Nettoexistenzmittel
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Existenzmittel
Existenzmittel umfassen alle regelmäßig oder gelegentlich erworbenen, steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte, die eine Person in einem Einkommensjahr erhält und an denen sie das gesetzliche Nutzungsrecht hat.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Die vollständige Liste der Existenzmittel, die nicht berücksichtigt werden, finden Sie in den Erläuterungen des betreffende Einkommensjahres, unter „Rahmen II - Persönliche Angaben und Familienlasten, B. Familienlasten, Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“.
Der Betrag der Existenzmittel, den Sie berücksichtigen müssen, ist der Nettobetrag.
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Berechnung der Nettoexistenzmittel
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Nehmen Sie den Bruttobetrag aller Einkünfte.
Das heißt, die Beträge der Einkünfte, wie Sie sie nach Abzug der Sozialversicherungs- oder Solidaritätsbeiträge erhalten haben. Dazu addieren Sie den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. Hier dürfen Sie noch keine Kosten abziehen.
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Ziehen Sie die Einkünfte oder den Teil der Einkünfte, die nicht als Existenzmittel berücksichtigt werden, vom Bruttobetrag ab.
Sie finden diese in den Erläuterungen des betreffenden Einkommesjahres, unter „B. Familienlasten, Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“.
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Ziehen Sie davon folgende Kosten ab:
- entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten, die Sie anhand von Belegen nachweisen können
- oder einen Pauschalbetrag von 20 % mit einem Mindestbetrag von 550 Euro für das Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025 (530 Euro für das Einkommensjahr 2023, Steuerjahr 2024) für Entlohnungen als Arbeitnehmer und Profite aus freien Berufen, Ämtern, Posten oder sonstigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeiten.
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Beispiele
2024 hat Ihre Tochter einen Bruttolohn von 5.000 Euro (nach Abzug des Sozialversicherungs- oder Solidaritätsbeitrags) im Rahmen eines Studentenjobs erhalten. Nur der Teil, der 3.310 Euro übersteigt, das heißt 1.690 Euro, werden als Existenzmittel berücksichtigt. Der erste Teilbetrag von 3.310 Euro wird nämlich nicht als Existenzmittel berücksichtigt. Nach Abzug der pauschalen Werbungskosten (1.690 Euro x 20 % = 338 Euro, mit einem Mindestbetrag von 550 Euro) belaufen sich die Nettoexistenzmittel auf 1.140 Euro. Der Betrag liegt unter dem Grenzbetrag, daher kann Ihre Tochter zu Lasten genommen werden für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025), wenn die anderen Bedingungen ebenfalls erfüllt sind.
Ihre Mutter, die am 1. Januar 2025 70 Jahre alt und pflegebedürftig ist, hat 2024 eine Bruttopension von 35.000 Euro erhalten. Nur der Teil, der 32.040 Euro übersteigt, d. h. 2.960 Euro, werden als Existenzmittel berücksichtigt. Der erste Teilbetrag von 32.040 Euro wird nämlich nicht als Existenzmittel berücksichtigt. Nach Abzug der pauschalen Werbungskosten (2.960 Euro x 20 % = 592 Euro) belaufen sich die Nettoexistenzmittel auf 2.368 Euro. Der Betrag liegt unter dem Grenzbetrag, daher kann Ihre Mutter zu Lasten genommen werden für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025), wenn die anderen Bedingungen ebenfalls erfüllt sind.
Ihre Mutter, die am 1. Januar 2025 70 Jahre alt und nicht pflegebedürftig ist, hat 2024 eine Bruttopension von 35.000 Euro erhalten. Sie war für das Steuerjahr 2021 nicht zu Ihren Lasten als Elternteil, (Ur)Großelternteil oder Geschwister im Alter von 65 Jahren oder älter. Nach Abzug der pauschalen Werbungskosten (35.000 Euro x 20 % = 7.000 Euro) belaufen sich die Nettoexistenzmittel auf 28.000 Euro. Der Betrag überschreitet den Grenzbetrag. Deshalb kann Ihre Mutter für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) nicht zu Lasten genommen werden.
Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel
Um Kinder oder andere Personen in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen zu können, ist eine der Bedingungen, dass ihre Nettoexistenzmittel einen bestimmten Betrag nicht überschreiten dürfen.
Situation Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Einkommensjahr 2023, Steuerjahr 2024 Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025 Personen zu Lasten, andere als Kinder 3.820 3.980 Kinder zu Lasten 7.010 7.290 Kinder zu Lasten eines einzeln veranlagten Steuerpflichtigen 7.010 7.010 Kinder mit einer schweren Behinderung zu Lasten eines einzeln veranlagten Steuerpflichtigen 7.010 7.290