Andere Personen zu Lasten

Wohnt einer Ihrer Elternteile, (Ur-)Großelternteile oder Geschwister bei Ihnen? Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, haben Sie Anspruch auf einen Steuervorteil für Personen zu Lasten, nämlich auf eine Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags. Dies bedeutet, dass ein größerer Teil Ihrer Einkünfte nicht besteuert wird und Ihre geschuldete Steuer verringert werden kann.
  • Wen können Sie zu Lasten nehmen?

    Wenn sie alle Bedingungen erfüllen, können Sie folgende Personen (andere als Kinder) in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen:

    • Ihre (Pflege-)Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern (nicht aber Ihre Stiefeltern oder Stiefgroßeltern) oder die Ihres Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem Sie gemeinsam besteuert werden,
    • Ihre Geschwister, Halbbrüder oder Halbschwestern (nicht aber Ihre Schwäger oder Schwägerinnen) oder die Ihres Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, mit dem Sie gemeinsam besteuert werden,
    • Personen, bei denen Sie oder Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem Sie gemeinsam besteuert werden, als Kind zu Lasten waren. Das kann zum Beispiel eine Tante sein, bei der Sie nach dem Tod Ihrer Eltern gelebt haben, und die Sie zu Lasten genommen hat.

    Ihr Partner (Ehepartner(in), Partner(in), mit dem/der Sie gesetzlich oder faktisch zusammenwohnen) kann für Sie niemals eine „Person zu Lasten“ sein.

    Bedingungen

    Es gibt einige Bedingungen, um die oben genannten Personen in Ihrer Steuererklärung für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) zu Lasten nehmen zu können. Folgende Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

    1. Die betreffende Person muss am 1. Januar 2025 zu Ihrem Haushalt gehören.

      Die Person, die Sie zu Lasten nehmen möchten, muss tatsächlich und dauerhaft bei Ihnen wohnen.

      Ausnahmen
      Eine Person, die das Haus der Familie vorübergehend verlassen hat, z. B. für die Aufnahme in ein Rehabilitationszentrum oder aus anderen gesundheitlichen Gründen usw., gilt in der Regel weiterhin als Mitglied des Haushalts.

      Ebenso gilt ein Haushaltsmitglied, das 2024 verstorben ist und bereits im Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024) zu Lasten war, am 1. Januar 2025 noch als Mitglied des Haushalts und kann daher in der Erklärung für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) zu Lasten genommen werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

    2. Die Nettoexistenzmittel dieser Person dürfen 2024 einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

      Für das Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025) liegt der Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel bei 3.980 Euro (Einkommensjahr 2023, Steuerjahr 2024: 3.820 Euro). Berechnen Sie den Betrag der Nettoexistenzmittel, um festzustellen, ob sie unter diesem Höchstbetrag bleiben. Manche Arten von Einkünften werden nicht oder nur teilweise berücksichtigt, um die Existenzmittel zu berechnen.

    3. Die betreffende Person darf 2024 keine Entlohnungen erhalten haben, die Sie als Werbungskosten geltend gemacht haben.

      Beispiel: Ihr Vater hilft Ihnen in der Familienmetzgerei und Sie ziehen den Lohn Ihres Vaters als Werbungskosten von Ihrem Einkommen ab. In diesem Moment gilt Ihr Vater nicht mehr als zu Lasten, unabhängig von der Höhe seiner Nettoexistenzmittel.

    4. Die betreffende Person kann 2024 nicht zu Lasten genommen werden, wenn sie als Student-Selbstständiger Entlohnungen als Unternehmensleiter erhalten hat, die:

      • Werbungskosten einer Gesellschaft darstellen, in der Sie selbst (direkt oder indirekt) Unternehmensleiter sind und über die Sie die Kontrolle ausüben,
      • und die mehr als 2.000 Euro brutto betragen und mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Einkünfte dieser Person ausmachen (Unterhaltsleistungen werden hier nicht berücksichtigt).
  • Wer kann Personen zu Lasten nehmen?

    Nur der Haushaltsvorstand kann Personen zu Lasten angeben, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Es gibt nur einen Haushaltsvorstand.

