Einkünfte aus dem Verkauf von Gegenständen

Verkaufen Sie als Privatperson Gegenstände? Sie müssen Ihre Einkünfte nicht angeben, es sei denn, Sie kaufen die Gegenstände, um sie weiterzuverkaufen.

Verkaufen Sie als Privatperson Gegenstände online oder auf einem Flohmarkt? In den meisten Fällen müssen Sie nichts angeben.

Wenn Sie jedoch Gegenstände mit der Absicht kaufen, sie weiterzuverkaufen, sieht die Situation anders aus.

Sie verkaufen Ihre persönlichen Gegenstände

Wenn Sie Ihre persönlichen Gegenstände verkaufen (z. B. Ihre Kleidung oder die Ihrer Kinder), müssen Sie die erzielten Einnahmen nicht angeben. Es handelt sich dabei um die normale Verwaltung eines Privatvermögens.

Sie kaufen Gegenstände, um sie über eine Online-Plattform weiterzuverkaufen

Wenn Sie Güter kaufen, um sie weiterzuverkaufen (Beispiel: Sie kaufen Gegenstände auf Flohmärkten, um sie online teurer weiterzuverkaufen), müssen Sie diese Einkünfte angeben.

Wenn es sich eher um gelegentliche Einkünfte handelt, ohne dass Sie ein System aufgebaut haben, sind es „verschiedene Einkünfte“. Geben Sie diese in Teil 2 der Steuererklärung in Rahmen XV („Verschiedene Einkünfte”) unter Code 1200/2200 („Gewinne oder Profite aus zufälligen oder gelegentlichen Leistungen, Geschäften, Spekulationen oder Diensten”) an. Diese Einkünfte werden grundsätzlich nach Abzug etwaiger Kosten getrennt zum Satz von 33 % besteuert.

Wenn Sie solche Verkäufe wiederholt, häufig, über größere Beträge, mit System tätigen, wenn die Verkäufe mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen usw., sind es „Berufseinkünfte”. Geben Sie diese in Teil 2 der Steuererklärung in Rahmen XVIII („Profite“) unter Code 1650/2650 an. Sie werden nach Abzug der Werbungskosten zum progressiven Steuersatz besteuert.

In jedem Fall müssen Sie prüfen, ob die bewirkten Umsätze einer Verpflichtung in Sachen MwSt. unterliegen oder nicht.

Verkäufe über Online-Plattformen: An den FÖD Finanzen übermittelte Informationen

Verkaufen Sie Gegenstände über Online-Plattformen? Wenn Sie pro Jahr und pro Plattform:

  • mehr als 2.000 Euro Umsatz erzielen
  • und/oder 30 Verkäufe oder mehr tätigen,

ist die Plattform verpflichtet, die Informationen über Ihre Einkünfte an den FÖD Finanzen zu übermitteln.

Achtung: Diese Grenzen bestimmen nur, ab wann die Informationen übermittelt werden müssen, nicht jedoch, ob diese Einkünfte angegeben werden müssen. Es ist daher möglich, dass Sie die Einkünfte angeben müssen, auch wenn Sie diese Grenze nicht überschreiten, oder dass Sie nichts angeben müssen, auch wenn Sie diese Grenze überschreiten.