Kinder und Personen zu Lasten

Haben Sie Kinder und wohnen diese bei Ihnen oder gibt es eine steuerliche Mitelternschaft? Oder wohnen andere Personen bei Ihnen, wie z. B. ein Elternteil oder ein Bruder oder eine Schwester? Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, dann können Sie diese in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen und haben Sie Anspruch auf einen Steuervorteil.

Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, dann können Sie ein Kind oder eine andere Person als ein Kind in Ihrer Steuererklärung zu Lasten nehmen. Sie haben dann Anspruch auf einen Steuervorteil, nämlich auf eine Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags. Dies bedeutet, dass ein größerer Teil Ihrer Einkünfte nicht besteuert wird und Ihre geschuldete Steuer verringert werden kann.

Eine dieser Bedingungen ist, dass die Nettoexistenzmittel der Person, die Sie zu Lasten nehmen, einen bestimmten Betrag nicht überschreiten dürfen.

Wir unterscheiden zwischen „Kindern zu Lasten“ und „anderen Personen als Kinder zu Lasten“. Ihr Partner (Ehepartner(in), Partner(in), mit dem/der Sie gesetzlich oder faktisch zusammenwohnen) kann für Sie niemals eine „Person zu Lasten“ sein.

Wenn die Person, die Sie zu Lasten nehmen, eine schwere Behinderung hat, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung Ihres Steuerfreibetrags, wenn Sie dies in Ihrer Steuererklärung angeben.