Einkünfte aus Sparguthaben und Anlagen (Einkünfte aus beweglichen Gütern)

Sie müssen Steuern auf die Erträge aus Ihrem Sparkonto und/oder Ihren Anlagen zahlen. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Steuererklärung ändern müssen.
  • Die Zinsen und Dividenden, die Sie aus Ihrem Sparkonto und Ihren Anlagen (z. B. Schuldverschreibungen oder Aktien) erhalten, nennen wir „Einkünfte aus beweglichen Gütern“

    Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Zinsen und Dividenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben, wenn:

    • der Mobiliensteuervorabzug bereits gezahlt wurde oder
    • sie gesetzlich steuerfrei sind.

    In anderen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet, Ihre Zinsen und Dividenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Der Basissatz des Steuerbetrags beträgt 30 %. In manchen Fällen gilt ein ermäßigter Satz.

  • Muss ich meine Zinsen und Dividenden angeben?

    Die Antwort auf diese Frage hängt von zwei Dingen ab:

    • Wurde der Mobiliensteuervorabzug (siehe unten) auf Ihre Zinsen/Dividenden einbehalten?
    • Ist der erhaltene Betrag gesetzlich steuerfrei?

    Beantworten Sie eine dieser Fragen mit „Ja“? Dann sind Sie nicht verpflichtet, diese Zinsen und Dividenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

    Mobiliensteuervorabzug

    Von den meisten Zinsen und Dividenden, die Sie erhalten, wird die auszahlende belgische Einrichtung (z. B. Ihre Bank) sofort einen Steuerbetrag abziehen und zum Zeitpunkt der Zahlung abführen. Diese „einbehaltene“ Steuer nennen wir Mobiliensteuervorabzug.

    Der Mobiliensteuervorabzug ist die endgültige Steuer auf Ihre Zinsen und Dividenden. Das bedeutet, dass Sie darauf keine weiteren Steuern mehr zahlen müssen. Sie sind daher auch nicht verpflichtet, diese Einkünfte in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

    In manchen Fällen behält die auszahlende Einrichtung keinen Mobiliensteuervorabzug ein. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie Zinsen oder Dividenden direkt von einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Unternehmen erhalten, ohne dass eine belgische Bank oder ein belgisches Unternehmen eingeschaltet ist. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, diese Zinsen und Dividenden in Ihrer Steuererklärung anzugeben, es sei denn, es ist eine gesetzliche Steuerbefreiung (siehe unten) anwendbar.

    Wenn Sie Zinsen oder Dividenden von einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Unternehmen erhalten, kann das Land, in dem diese Bank oder dieses Unternehmen ansässig ist, ebenfalls eine Steuer einbehalten. Wir nennen diese Steuer ausländische Quellensteuer. Dieser Betrag ist kein Mobiliensteuervorabzug, da er nicht an den Belgischen Staat abgeführt wird.

    Gesetzliche Steuerbefreiungen

    Steuerfreie Zinsen

    Folgende Zinsen sind gesetzlich von der Steuer befreit:

    • die ersten 1.020 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) an Zinsen aus reglementierten Sparkonten. Die meisten Sparkonten in Belgien sind reglementierte Sparkonten. Sie erfüllen einige Gesetzesbestimmungen. Ein wichtiges Merkmal eines reglementierten Sparkontos ist, dass es zwei Arten von Zinsen generiert: einen Basiszinssatz und eine Treueprämie.
    • die ersten 16.270 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) an Zinsen auf bestimmte Darlehen, die über eine anerkannte Crowdfunding-Plattform für kleine startende Gesellschaften abgeschlossen wurden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind.
    • die ersten 200 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) an Zinsen von zugelassenen Sozialunternehmen.

    Die Grenzbeträge sind Bruttobeträge und gelten pro Steuerpflichtigen.

    • Haben Sie weniger als den Grenzbetrag erhalten? Dann sind diese Einkünfte nicht steuerpflichtig. Sie sind nicht verpflichtet, diese in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die auszahlende Einrichtung wird auch keinen Mobiliensteuervorabzug auf den steuerfreien Anteil einbehalten.
    • Haben Sie mehr als den Grenzbetrag erhalten? Dann sind die Einkünfte oberhalb dieser Grenze steuerpflichtig. Hat die auszahlende Einrichtung den Mobiliensteuervorabzug noch nicht einbehalten? Dann sind Sie verpflichtet, die über dem Grenzbetrag liegenden Einkünfte in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

    Steuerfreie Dividenden

    Die ersten 833 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) an gewöhnlichen Dividenden sind gesetzlich von der Steuer befreit.

    Trotz dieser Steuerbefreiung sind die belgischen auszahlenden Einrichtungen verpflichtet, vor der Auszahlung der Dividenden den Mobiliensteuervorabzug einzubehalten.

    • Sie können daher den auf die ersten 833 Euro an Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug über die Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zurückfordern. Geben Sie daher den einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug unter Code 1437/2437 an. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Freistellung der Dividenden.
    • Dieser Grenzbetrag ist ein Bruttobetrag und gilt pro Steuerpflichtigen.

    Haben Sie Dividenden erhalten, auf die kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde (z. B. Dividenden auf einem ausländischen Anlagekonto)?

    • Sie sind nicht verpflichtet, die ersten 833 Euro in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
    • Sie sind jedoch verpflichtet, die über 833 Euro liegenden Einkünfte in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

    Haben Sie Dividenden erhalten, auf die ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde?

    • Der Mobiliensteuervorabzug ist die endgültige Steuer.
    • Sie sind nicht verpflichtet, die Einkünfte in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
  • Wie muss ich meine Zinsen und Dividenden angeben?

