Steuer auf Mehrwerte

Verkaufen Sie ab dem 1. Januar 2026 finanzielle Vermögenswerte wie Aktien oder Schuldverschreibungen mit Gewinn? Dann zahlen Sie in der Regel eine Steuer auf Mehrwerte in Höhe von 10 %. Sie haben jedoch Anspruch auf eine jährliche Steuerbefreiung für den ersten Teilbetrag Ihrer verwirklichten Mehrwerte.
  • Die Steuer auf Mehrwerte gilt für natürliche Personen und Organisationen ohne Gewinnzweck und betrifft finanzielle Vermögenswerte.

  • Was sind finanzielle Vermögenswerte?

    Die Steuer auf Mehrwerte bezieht sich auf finanzielle Vermögenswerte, sprich auf die Finanz- und Anlageprodukte, die Sie besitzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie belgischen oder ausländischer Herkunft sind.

    Beispiele für finanzielle Vermögenswerte:

    • sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Tracker, Optionen, Derivate usw.,
    • Versicherungsprodukte: Spar- und Anlageversicherungen (Zweig-21, -23 usw.),
    • Währungen: Geldmittel, Anlagegold usw.,
    • Kryptowährungen.

    Bestimmte finanzielle Vermögenswerte sind ausdrücklich von der Steuer auf Mehrwerte befreit. Die wichtigsten sind:

    • Pensionssparkonten,
    • Gruppenversicherungen,
    • Verträge für langfristiges Sparen.
  • Bestimmung des steuerpflichtigen Mehrwertes

    Verkauf mit Gewinn

    Sie verwirklichen einen Mehrwert, wenn Sie Ihren Vermögenswert zu einem höheren Preis verkaufen, als Sie ihn erworben haben. Daher lautet die Grundformel:

    Mehrwert = Verkaufswert − Ankaufswert

    Achtung! Bei der Bestimmung des steuerlichen Mehrwertes dürfen Sie keine Kosten oder Steuern abziehen.

    Verkauf mit Verlust

    Wenn Sie Ihren Vermögenswert zu einem niedrigeren Preis verkaufen, als Sie ihn erworben haben, entsteht Ihnen ein Verlust. Dann ist die Rede von einem Minderwert.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie solche Minderwerte vom steuerpflichtigen Betrag der verwirklichten Mehrwerte abziehen.

    Beispiel

    Im Januar 2026 kauft William 100 Aktien zu jeweils 50 Euro. Der Gesamtankaufswert beträgt somit 5.000 Euro.

    Im Mai 2026 verkauft er die Hälfte der Aktien mit Gewinn zu einem Preis von jeweils 80 Euro. Der Verkaufswert beträgt also 50 × 80 = 4.000 Euro.

    Nach einem Aktiencrash verkauft er die verbleibenden 50 Aktien mit Verlust zu jeweils 25 Euro. Der Verkaufswert beträgt also 50 × 25 = 1.250 Euro.

    Beim ersten Geschäftsvorgang erzielt William einen Gewinn von 1.500 Euro (4.000 Euro − 2.500 Euro). Der zweite Geschäftsvorgang führt zu einem Verlust von 1.250 Euro (1.250 Euro − 2.500 Euro). William darf den verwirklichten Minderwert vom Mehrwert abziehen, um den steuerpflichtigen Mehrwert zu bestimmen. Der steuerpflichtige Mehrwert beträgt folglich 250 Euro (1.500 Euro − 1.250 Euro).

  • „Stichtag“ – Ankaufswert

    Bei Vermögenswerten, die Sie vor dem 1. Januar 2026 erworben haben, beziehen wir uns für die Steuer auf Mehrwerte auf den Wert des Vermögenswertes am 31. Dezember 2025, um den Ankaufswert zu bestimmen. Das ist der sogenannte „Stichtag“. Ab dem Jahr 2026 gibt es zwei mögliche Szenarien für die Bestimmung Ihres steuerlichen Mehr- oder Minderwertes beim Verkauf.

    • Szenario 1: Am Stichtag ist der Wert höher als der ursprüngliche Ankaufswert.

      In diesem Fall wird der Ankaufswert am Stichtag herangezogen, um den steuerlichen Mehr- oder Minderwert beim Verkauf ab dem Jahr 2026 zu bestimmen.

      Beispiel

      Am 15. April 2020 kauft Jan ein Aktienpaket mit einem Ankaufswert von 5.000 Euro. Am 31. Dezember 2025 (am „Stichtag“) beträgt der Wert des Aktienpakets 7.000 Euro. Am 20. Mai 2026 verkauft Jan das Aktienpaket für 10.000 Euro.

      Da der Wert am Stichtag höher ist als der ursprüngliche Ankaufswert, verwendet Jan für die Berechnung des steuerlichen Mehrwertes den Wert am Stichtag.

      Der steuerliche Mehrwert beträgt: 10.000 Euro − 7.000 Euro = 3.000 Euro.

    • Szenario 2: Am Stichtag ist der Wert niedriger als der ursprüngliche Ankaufswert.

      In diesem Fall können Sie für die Berechnung des steuerlichen Mehrwertes vom ursprünglichen Ankaufswert ausgehen.

      Ergibt die Berechnung einen Minderwert? Dann führen wir den steuerlichen Mehrwert auf null zurück. Es ist nämlich nicht möglich, „historische Minderwerte“ abzuhalten.