    Beispiele:

    • Ein Bruder und eine Schwester wohnen zusammen. Die Schwester ist der Haushaltsvorstand. Sie kann ihren Bruder zu Lasten nehmen. Der Bruder kann seine Schwester dann nicht zu Lasten nehmen. 
    • Ein Bruder und eine Schwester wohnen zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter, die 70 Jahre alt ist. Die Schwester ist der Haushaltsvorstand. Sie kann ihre Mutter zu Lasten nehmen. Der Bruder kann seine Mutter dann nicht zu Lasten nehmen.
    • Ein Bruder und eine Schwester wohnen zusammen mit ihren pflegebedürftigen Eltern, die 70 Jahre alt sind. Die Schwester ist der Haushaltsvorstand. Sie kann ihre Eltern zu Lasten nehmen. Der Bruder kann seine Eltern dann nicht zu Lasten nehmen und sie können auch nicht jeder einen Elternteil zu Lasten nehmen.

    Erklärung

    In der Steuererklärung unterscheiden wir zwischen „Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwistern im Alter von 65 Jahren oder älter, die zu Lasten sind“ und einer weiteren Kategorie „andere Personen zu Lasten“.

    Sie dürfen diese Personen nur dann in Ihrer Steuererklärung des Einkommensjahres 2024 (Steuerjahr 2025) als zu Lasten angeben, wenn Sie am 1. Januar 2025 tatsächlich der Haushaltsvorstand waren und wenn für diese Personen alle vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

    • Eltern, (Ur-)Großeltern und Geschwister im Alter von 65 Jahren oder älter, die zu Lasten sind

      • Ihre Eltern, (Ur-)Großeltern oder Geschwister, die
        • am 1. Januar 2025 65 Jahre oder älter
        • und am 1. Januar 2025 pflegebedürftig sind (siehe unten unter „Kriterium Pflegebedarf“),
        geben Sie unter Code 1027 an.

        Dieselben Personen, die Sie bereits für das Steuerjahr 2021 als Elternteil, (Ur-)Großelternteil, Bruder oder Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter steuerlich zu Lasten hatten und die eine schwere Behinderung haben, geben Sie zusätzlich unter Code 1029 an. Halten Sie den Nachweis der schweren Behinderung zur Verfügung. Code 1029 fällt unter die Übergangsregelung (siehe unten). 

      • Ihre Eltern, (Ur-)Großeltern oder Geschwister, die
        • am 1. Januar 2025 65 Jahre oder älter
        • und nicht pflegebedürftig sind
        • und die Sie bereits für das Steuerjahr 2021 als Elternteil, (Ur-)Großelternteil, Bruder oder Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter steuerlich zu Lasten hatten,
        geben Sie unter Code 1043 an. Code 1043 fällt unter die Übergangsregelung (siehe unten).

        Wenn diese Person zu Lasten eine schwere Behinderung hat, füllen Sie auch Code 1044 aus. Halten Sie den Nachweis der eventuellen schweren Behinderung zur Verfügung. Code 1044 fällt unter die Übergangsregelung (siehe unten).

      • Ihre Eltern, (Ur-)Großeltern oder Geschwister, die
        • am 1. Januar 2025 65 Jahre oder älter
        • und nicht pflegebedürftig sind
        • und die Sie für das Steuerjahr 2021 nicht als Elternteil, (Ur-)Großelternteil, Bruder oder Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter steuerlich zu Lasten hatten,
        gelten als „andere Person zu Lasten“ (Code 1032 und 1033).
    • Übergangsregelung

      Die Übergangsregelung gilt von Einkommensjahr 2021 (Steuerjahr 2022) bis einschließlich Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025). Ab dem Einkommensjahr 2025 (Steuerjahr 2026) können Sie die Codes 1029, 1043 und 1044 nicht mehr verwenden.

    • Kriterium Pflegebedarf

      Wenn Sie pflegebedürftige Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Brüder und Schwestern im Alter von 65 Jahren oder älter zu Lasten nehmen, ist die Erhöhung des Steuerfreibetrags höher als wenn Sie andere Personen zu Lasten nehmen. 

      Eine Person gilt als „pflegebedürftig“, wenn eine verminderte Selbstständigkeit von mindestens 9 Punkten festgestellt wurde. Die Pflegebedürftigkeit muss von der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) festgestellt werden. 

      Die Pflegebedürftigkeit muss nicht zwangsläufig auf Gegebenheiten beruhen, die vor dem Alter von 65 Jahren eingetreten und festgestellt worden sind, wie dies bei der schweren Behinderung der Fall ist.  

      Halten Sie den Nachweis über die verminderte Selbstständigkeit zur Verfügung.