    Wo?

    Zinsen und Dividenden geben Sie in Rubrik A, Rahmen VII der Steuererklärung an.
    Haben Sie Zinsen oder Dividenden erhalten, auf die kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde und für die keine gesetzliche Steuerbefreiung anwendbar ist? Geben Sie die Einkünfte in Rubrik A.2 („Einkünfte, die erklärt werden müssen“) unter dem Code an, der dem anwendbaren Steuersatz (siehe unten) entspricht.

    Haben Sie Zinsen oder Dividenden erhalten, auf die ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde? Sie sind nicht verpflichtet, diese Einkünfte anzugeben. Wenn Sie sehr moderate Einkünfte haben, kann es vorteilhaft sein, diese Einkünfte trotzdem in Ihrer Steuererklärung anzugeben, und zwar in der Rubrik A.1 „Einkünfte, deren Erklärung fakultativ ist“ unter dem Code, der dem anwendbaren Steuersatz entspricht. Möchten Sie wissen, welche Option für Sie am interessantesten ist (Erklärung oder Nicht-Erklärung)? Dann machen Sie eine Simulationsberechnung in Myminfin (Tax-on-Web) oder TaxCalc.

    Welchen Betrag muss ich angeben?

    Der Betrag, den Sie angeben müssen, ist:

    • der Betrag, den Sie tatsächlich erhalten haben, 
    • zusammen mit den Inkasso- und Aufbewahrungskosten: Die Bank zieht diese Kosten oft von den Zinsen und Dividenden ab, bevor sie sie Ihnen auszahlt. Sie müssen diese Kosten dann erneut zu dem Betrag hinzurechnen, den Sie tatsächlich erhalten haben. Sie können diese Inkasso- und Aufbewahrungskosten auch separat in Rubrik E des Rahmens VII angeben.

    Sie sind nicht verpflichtet, den Mobiliensteuervorabzug oder die ausländische Quellensteuer zu diesem Betrag hinzuzurechnen.

    Beispiel

    Hakim hat im Jahr 2024 eine Dividende von einem deutschen Betrieb auf sein deutsches Anlagekonto erhalten. 

    • Die Dividende beträgt 1.500 Euro brutto. 
    • In Deutschland wurden hiervon 15 % deutsche Quellensteuer abgezogen. 
    • Es wurde darüber hinaus kein Mobiliensteuervorabzug abgezogen, da kein belgischer Vermittler an der Auszahlung beteiligt war. 
    • Hakim erhielt daher netto 1.275 Euro, d. h. 1.500 Euro brutto – 15 % deutsche Quellensteuer.

    Was muss Hakim in seiner Steuererklärung angeben?

    • Es wurde kein Mobiliensteuervorabzug auf die Dividende einbehalten. Die Dividende kommt jedoch für die Steuerbefreiung für die ersten 833 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) für gewöhnliche Dividenden in Betracht. Daher muss Hakim in seiner Steuererklärung nur die Einkünfte angeben, die über der Grenze von 833 Euro liegen.
    • Die Einkünfte, die er angeben muss, sind: 667 Euro (1.500 − 833 = 667 Euro), abzüglich der deutschen Quellensteuer, die von diesen 700 Euro abgezogen worden ist (667 Euro x 15 % = 100,05 Euro).
    • Hakim muss daher 566,95 Euro (667 – 100,05 Euro) in Rubrik A.2 unter Code 1444 (sonstige Einkünfte ohne Mobiliensteuervorabzug, steuerpflichtig zu 30 %) angeben.
  • Wie viel von den Zinsen und Dividenden muss ich angeben, wenn ich verheiratet bin?

    Verheiratet unter dem gesetzlichen Güterstand: Die Zinsen und Dividenden sind immer gemeinschaftlich. Dies gilt auch dann, wenn nur einer der beiden Partner Inhaber des Kontos ist oder nur einer der beiden Partner Eigentümer der Wertpapiere (z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen) ist. Die Partner müssen die Einkünfte aus beweglichen Gütern gleichmäßig aufteilen (jeder erhält die Hälfte).

    Verheiratet unter dem Stand der Gütertrennung: Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Partner. Daher muss jeder Partner die Zinsen und Dividenden aus seinen eigenen Konten und Wertpapieren separat angeben.

    Gesetzliches Zusammenwohnen: Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Partner. Daher muss jeder Partner die Zinsen und Dividenden aus seinen eigenen Konten und Wertpapieren separat angeben.

  • Wie viel von den Zinsen und Dividenden muss ich angeben, wenn ich Mitinhaber eines Kontos bin?

    Die Zinsen und Dividenden eines Kontos mit mehreren Inhabern müssen gleichmäßig unter den verschiedenen Mitinhabern aufgeteilt werden. Gibt es z. B. drei Inhaber? Dann gibt jeder Inhaber ein Drittel der Zinsen und Dividenden an.

  • Zu welchem Steuersatz werden meine Zinsen und Dividenden besteuert?

    Die meisten Zinsen und Dividenden werden mit einem Satz von 30 % besteuert. Auf die meisten Zinsen und Dividenden, die Sie erhalten, hat die auszahlende Einrichtung (z. B. Ihre Bank) diesen Mobiliensteuervorabzug (die Steuer) bereits einbehalten.

    Haben Sie Zinsen aus einem reglementierten Sparkonto? Die ersten 1.020 Euro an Zinsen pro Steuerpflichtigen (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025) sind steuerfrei. Sie zahlen nur 15 % Steuern auf die Zinsen über 1.020 Euro.