Firmenwagen
-
Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils jeglicher Art
Ihr Arbeitgeber berechnet den steuerpflichtigen Vorteil gemäß folgender Formel: Katalogwert des Fahrzeugs x 6/7 x Alterungsprozentsatz x CO2-Emission.
Dieser Betrag bezieht sich auf ein ganzes Jahr. Wenn Sie nur während eines Teils des Jahres über den Firmenwagen verfügen, berechnet Ihr Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil jeglicher Art auf der Grundlage der Anzahl der Kalendertage, an denen Sie über den Firmenwagen verfügten.
Der Vorteil für die Einkünfte 2024, Steuerjahr 2025, darf niemals weniger als 1.600 Euro pro Jahr betragen. Dieser Mindestvorteil gilt pro zur Verfügung gestelltem Firmenwagen und ist ein Jahresbetrag. Wenn Sie also nur während eines Teils des Jahres über den Firmenwagen verfügten, muss dieser Mindestvorteil daher auch auf der Grundlage der Anzahl Tage berechnet werden, an denen Sie über diesen Firmenwagen verfügten.
Steht Ihnen im Laufe des Jahres ein weiterer Firmenwagen zur Verfügung (als Ersatz für den alten Firmenwagen), so wird der steuerpflichtige Vorteil pro PKW für die Anzahl der Kalendertage berechnet, an denen Sie über jeden PKW verfügten.
Wenn Sie gleichzeitig über mehrere PKW verfügen können, wird getrennt für jeden PKW ein steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art berechnet.Zahlen Sie eine Eigenbeteiligung an Ihren Arbeitgeber für die persönliche Nutzung Ihres Firmenwagens? Dann zieht Ihr Arbeitgeber diese Beteiligung vom steuerpflichtigen Vorteil ab. Sie müssen in Ihrer Steuererklärung immer den vollständigen Betrag angeben, der auf Ihrer Lohnkarte 281.10 oder 281.20 steht.
Wenn Ihr Firmenwagen ein Lieferwagen ist (zum Beispiel ein Kleintransporter), gelten für die Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils jeglicher Art andere Regeln.
Weitere Informationen zu Firmenwagen für Unternehmen
Welche Merkmale bestimmen den Vorteil jeglicher Art?
Die Berechnungsformel, sowohl für einen Neuwagen als für einen Gebrauchtwagen, berücksichtigt:
-
-
Den Katalogwert des Firmenwagens
Dies ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand bei einem Verkauf an eine Privatperson einschließlich Optionen und tatsächlich gezahlterMehrwertsteuer ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen, Minderungen, Rabatten (Standardrabatt, den ein Händler erhält) oder Nachlässen (Erstattung einer Prämie).
Der Katalogwert zählt bei der Berechnung 6/7.
-
Das Alter des Firmenwagens
Normalerweise richtet sich der Alterungsprozentsatz nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV). Dieses Datum finden Sie auf der Zulassungsbescheinigung Ihres Fahrzeugs. Jeder angefangene Monat zählt als ganzer Monat.
Abgelaufener Zeitraum seit der Erstzulassung des Fahrzeugs Prozentsatz , mit dem der Katalogwert multipliziert wird 0 bis 12 Monate 100 % 13 bis 24 Monate 94 % 25 bis 36 Monate 88 % 37 bis 48 Monate 82 % 49 bis 60 Monate 76 % Ab 61 Monate 70 % -
Die CO2-Emission des Firmenwagens
Der CO2-Prozentsatz wird berechnet, indem die CO2-Emission des Fahrzeugs (außer für einen „falschen Hybriden“) mit der CO2-Bezugsemission des betreffenden Jahres verglichen wird. Der CO2-Prozentsatz darf niemals mehr als 18 % und niemals weniger als 4 % betragen. Der CO2Prozentsatz für Elektrofahrzeuge liegt standardmäßig bei 4 %.
Sie berechnen den CO2-Prozentsatz für nicht-Elektrofahrzeuge nach folgender Formel:
5,5 + ([CO2-Emission von Firmenwagen – CO2-Bezugsemission] x 0,1).Für diese Formel:
- Ist 5,5 % der CO2-Basisprozentsatz,
- Finden Sie die CO2-Emission des Firmenwagens, indem Sie Ihre Fahrgestellnummer in die Anwendung „Mein Fahrzeug – mein Kennzeichen“ auf der Website der DIV eingeben.
Für Fahrzeuge, für die keine Angaben über die CO2-Emission bei der DIV verfügbar sind, beträgt die CO2-Emission pauschal:- 205 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor,
- 195 g/km für Fahrzeuge mit Dieselmotor.
Es gibt verschiedene Werte zur Anzeige der CO2-Emissionen: den WLTP- oder den NEFZ-Wert. Sie verwenden den für Ihr Fahrzeug verfügbaren CO2-Wert, um den Vorteil jeglicher Art zu berechnen. Wenn für Ihr Fahrzeug beide Werte aufgeführt sind, können Sie den vorteilhaftesten (den niedrigsten) Wert verwenden.
- Wird die CO2-Bezugsemission jedes Jahr per Königlichem Erlass festgelegt. Für Einkünfte 2024 (Steuerjahr 2025) beträgt diese:
- 78 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor,
- 65 g/km für Fahrzeuge mit Dieselmotor.
-