestationen, die an einer Außenfassade oder auf Außenparkplätzen in der Nähe der Wohnung installiert werden, können ebenfalls für die Steuerermäßigung in Betracht kommen.
- Ausgaben für eine feste Ladestation, die in einer Garage installiert wird, die nicht an die Wohnung angrenzt, sich aber in unmittelbarer Nähe der Wohnung befindet und aufgrund ihres unmittelbaren Nutzens als Teil der Wohnung angesehen werden kann, können ebenfalls für die Steuerermäßigung in Betracht kommen. Es muss sich dann um eine Garage handeln, an der Sie ein Nutzungsrecht haben.
- muss intelligent sein: Die Ladezeit und die Ladeleistung müssen von einem Energiemanagementsystem gesteuert werden können, das Meldungen über die tatsächliche Ladeleistung und Statusmeldungen zurücksenden kann.
- darf am 1. Januar des Steuerjahres, das mit dem Besteuerungszeitraum verbunden ist, in dem die Ausgaben getätigt wurden, nur grünen Strom nutzen:
- Für Ausgaben, die 2024 getätigt werden, muss die Ladestation also erst am 1. Januar 2025 grünen Strom nutzen.
- Grüner Strom ist Strom, der vor Ort aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, oder Strom, der von einem Stromversorger geliefert wird, der sich vertraglich verpflichtet hat, ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu liefern.
- muss von einer zugelassenen Kontrolleinrichtung abgenommen werden.
Mieter
Als Mieter, der eine feste Ladestation in seiner Mietwohnung installieren lässt, können Sie ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, sofern Sie die entsprechenden Ausgaben getätigt haben. Es ist nicht erforderlich, Eigentümer oder Nießbraucher der Wohnung zu sein, in der die Ladestation installiert wird.
Beteiligung des Arbeitgebers
Wenn Sie selbst eine feste Ladestation installieren lassen und Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Entschädigung als Erstattung der Kosten für die Ladestation gewährt, wodurch dieser Betrag als Vorteil jeglicher Art besteuert wird, dann können Sie den als Vorteil jeglicher Art besteuerten Betrag als tatsächlich von Ihnen gezahlte Ausgabe berücksichtigen.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine Ladestation kauft und bei Ihnen installieren lässt und Ihnen auch bestimmte Installationskosten entstehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung.
Ausschlüsse
Die Ausgaben für die Installation einer festen Ladestation sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, in dem Maße, wie:
- die Ausgaben für die Installation einer festen Ladestation als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt worden sind,
- die Ausgaben für die Installation einer festen Ladestation zum Investitionsabzug berechtigen,
- die Ausgaben für die Installation einer festen Ladestation vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen oder der juristischen Person, deren Unternehmensleiter der Steuerpflichtige ist, als eigene Kosten des Arbeitgebers oder der juristischen Person erstattet werden.
Der Ausschluss erfolgt in dem Maße, in dem einer der Vorteile tatsächlich erzielt wurde.
Weitere Informationen zu den Bedingungen entnehmen Sie dem Rundschreiben.
Anzugebender Betrag
Sie können die Steuerermäßigung nur einmal beantragen. Wenn Sie Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen, in verschiedenen Besteuerungszeiträumen tätigen, können Sie die Steuerermäßigung nur für einen Besteuerungszeitraum beantragen. Sie können die Ermäßigung also nur für die Ausgaben beantragen, die Sie in diesem Besteuerungszeitraum getätigt haben. Im Falle einer gemeinsamen Erklärung wird diese Bedingung pro Partner geprüft. Für die Erklärung der Einkünfte 2024 (Steuerjahres 2025) kommen also nur die Ausgaben in Betracht, die Sie 2024 (bis einschließlich 31. August) getätigt haben, sofern Sie die Vergünstigung nicht schon vorher in Anspruch genommen haben.
Der Betrag, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden kann und den Sie in Ihrer Erklärung angeben können, ist auf einen Höchstbetrag pro Ladestation und pro Steuerpflichtigem begrenzt. Dieser Höchstbetrag hängt von dem Jahr ab, in dem Sie die Ausgaben getätigt haben:
Zeitraum der Zahlung der Ausgaben: | Höchstbetrag der Ausgaben (pro Ladestation und pro Steuerpflichtigem) |
---|---|
vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 | 1.500 Euro |
vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 | 1.750 Euro |
vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. August 2024 |
1.750 Euro für eine unidirektionale Ladestation ODER 8.000 Euro für eine bidirektionale Ladestation (die zugelassenen Stationen auf der Synergrid C10/26-Liste) |
Sie müssen die obengenannten Höchstbeträge selbst anwenden, bevor Sie den Betrag in Ihrer Erklärung angeben. Geben Sie den Betrag der in Betracht kommenden Ausgaben, unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Höchstbetrags, in Rahmen X Ihrer Erklärung unter Code 1365/2365 an.
