Heimladestationen für Elektroautos
Bedingungen
Die Ausgaben mussten im Zeitraum vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. August 2024 tatsächlich getätigt worden sein.
Es handelte sich um Ausgaben für den Kauf im Neuzustand einer festen Ladestation für Elektroautos, ihre Installation und die Abnahme der Installation. Eine selbst installierte Ladestation kam für die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Ebenfalls nicht in Betracht kamen die Kosten für die Leistungserhöhung der Elektroinstallationen, die nicht im Zusammenhang mit der Installation einer Ladestation standen.
Die Ladestation:
- musste im Neuzustand gekauft werden.
- musste fest installiert sein: Die Ladestation musste dauerhaft am Boden oder an der Wand befestigt sein, d. h. das Ladesystem konnte nicht vom Boden gelöst oder von der Wand abgenommen werden. Ladekabel galten nicht als feste Ladestation und kamen daher nicht in Betracht.
- musste in oder in unmittelbarer Nähe der Wohnung installiert sein, in der Sie am 1. Januar des Steuerjahres Ihren (steuerlichen) Wohnsitz hatten:
- Die Installation einer festen Ladestation in oder in der Nähe eines unbeweglichen Gutes, in dem Sie nicht Ihren (steuerlichen) Wohnsitz hatten (z. B. eine Zweitwohnung), kam daher nicht für die Steuerermäßigung in Betracht.
- Es musste der (steuerliche) Wohnsitz am 1. Januar des Steuerjahres sein, für das die Steuerermäßigung beantragt wurde. Die Feststellung erfolgte also nicht zum Zeitpunkt der Installation der festen Ladestation oder der Zahlung.
- Es war nicht erforderlich, dass die feste Ladestation innerhalb der Wohnung installiert wurde. Ausgaben für feste Ladestationen, die an einer Außenfassade oder auf Außenparkplätzen in der Nähe der Wohnung installiert wurden, konnten ebenfalls für die Steuerermäßigung in Betracht kommen.
- Ausgaben für eine feste Ladestation, die in einer Garage installiert wurde, die nicht an die Wohnung angrenzte, sich aber in unmittelbarer Nähe der Wohnung befand und aufgrund ihres unmittelbaren Nutzens als Teil der Wohnung angesehen werden konnte, konnten ebenfalls für die Steuerermäßigung in Betracht kommen. Es musste sich dann wohl um eine Garage handeln, an der Sie ein Nutzungsrecht hatten.
- musste intelligent sein: Die Ladezeit und die Ladeleistung mussten von einem Energiemanagementsystem gesteuert werden können und die Ladestation musste Meldungen über die tatsächliche Ladeleistung und Statusmeldungen zurücksenden können.
- durfte am 1. Januar des Steuerjahres, das mit dem Besteuerungszeitraum verbunden ist, in dem die Ausgaben getätigt wurden, nur grünen Strom nutzen:
- Für Ausgaben, die 2024 getätigt wurden, musste die Ladestation also erst am 1. Januar 2025 grünen Strom nutzen.
- Grüner Strom ist Strom, der vor Ort aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, oder Strom, der von einem Stromversorger geliefert wird, der sich vertraglich verpflichtet hat, ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu liefern.
- musste von einer zugelassenen Kontrolleinrichtung genehmigt worden sein.
Mieter
Als Mieter, der eine feste Ladestation in seiner Mietwohnung installieren ließ, konnten Sie ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, sofern Sie die entsprechenden Ausgaben getätigt hatten. Es war nicht erforderlich, Eigentümer oder Nießbraucher der Wohnung zu sein, in der die feste Ladestation installiert wurde.
Beteiligung des Arbeitgebers
Wenn Sie selbst eine feste Ladestation installieren ließen und Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Entschädigung als Erstattung der Kosten für die Ladestation gewährt hat, wodurch dieser Betrag als Vorteil jeglicher Art besteuert wurde, konnten Sie den als Vorteil jeglicher Art besteuerten Betrag als tatsächlich von Ihnen gezahlte Ausgabe berücksichtigen.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine Ladestation gekauft und bei Ihnen installieren lassen hat und Sie auch bestimmte Installationskosten getragen haben, hatten Sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung.