      Beispiel

      Im Mai 2019 kauft Chantal Schuldverschreibungen mit einem Ankaufswert von 15.000 Euro. Am 31. Dezember 2025 (dem „Stichtag“) beträgt der Wert der Schuldverschreibungen 9.000 Euro. Im Juni 2027 verkauft Chantal die Schuld­verschreibungen für 12.000 Euro.

      Da der Ankaufswert höher ist als der Wert am Stichtag, darf Chantal für die Berechnung des steuerlichen Mehrwertes vom ursprünglichen Ankaufswert von 15.000 Euro ausgehen.

      Die Berechnung ergibt dann 12.000 Euro − 15.000 Euro = −3.000 Euro, also einen „historischen Minderwert“. Der steuerpflichtige Mehrwert wird auf null zurückgeführt und Chantal kann den historischen Minderwert nicht abziehen.

  • Steuersätze und Befreiungen

    Der Standardsteuersatz für Steuern auf Mehrwerte beträgt 10 %. Sie zahlen jedoch nicht bereits ab dem ersten Euro Steuern auf den von Ihnen verwirklichten Mehrwert. Es gibt verschiedene Arten von Befreiungen:

    Jährliche Befreiung

    Der erste Teilbetrag von 10.000 Euro (Steuerjahr 2027) an verwirklichten Mehrwerten ist jedes Jahr von der Steuer befreit.

    Übertragbare Befreiung

    Haben Sie in einem bestimmten Jahr nur einen geringen oder gar keinen Mehrwert verwirklicht? Dann können Sie den ersten Teilbetrag von 1.000 Euro (Steuerjahr 2027) des Grundfreibetrags auf das folgende Jahr übertragen. Sie können dies 5 Jahre lang tun, bis zu einer maximalen Befreiung von 15.000 Euro (Grundbetrag und Übertragungen) nach 5 Jahren.

    Die Befreiungen gelten pro Person. Bei einem Ehepaar, das eine gemeinsame Erklärung einreicht, hat somit jeder Lebenspartner Anspruch auf die Befreiung von der Steuer für die Mehrwerte, die jeder Lebenspartner angeben muss.

    Beispiel

    Im Jahr 2026 verwirklicht Jeremy einen Mehrwert von 200 Euro auf sein Aktienportfolio.

    Da Jeremy im Jahr 2026 nur einen Mehrwert von 200 Euro verwirklicht hat, hat er den ersten Teilbetrag von 1.000 Euro seiner Steuerbefreiung nicht vollständig ausgeschöpft. Er darf also 800 Euro (1.000 Euro − 200 Euro) auf das nächste Jahr übertragen. In diesem Jahr hat er dann Anspruch auf einen Gesamtfreibetrag von 10.800 Euro (10.000 Euro Grundfreibetrag + 800 Euro übertragener Freibetrag).

    Zahlung der Steuer auf Mehrwerte

    Wir unterscheiden zwei Regelungen für die Zahlung der Steuer auf Mehrwerte: die „Opt-in“-Regelung und die „Opt-out“-Regelung:

    „Opt-in“-Regelung: Einbehaltung durch die Bank / den Broker

    Bei der „Opt-in“-Regelung behält Ihre Bank oder Ihr Broker die Steuer auf Mehrwerte in Höhe von 10 % automatisch ein, sobald Sie einen Verkauf tätigen. Das ist der sogenannte „Mobiliensteuervorabzug“.

    Sie können den Mobiliensteuervorabzug, der auf befreite Mehrwerte einbehalten wurde, in Ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zurückfordern.

    „Opt-out“-Regelung: keine Einbehaltung durch die Bank / den Broker

    Sie können Ihre Bank / Ihren Broker auch bitten, keinen Mobiliensteuervorabzug einzubehalten. Das ist die sogenannte „Opt-out“-Regelung. In diesem Fall:

    • erhalten Sie den Bruttobetrag,
    • müssen Sie die verwirklichten Mehrwerte in Ihrer Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen selbst angeben,
    • übermittelt Ihre Bank / Ihr Broker die erforderlichen Informationen über die verwirklichten Mehrwerte an den FÖD Finanzen.

    Beispiel

    Im Jahr 2026 verwirklicht Jan in seinem Anlageportfolio einen Mehrwert von 5.000 Euro.

    • Vorgehensweise bei „Opt-in“

    Die Bank wird automatisch 10 % Mobiliensteuervorabzug auf die von Jan verwirklichten Mehrwerte einbehalten. Die Bank zahlt 10 % des Mehrwertes (5.000 Euro × 10 % = 500 Euro) als Mobiliensteuervorabzug ein, Jan erhält netto 4.500 Euro (5.000 Euro − 500 Euro).

    Da der Mehrwert unter den Grundfreibetrag von 10.000 Euro fällt, kann Jan die 500 Euro Mobiliensteuervorabzug später über seine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zurückfordern.

    • Vorgehensweise bei „Opt-out“

    Auf Jans Wunsch behält die Bank keinen Mobiliensteuervorabzug ein. Jan erhält den Bruttobetrag in Höhe von 5.000 Euro. Er muss den Mehrwert jedoch in seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angeben und die Bank leitet die erforderlichen Informationen über die Mehrwerte an den FÖD Finanzen weiter.

    Da Jans Mehrwert unter dem Grundfreibetrag von 10.000 Euro liegt, wird er in der Praxis nicht auf diesen Mehrwert besteuert.