Beispiel: Mara und Julie sind verheiratet und werden gemeinsam veranlagt. Sie kaufen 2024 gemeinsam 3 unidirektionale Ladestationen und zahlen für den Kauf, die Installation und die Abnahme insgesamt 6.600 Euro (d. h. 2.200 Euro pro Ladestation). Die Ausgaben kommen für die Steuerermäßigung in Betracht. Der Betrag, der in der Steuererklärung anzugeben ist, wird wie folgt bestimmt:
Mara | Julie | |
gezahlter Betrag | 3.300 Euro | 3.300 Euro |
maximal 1.750 Euro pro Ladestation | (1.750 Euro x 3) / 2 = 2.625 Euro | (1.750 Euro x 3) / 2 = 2.625 Euro |
maximal 1.750 Euro pro Steuerpflichtiger | 2.625 Euro zu begrenzen auf 1.750 Euro | 2.625 Euro zu begrenzen auf 1.750 Euro |
in der Erklärung anzugebender Betrag | 1.750 Euro | 1.750 Euro |
Im Rundschreiben finden Sie Beispiele für verschiedene Situationen, wie der in der Erklärung anzugebende Betrag unter Berücksichtigung dieser Höchstbeträge bestimmt werden kann.
Unidirektional oder bidirektional
Für die Zahlung der Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. August 2024 (Steuerjahre 2024 und 2025) ist der Höchstbetrag der Steuerermäßigung unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine unidirektionale oder eine bidirektionale Ladestation handelt.
Bei einer unidirektionalen Ladestation kann der Strom in eine Richtung geladen werden: von der Ladestation, die den Strom aus dem Stromnetz bezieht (Sonnenkollektoren, Hausbatterie, Strom aus dem öffentlichen Netz usw.), zum Elektroauto. Bei einer bidirektionalen Ladestation kann der Strom in zwei Richtungen geladen werden: von der Ladestation, die den Strom aus dem Stromnetz bezieht (Sonnenkollektoren, Hausbatterie, Strom aus dem öffentlichen Netz usw.), zum Elektroauto oder vom Elektroauto zur Ladestation für andere Zwecke.
Wenn Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. August 2024 sowohl Ausgaben für eine unidirektionale als auch für eine bidirektionale Ladestation getätigt haben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen, müssen Sie selbst entscheiden, welche Steuerermäßigung Sie in Anspruch nehmen möchten (entweder maximal 1.750 Euro pro unidirektionaler Ladestation oder maximal 8.000 Euro pro bidirektionaler Ladestation).
Der Erklärung beizufügende Anlagen
Sie müssen Ihrer Erklärung die folgenden zwei Dokumente beifügen:
- die Rechnung für die Installation der Ladestation (mit Angabe der Adresse, an der die Ladestation installiert wurde),
- die von einer zugelassenen Kontrolleinrichtung ausgestellte Abnahmebescheinigung der Installation (AOEA-Bescheinigung).
Sie müssen diese beiden Belege immer der Erklärung beifügen. Es reicht nicht aus, sie einfach nur zur Verfügung der Verwaltung zu halten.
Liegt zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung noch keine AOEA-Bescheinigung vor, können Sie in Ihrer Erklärung keine Steuerermäßigung beantragen. Sie können eine Berichtigung beantragen, nachdem die Installation durchgeführt wurde und die erforderlichen Dokumente ausgestellt wurden.
Folgende Unterlagen sollten Sie zur Verfügung der Verwaltung halten:
- die Rechnungen über andere Ausgaben (als die Installation der Ladestation), die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen,
- der Zahlungsnachweis aller Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen,
- die Belege, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine „intelligente“ Ladestation handelt, die am 1. Januar des Steuerjahres, das mit dem Besteuerungszeitraum verbunden ist, in dem die Ausgaben für diese Steuerermäßigung getätigt wurden, ausschließlich „grünen“ Strom verwendet.
Prozentsatz der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung beträgt 45 %, 30 % oder 15 % der in Betracht kommenden Ausgaben. Der Prozentsatz der Steuerermäßigung hängt von dem Jahr ab, in dem Sie die Ausgaben getätigt haben:
Zeitraum der Zahlung der Ausgaben: | Prozentsatz der Steuerermäßigung |
---|---|
vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2022 | 45 % |
vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 | 30 % |
vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. August 2024 | 15 % |
Bei einer gemeinsamen Veranlagung wird die Steuerermäßigung anteilig zum global steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Partners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Partner aufgeteilt.
Wenn Ihr Steuerbetrag gleich null ist, haben Sie kein Anrecht auf eine Steuerermäßigung. Wenn Ihr Steuerbetrag unter dem Betrag Ihrer Ermäßigung liegt, haben Sie nur Anrecht auf eine Ermäßigung, die auf den Betrag Ihrer Steuer begrenzt ist. Sie können Ihren Steuerbetrag auf Ihrem Steuerbescheid finden, in der Rubrik „Berechnung der Steuer“, in der Zeile „Steuergrundbetrag“.