Nettoexistenzmittel
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Existenzmittel
Die Existenzmittel umfassen alle Einkünfte, die eine Person im Laufe eines Einkommensjahres erhält. Es spielt keine Rolle, ob diese Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Um eine Person zu Lasten nehmen zu können, muss der Nettobetrag der Existenzmittel dieser Person unter einem bestimmten Höchstbetrag bleiben.
Bei der Berechnung des Betrags dieser Nettoexistenzmittel müssen Sie jedoch bestimmte Einkünfte wie z. B. das Kindergeld nicht berücksichtigen. Sie finden die vollständige Liste der ausgeschlossenen Existenzmittel in der Erläuterungsbroschüre.
Sehen Sie sich die ausführlichen Erläuterungen für das Steuerjahr 2026 an (je nach Ihrem Wohnort am 1. Januar 2026):
Berechnung der Nettoexistenzmittel
Um zu überprüfen, ob die Nettoexistenzmittel einer Person, die Sie zu Lasten nehmen möchten, den Höchstbetrag nicht überschreiten, müssen Sie mehrere Vorgänge ausführen.
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Nehmen Sie den Bruttobetrag aller Einkünfte der Person, die Sie zu Lasten nehmen möchten.
Dabei handelt es sich um die Beträge der Einkünfte, die die Person nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder des Solidaritätsbeitrags erhalten hat. Dazu addieren Sie den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. Zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie noch keine Kosten abziehen.
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Ziehen Sie die Einkünfte (oder den Teil der Einkünfte), die nicht als Existenzmittel gelten, vom Bruttobetrag ab.
Sie finden diese Einkünfte für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) in der Erläuterungsbroschüre des betreffenden Einkommensjahres unter „B. Familienlasten“, Titel „Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können“.
Für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) werden unter anderem die folgenden Bruttobeträge bei der Ermittlung des Nettobetrags der Existenzmittel nicht berücksichtigt:
- der erste Teilbetrag von 6.840 Euro der folgenden Einkünfte von Studenten:
- Entlohnungen und Entschädigungen aus einem Arbeitsvertrag für Studenten und aus Vereinstätigkeiten
- Entlohnungen von Auszubildenden im Rahmen einer dualen Ausbildung
- Einkünfte von Studenten-Selbstständigen
- der erste Teilbetrag von 4.100 Euro der Kindern gewährten Unterhaltsleistungen
- der erste Teilbetrag von 33.050 Euro der Pensionen, die Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Brüder und Schwestern beziehen, die am 1. Januar 2026:
- 66 Jahre oder älter sind und
- pflegebedürftig sind (d. h. deren Selbstständigkeit um mindestens 9 Punkte vermindert ist)
- der erste Teilbetrag von 6.840 Euro der folgenden Einkünfte von Studenten:
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Ziehen Sie von diesem Betrag folgende Kosten ab:
- entweder die tatsächlichen Kosten, die Sie anhand von Belegen nachweisen können,
- oder einen Pauschalbetrag von 20 %.
Für Entlohnungen und Profite können Sie stets einen festen Mindestbetrag berücksichtigen. Dieser beläuft sich auf:- 570 Euro für das Einkommensjahr 2025, Steuerjahr 2026,
- 580 Euro für das Einkommensjahr 2026, Steuerjahr 2027.
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Vergleichen Sie den berechneten Betrag mit dem Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel.
Wenn dieser Betrag den steuerlichen Höchstbetrag nicht überschreitet, können Sie die Person zu Lasten nehmen.
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Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel
Um Kinder und andere Personen in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen zu können, gilt unter anderem die Bedingung, dass ihre Nettoexistenzmittel einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Situation Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Einkommensjahr 2025, Steuerjahr 2026 Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel Einkommensjahr 2026, Steuerjahr 2027 Personen zu Lasten, andere als Kinder 4.100 4.200 Kinder zu Lasten 12.000 12.300 Beispiel für das Einkommensjahr 2025
Im Jahr 2025 hat Ihre Tochter im Rahmen eines Studentenjobs einen Bruttolohn von 8.000 Euro erhalten (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder des Solidaritätsbeitrags). Gehen Sie wie folgt vor, um zu überprüfen, ob es Ihnen mit dem Betrag der Nettoexistenzmittel möglich ist, sie zu Lasten zu nehmen:
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Nehmen Sie den Bruttobetrag aller Einkünfte.
In diesem Fall sind dies 8.000 Euro.
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Ziehen Sie die Einkünfte (oder den Teil der Einkünfte), die nicht als Existenzmittel gelten, vom Bruttobetrag ab.
Da es sich um einen Studentenjob handelt, betrachten wir den ersten Teilbetrag von 6.840 Euro nicht als Existenzmittel. Als Existenzmittel gilt nur der Teil, der 6.840 Euro überschreitet, also 1.160 Euro.
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Ziehen Sie von diesem Betrag die tatsächlichen oder pauschalen Kosten ab.
In diesem Beispiel entscheiden wir uns für die pauschalen Kosten von 20 %.
1.160 Euro x 20 % = 232 Euro, was unter dem festen Mindestbetrag von 570 Euro an Kosten liegt, die Sie ohnehin von den Entlohnungen abziehen können.
Nach Abzug der pauschalen Kosten von 570 Euro beläuft sich der Betrag der Nettoexistenzmittel auf 590 Euro (= 1.160 Euro – 570 Euro).
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Vergleichen Sie den berechneten Betrag mit dem Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel.
Der Betrag von 590 Euro an Nettoexistenzmitteln liegt unter dem Höchstbetrag von 12.000 Euro. Ihre Tochter kann also für das Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) zu Lasten genommen werden, wenn die anderen Bedingungen ebenfalls erfüllt sind.
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