Nettoexistenzmittel

Um Kinder oder andere Personen in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen zu können, müssen Sie auch deren Existenzmittel berücksichtigen. Sie müssen dabei den Nettobetrag berücksichtigen, der einen bestimmte Höchstbetrag nicht überschreiten darf.
  • Existenzmittel

    Existenzmittel umfassen alle regelmäßig oder gelegentlich erworbenen, steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte, die eine Person in einem Einkommensjahr erhält und an denen sie das gesetzliche Nutzungsrecht hat.

    Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Die vollständige Liste der Existenzmittel, die nicht berücksichtigt werden, finden Sie in den Erläuterungen unter „Rahmen II - Persönliche Angaben und Familienlasten, B. Familienlasten, Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“.

  • Berechnung der Nettoexistenzmittel

    1. Nehmen Sie den Bruttobetrag aller Einkünfte.

      Das heißt, die Beträge der Einkünfte, wie Sie sie nach Abzug der Sozialversicherungs- oder Solidaritätsbeiträge erhalten haben. Dazu addieren Sie den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. Hier dürfen Sie noch keine Kosten abziehen.

    2. Ziehen Sie die Einkünfte oder den Teil der Einkünfte, die nicht als Existenzmittel berücksichtigt werden, vom Bruttobetrag ab.

      Sie finden diese in den Erläuterungen unter „B. Familienlasten, Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“.

    3. Ziehen Sie davon folgende Kosten ab:

      • entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten, die Sie anhand von Belegen nachweisen können
      • oder einen Pauschalbetrag von 20 % mit einem Mindestbetrag von 530 Euro für das Einkommensjahr 2023, Steuerjahr 2024 (550 Euro für das Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) für Entlohnungen als Arbeitnehmer und Profite aus freien Berufen, Ämtern, Posten oder sonstigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeiten.
  • Beispiele

    2023 hat Ihre Tochter einen Bruttolohn von 5.000 Euro (nach Abzug des Sozialversicherungs- oder Solidaritätsbeitrags) im Rahmen eines Studentenjobs erhalten. Sie hat vom 1. Januar bis einschließlich 31. März 2023 nicht im Pflegesektor gearbeitet. Nur der Teil, der 3.190 Euro übersteigt, das heißt 1.810 Euro, werden als Existenzmittel berücksichtigt. Der erste Teilbetrag von 3.190 Euro wird nämlich nicht als Existenzmittel berücksichtigt. Nach Abzug der pauschalen Werbungskosten (1.810 Euro x 20 % = 362 Euro, mit einem Mindestbetrag von 530 Euro) belaufen sich die Nettoexistenzmittel auf 1.280 Euro.

    Ihre Mutter, die am 1. Januar 2024 70 Jahre alt und pflegebedürftig ist, hat 2023 eine Bruttopension von 32.000 Euro erhalten. Nur der Teil, der 30.800 Euro übersteigt, d. h. 1.200 Euro, werden als Existenzmittel berücksichtigt. Der erste Teilbetrag von 30.800 Euro wird nämlich nicht als Existenzmittel berücksichtigt. Nach Abzug der pauschalen Werbungskosten (1.200 Euro x 20 % = 240 Euro) belaufen sich die Nettoexistenzmittel auf 960 Euro.

    Ihre Mutter, die am 1. Januar 2024 70 Jahre alt und nicht pflegebedürftig ist, hat 2023 eine Bruttopension von 32.000 Euro erhalten. Sie war für das Steuerjahr 2021 nicht zu Ihren Lasten als Elternteil, (Ur)Großelternteil oder Geschwister im Alter von 65 Jahren oder älter. Nach Abzug der pauschalen Werbungskosten (32.000 Euro x 20 % = 6.400 Euro) belaufen sich die Nettoexistenzmittel auf 25.600 Euro.

    Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel

    Um Kinder oder andere Personen in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen zu können, ist eine der Bedingungen, dass ihre Nettoexistenzmittel einen bestimmten Betrag nicht überschreiten dürfen.

    Situation Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Einkommensjahr 2023, Steuerjahr 2024 Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025
    Personen zu Lasten, andere als Kinder 3.820 3.980
    Kinder zu Lasten 7.010 7.290
    Kinder zu Lasten eines einzeln veranlagten Steuerpflichtigen 7.010 7.010
    Kinder mit einer schweren Behinderung zu Lasten eines einzeln veranlagten Steuerpflichtigen 7.010 7.290