Ausschlüsse
Die Ausgaben für die Installation einer festen Ladestation waren von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, in dem Maße, wie die Ausgaben für die Installation einer festen Ladestation:
- als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt wurden,
- zum Investitionsabzug berechtigten,
- vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen oder der juristischen Person, deren Unternehmensleiter der Steuerpflichtige war, als eigene Kosten des Arbeitgebers oder der juristischen Person erstattet wurden.
Der Ausschluss erfolgte in dem Maße, in dem einer der Vorteile tatsächlich erzielt wurde.
Weitere Informationen zu den Bedingungen entnehmen Sie dem Rundschreiben.
Anzugebender Betrag
Sie konnten die Steuerermäßigung nur einmal beantragen. Wenn Sie Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kamen, in verschiedenen Besteuerungszeiträumen getätigt hatten, konnten Sie die Steuerermäßigung nur für einen Besteuerungszeitraum beantragen. Sie konnten die Ermäßigung also nur für die Ausgaben beantragen, die Sie in diesem Besteuerungszeitraum getätigt hatten. Im Falle einer gemeinsamen Erklärung wurde diese Bedingung pro Partner geprüft. Für die Erklärung des Einkommensjahres 2024 (Steuerjahr 2025) kamen daher nur die Ausgaben in Betracht, die Sie 2024 (bis einschließlich 31. August) getätigt hatten, sofern Sie die Vergünstigung nicht schon vorher in Anspruch genommen hatten.
Der Betrag, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden konnte und den Sie in Ihrer Erklärung angeben konnten, war auf einen Höchstbetrag pro Ladestation und pro Steuerpflichtigem begrenzt. Dieser Höchstbetrag hing von dem Jahr ab, in dem Sie die Ausgaben getätigt hatten:
| Zeitraum der Zahlung der Ausgaben: | Höchstbetrag der Ausgaben (pro Ladestation und pro Steuerpflichtigem) |
|---|---|
| vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 | 1.500 Euro |
| vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 | 1.750 Euro |
| vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. August 2024 |
1.750 Euro für eine unidirektionale Ladestation ODER 8.000 Euro für eine bidirektionale Ladestation (die zugelassenen Stationen auf der Synergrid C10/26-Liste) |
Sie mussten die oben genannten Höchstbeträge selbst anwenden, bevor Sie den Betrag in Ihrer Erklärung angeben konnten. Sie mussten den Betrag der in Betracht kommenden Ausgaben unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Höchstbetrags in Rahmen X Ihrer Erklärung unter Code 1365/2365 angeben. Achtung: Ab dem Steuerjahr 2026 ist diese Steuerermäßigung nicht mehr anwendbar.
Im Rundschreiben finden Sie Beispiele für verschiedene Situationen, wie der in der Erklärung anzugebende Betrag unter Berücksichtigung dieser Höchstbeträge bestimmt werden konnte.
Beispiel: Mara und Julie sind verheiratet und werden gemeinsam veranlagt. Sie kaufen 2024 gemeinsam 3 unidirektionale Ladestationen und zahlen für den Kauf, die Installation und die Abnahme insgesamt 6.600 Euro (d. h. 2.200 Euro pro Ladestation). Die Ausgaben kommen für die Steuerermäßigung in Betracht. Der Betrag, der in der Erklärung des Steuerjahres 2025 anzugeben ist, wird wie folgt bestimmt:
| Mara | Julie | |
| gezahlter Betrag | 3.300 Euro | 3.300 Euro |
| maximal 1.750 Euro pro Ladestation | (1.750 Euro x 3) / 2 = 2.625 Euro | (1.750 Euro x 3) / 2 = 2.625 Euro |
| maximal 1.750 Euro pro Steuerpflichtiger | 2.625 Euro zu begrenzen auf 1.750 Euro | 2.625 Euro zu begrenzen auf 1.750 Euro |
| in der Erklärung anzugebender Betrag | 1.750 Euro | 1.750 Euro |
Unidirektional oder bidirektional
Für die Zahlung der Ausgaben im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. August 2024 (Steuerjahre 2024 und 2025) war der Höchstbetrag der Steuerermäßigung unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine unidirektionale oder eine bidirektionale Ladestation handelte.