    • Andere Personen zu Lasten

      Unter Code 1032 können Sie folgende Personen zu Lasten eintragen:

      • Ihre Eltern, (Ur-)Großeltern und Geschwister, die am 1. Januar 2025 das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht haben,
      • Ihre Eltern, (Ur-)Großeltern und Geschwister im Alter von 65 Jahren oder älter, die am 1. Januar 2025 nicht pflegebedürftig sind und die für das Steuerjahr 2021 nicht als Elternteile, (Ur)Großelternteile oder Geschwister im Alter von 65 Jahren oder älter zu Ihren Lasten waren,
      • Ihre Pflegeeltern,
      • Ihre Halbgeschwister,
      • Personen, bei denen Sie oder Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner, mit dem Sie gemeinsam besteuert werden, als Kind zu Lasten waren.

      Geben Sie unter Code 1033 an, wie viele dieser Personen eine schwere Behinderung haben. Halten Sie den Nachweis der schweren Behinderung zur Verfügung.

  • Beträge der Erhöhung des Steuerfreibetrags

    Person zu Lasten Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags pro Person zu Lasten
    Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024)
    Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags pro Person zu Lasten
    Einkommensjahr 2024 (Steuerjahr 2025)
    Pflegebedürftige(r) Elternteil, Großelternteil, Urgroßelternteil, (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter 5.540 Euro 5.770 Euro
    Pflegebedürftige(r) Elternteil, Großelternteil, Urgroßelternteil, (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter mit einer schweren Behinderung, der/die bereits für das Steuerjahr 2021 in dieser Eigenschaft zu Lasten war 7.400 Euro 7.700 Euro
    Nicht pflegebedürftige(r) Elternteil, Großelternteil, Urgroßelternteil, (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter, der/die bereits für das Steuerjahr 2021 in dieser Eigenschaft zu Lasten war 3.700 Euro 3.850 Euro
    Nicht pflegebedürftige(r) Elternteil, Großelternteil, Urgroßelternteil, (Halb-)Bruder oder (Halb-)Schwester im Alter von 65 Jahren oder älter mit einer schweren Behinderung, der/die bereits für das Steuerjahr 2021 in dieser Eigenschaft zu Lasten war 7.400 Euro 7.700 Euro
    Andere Personen zu Lasten 1.850 Euro 1.920 Euro
    Andere Personen zu Lasten mit einer schweren Behinderung 3.700 Euro 3.840 Euro
    • Mein(e) Partner(in) arbeitet nicht. Kann ich ihn/sie zu Lasten nehmen?

      Ihr Partner (Ehepartner(in), Partner(in), mit dem/der Sie gesetzlich oder faktisch zusammenwohnen), kann für Sie niemals eine „Person zu Lasten“ sein.  Auch nicht, wenn er/sie keine eigenen Einkünfte hat.

      Wenn Ihr(e) Ehepartner(in) oder gesetzlich zusammenwohnende(r) Partner(in) keine oder nur geringe Einkünfte hat, können Sie möglicherweise vom „Ehepaarquotienten“ profitieren. Dieser sorgt dafür, dass bei der Berechnung der Steuer ein Teil der Berufseinkünfte des Partners mit dem höchsten Einkommen auf den anderen Partner übertragen wird. Dieser Teil wird dann zu einem niedrigeren Satz besteuert und die geschuldete Steuer verringert sich.

      Bedingungen:

      • Sie müssen eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.
      • Die Berufseinkünfte des Partners mit dem niedrigsten Berufseinkommen muss weniger als 30 % des gesamten Berufseinkommens beider Partner zusammen betragen.

      Der Ehepaarquotient wird dann zu den Berufseinkünften des Partners mit den niedrigsten Berufseinkünften hinzugerechnet bis diese 30 % der gesamten Berufseinkünfte beider Partner zusammen betragen. Der Ehepaarquotient beträgt höchstens 13.050 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) (Einkommensjahr 2023, Steuerjahr 2024: 12.550 Euro).

      Es wird jedoch kein Ehepaarquotient angerechnet, wenn sich dadurch die geschuldete Steuer für beide Partner zusammen erhöht.

    • Ich habe keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte. Kann ich dennoch einen Steuervorteil beanspruchen?

      Wenn Sie keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, können Sie die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Personen zu Lasten möglicherweise nicht (in vollem Umfang) in Anspruch nehmen.

      Anders als bei Kindern zu Lasten gibt es keine erstattungsfähige Steuergutschrift.