Gezahlte Unterhaltsleistungen

Der Unterhalt oder die Unterhaltsleistung ist in der Regel eine Geldsumme, die Sie regelmäßig an einen Verwandten bzw. ein (Ex)-Familienmitglied (Kind, Elternteil, Ex-Partner usw.) zahlen, wenn dieser nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine Grundbedürfnisse zu decken. Unter bestimmten Bedingungen können Sie 80 % des Betrags des Unterhalts bei der Berechnung Ihrer Steuer als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigen. Eine abzugsfähige Unterhaltsleistung ist für die Person, die sie erhält, steuerpflichtig.
  • Bedingungen für die Abzugsfähigkeit

    Wenn Sie die folgenden vier Bedingungen gleichzeitig erfüllen, werden 80 % des Betrags des gezahlten Unterhalts automatisch bei der Steuerberechnung von Ihren gesamten Nettoeinkünften abgezogen.

    Die an den DUFO gezahlten Kosten und Zinsen gelten nicht als Unterhalt. Sie können also nie abgezogen werden.

    Was sind die Bedingungen?

    1. Unterhaltspflicht

      Die Unterhaltspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben: Der Unterhalt ist in Ausführung einer Unterhaltspflicht gemäß dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch oder einer ähnlichen gesetzlichen Verpflichtung in einem ausländischen Gesetz zu zahlen. Die Zahlung von Unterhalt hängt also nicht unbedingt von einer gerichtlichen Entscheidung ab.

      Die Unterhaltspflicht besteht unter bestimmten Bedingungen gegenüber:

      • (Ex-)Ehepartnern (und manchmal gesetzlich Zusammenwohnenden)
      • Kindern, Enkelkindern
      • adoptierten Kindern und ihren Adoptierenden
      • Eltern, Großeltern
      • Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern, Schwiegereltern
      • Kindern unter Pflegevormundschaft und Pflegevormunden

      Es besteht jedoch u.a. zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten usw.) keine Unterhaltspflicht.

      Sie haben nur dann eine Unterhaltspflicht, wenn sich die begünstigte Person in einer bedürftigen Lage befindet. Für Ihre minderjährigen Kinder oder studierenden volljährigen Kinder haben Sie jedoch immer eine Unterhaltspflicht.

      Die Bedürftigkeit kann von einem Richter beurteilt werden, der mehrere Faktoren berücksichtigt, z. B. Alter, Gesundheitszustand, Familienlasten usw.

    2. Außerhalb des Haushalts

      Der Unterhaltsberechtigte darf nicht zum Haushalt der Person gehören, die diesen Unterhalt zahlt.

      Das Wort „Haushalt“ muss in seinem gebräuchlichen Sinn verstanden werden und bezieht sich auf einen Umstand, der durch eine häusliche Lebensgemeinschaft (Zuhause) und insbesondere einen Wohnort gekennzeichnet ist, ohne vorübergehende Unterbrechungen auszuschließen (z. B. Wohnen in einer Studentenwohnung, Auslandsstudienjahr usw.).
       
      Diese Bedingung muss zum Zeitpunkt der Zahlung des Unterhalts (und nicht am 1. Januar des Steuerjahres) erfüllt sein.

    3. Regelmäßige Zahlungen

      Der Unterhalt muss regelmäßig gezahlt werden.

      Die Zahlungen müssen nicht zwingend wöchentlich oder monatlich erfolgen. Es können punktuelle Zahlungen sein, die unter bestimmten Umständen wiederholt werden.

      Eine leichte zeitliche Verzögerung ist akzeptabel. Die Zahlung des Unterhalts wird als regelmäßig betrachtet, wenn das Zahlungsdatum nicht später liegt als drei Monate ab dem ersten Tag des Monats, auf den sich der Unterhalt bezieht.

      Diese Bedingung, dass der Unterhalt regelmäßig gezahlt werden muss, trifft nicht zu auf außergewöhnliche Kosten, kapitalisierte Unterhaltsleistungen und Unterhaltsleistungen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung rückwirkend zugeteilt wurden.

    4. Belege

      Für jede Bedingung müssen Sie die entsprechenden Belege bereithalten.

      Auch die Zahlung des Unterhalts muss anhand von Belegen (z.B. Kontoauszüge) nachgewiesen werden, aus denen eindeutig hervorgeht:

      • dass der Unterhalt tatsächlich gezahlt wurde,
      • an wen der Unterhalt gezahlt wurde.
  • Erklärung

    Um Anspruch auf den Abzug des gezahlten Unterhalts zu haben, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung in Rahmen VIII „Abzugsfähige vorherige Verluste und Ausgaben“ unter Punkt 2 Folgendes eintragen:

    • den tatsächlich gezahlten Gesamtbetrag,
    • die Personalien (Name, Vorname und Adresse) des oder der Unterhaltsberechtigten.

    Für einen Elternteil in einem Altenheim

    Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, können Sie den Unterhalt, den Sie an einen Elternteil gezahlt haben, der sich in einem Altenheim aufhält und dessen Einkünfte zur Deckung der Unterbringungskosten nicht ausreichen, steuerlich absetzen.

    Auch wenn Sie die Zahlungen direkt an das Altenheim leisten, können Sie diese als Unterhalt absetzen, da der eigentliche Begünstigte Ihr Elternteil ist.

    Achtung! Eine abzugsfähige Unterhaltsleistung ist für die Person, die sie erhält, steuerpflichtig.

    Welche Folgen hat dies für den Unterhaltsberechtigten?

    Unterhalt und steuerliche Mitelternschaft

    Während der Zeitspanne, in der Sie die Vorteile für Kinder zu Lasten mit dem anderen Elternteil im Rahmen der steuerlichen Mitelternschaft aufteilen, dürfen Sie den an Ihr Kind gezahlten Unterhalt nicht absetzen.

    Zahlungen an Personen im Ausland

    Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, werden 80 % des Betrags, den Sie an eine im Ausland wohnende Person zahlen, bei der Steuerberechnung automatisch von Ihren gesamten Nettoeinkünften abgezogen. Sie müssen jedoch den Gesamtbetrag des gezahlten Unterhalts in Ihrer Steuererklärung angeben.

    Selbst wenn Sie diesen an eine Person im Ausland gezahlten Unterhalt nicht in Ihrer Steuererklärung angeben, müssen Sie stets eine Karte 281.30 und eine Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen. Mit Blick auf die Zahlung des Berufssteuervorabzugs gibt es Abkommen, aufgrund derer Sie für bestimmte Länder von der Pflicht zur Zahlung befreit werden können.

    Weitere Informationen zu Ihren Pflichten in Sachen Berufssteuervorabzug