Bei einer unidirektionalen Ladestation kann der Strom in eine Richtung geladen werden: von der Ladestation, die den Strom aus dem Stromnetz bezieht (Sonnenkollektoren, Hausbatterie, Strom aus dem öffentlichen Netz usw.), zum Elektroauto. Bei einer bidirektionalen Ladestation kann der Strom in zwei Richtungen geladen werden: von der Ladestation, die den Strom aus dem Stromnetz bezieht (Sonnenkollektoren, Hausbatterie, Strom aus dem öffentlichen Netz usw.), zum Elektroauto oder vom Elektroauto zur Ladestation für andere Zwecke.
Wenn Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. August 2024 sowohl Ausgaben für eine unidirektionale als auch für eine bidirektionale Ladestation getätigt haben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kamen, mussten Sie selbst entscheiden, welche Steuerermäßigung Sie in Anspruch nehmen wollten (entweder maximal 1.750 Euro pro unidirektionaler Ladestation oder maximal 8.000 Euro pro bidirektionaler Ladestation).
Der Erklärung beizufügende Anlagen
Sie mussten Ihrer Erklärung die folgenden zwei Dokumente beifügen:
- die Rechnung für die Installation der Ladestation (mit Angabe der Adresse, an der die Ladestation installiert wurde),
- die von einer zugelassenen Kontrolleinrichtung ausgestellte Abnahmebescheinigung für die Installation (AOEA-Bescheinigung).
Es reichte nicht aus, sie einfach nur zur Verfügung der Verwaltung zu halten.
Lag zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung noch keine AOEA-Bescheinigung vor, konnten Sie in Ihrer Erklärung keine Steuerermäßigung beantragen. Sie konnten eine Berichtigung beantragen, nachdem die Installation durchgeführt und die erforderlichen Dokumente ausgestellt worden waren.
Folgende Unterlagen mussten Sie zur Verfügung der Verwaltung halten:
- die Rechnungen über andere Ausgaben (als die Installation der Ladestation), die für die Steuerermäßigung in Betracht kamen,
- der Zahlungsnachweis für alle Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kamen,
- die Belege, aus denen hervorging, dass es sich um eine „intelligente“ Ladestation handelte, die am 1. Januar des Steuerjahres, das mit dem Besteuerungszeitraum verbunden war, in dem die Ausgaben für diese Steuerermäßigung getätigt wurden, ausschließlich „grünen“ Strom verwendete.
Prozentsatz der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung betrug 45 %, 30 % oder 15 % der in Betracht kommenden Ausgaben. Der Prozentsatz der Steuerermäßigung hing von dem Jahr ab, in dem Sie die Ausgaben getätigt hatten:
| Zeitraum der Zahlung der Ausgaben: | Prozentsatz der Steuerermäßigung |
|---|---|
| vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2022 | 45 % |
| vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 | 30 % |
| vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. August 2024 | 15 % |
Bei einer gemeinsamen Veranlagung wurde die Steuerermäßigung anteilig zum global steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Partners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Partner aufgeteilt.
Wenn der Betrag Ihrer Steuer gleich null war, hatten Sie keinen Anspruch auf eine Steuerermäßigung. Wenn Ihr Steuerbetrag unter dem Betrag Ihrer Ermäßigung lag, hatten Sie nur Anspruch auf eine Ermäßigung, die auf den Betrag Ihrer Steuer begrenzt war. Den Betrag Ihrer Steuer finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid in der Rubrik „Berechnung der Steuer“, in der Zeile „Basissteuer“.