Ein geerbtes unbewegliches Gut verkaufen oder schenken
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Eine Erburkunde ist ein offizielles Dokument, das beschreibt, welche unbeweglichen Güter (z. B. Häuser oder Grundstücke) und dinglichen Rechte (z. B. Erbbaurechte oder Erbpacht) eine Person nach ihrem Tod hinterlässt.
Sie benötigen eine solche Urkunde, wenn Sie:
- eines dieser unbeweglichen Güter oder dinglichen Rechte veräußern möchten, z. B. verkaufen oder schenken,
- eines dieser unbeweglichen Güter mit einem dinglichen Recht belasten möchten.
In manchen Fällen können Sie diese Urkunde kostenlos vom FÖD Finanzen erhalten.
Bedingungen
Wir können eine Erburkunde ausstellen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Mindestens einer der Erbberechtigten hat die Erbschaft (vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) angenommen und ist somit offiziell Erbe.
- Die Güter aus der Erbschaft werden gemäß den Gesetzesbestimmungen (sogenannte gesetzliche Erbfolge) aufgeteilt: Der Verstorbene hat also weder ein Testament, eine Verfügung von Todes wegen, eine vertragliche Erbeinsetzung, einen Ehevertrag noch eine Schenkung zwischen Ehepartnern unterzeichnet.
- Es gibt keine handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigte (wie Minderjährige oder Personen, die sich in einem Konkurs oder in einer kollektiven Schuldenregelung befinden).
- Der Tod ist nach dem 1. April 2023 eingetreten.
Anderenfalls müssen Sie bei einem Notar eine Erburkunde beantragen. Zudem können wir die Ausstellung einer Erburkunde jederzeit verweigern, wenn wir die richtigen Erben nicht mit Sicherheit bestimmen können.
Antrag
Alle Erben (oder eine Anzahl Erben) können den Antrag gemeinsam stellen, aber ein Erbe muss ihn dann im Namen aller anderen einreichen. Wir erstellen dann eine Urkunde auf den Namen aller betroffenen antragstellenden Erben.
Sie können auch selbst einen Antrag stellen, ohne die anderen Erben. Dann erhalten Sie Ihre eigene Urkunde auf Ihren Namen.
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Rufen Sie das Contact Center des FÖD Finanzen unter der Nummer 02 572 57 57 mit dem direkten Code 18218 an, um ein Antragsformular zu beantragen.
Halten Sie die Nationalregisternummer des Verstorbenen bereit. Diese finden Sie auf dem Personalausweis oder auf einer Vignette der Krankenkasse.
Wir werden Sie auch nach der Anzahl der Erben fragen, die die Erbschaft annehmen werden. Sie erhalten dann per Post so viele Ausfertigungen des Formulars „Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft“, wie es annehmende Erben gibt.
Als Antragsteller können Sie das Formular auch in MyMinfin herunterladen und es per E-Mail an die anderen annehmenden Erben senden.
Achten Sie auf jeden Fall darauf, dass jeder Erbe die Erklärung vollständig ausfüllt und unterzeichnet.
Das Formular enthält auch einen QR-Code, der mit dem Verstorbenen verknüpft ist. Daher ist es wichtig, die Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft nicht an andere weiterzuleiten, die nichts mit der Akte zu tun haben. Verwenden Sie auch keine Formulare, die Sie von anderen erhalten haben, um Verwirrung zu vermeiden.
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Füllen Sie die Dokumente vollständig und lesbar aus.
Der Antragsteller muss selbst einer der gesetzlichen Erben sein.
Geben Sie jeden einzelnen gesetzlichen Erben und Erbberechtigten im Antrag an:
Hat einer der Erbberechtigten vor einem Notar eine Erklärung zur Annahme der Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung oder eine Ausschlagungsurkunde abgegeben? Dann fügen Sie eine Abschrift dieser Erklärungen und Urkunden bei.
Erben, die keine der oben genannten Erklärungen vor einem Notar abgegeben haben? Diese können das Dokument „Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft“ ausfüllen, unterzeichnen und mitsenden. Auf diese Weise bestätigen die Erben, dass sie die Erbschaft vorbehaltlos annehmen und mit der Erstellung der Erburkunde einverstanden sind.
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Senden Sie alle erforderlichen Dokumente in einem Umschlag an die auf dem Antragsformular vermerkte Adresse. Verwenden Sie keine Heft- oder Büroklammern.
Zu den erforderlichen Dokumenten gehören:
- das unterzeichnete Antragsformular,
- die unterzeichnete „Bestätigung der Erklärung über vorbehaltlose Annahme der Erbschaft“ von jedem Erben, der die Erbschaft angenommen hat,
- Fotos in guter Qualität von der Vorder- und Rückseite des Personalausweises (oder Reisepasses) jedes Erben, der die Erbschaft annimmt,
- die Ausschlagungsurkunde (falls zutreffend),
- die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung (falls zutreffend),
- eine Vollmacht (falls zutreffend).
Wenn Ihre Akte nicht vollständig ist, erhalten Sie keine Erburkunde.
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Kostenlos oder kostenpflichtig
Sobald wir Ihren Antrag erhalten, prüfen wir, ob Ihr Antrag zulässig ist und ob wir zuständig sind. Bei kostenlosen Urkunden beginnt dann die Bearbeitungsfrist von etwa einem Monat. Bei kostenpflichtigen Urkunden beginnt die Bearbeitungsfrist erst nach Zahlungseingang.
Wir sorgen für eine kostenlose Registrierung, Übertragung und Ausstellung der Erburkunde wenn wir sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod erstellen können. Wir sorgen auch für die Eintragung in das Zentrale Erbschaftsregister. Die Kosten dafür übernimmt der FÖD Finanzen.
Denken Sie also an die einmonatige Bearbeitungsfrist: Stellen Sie sicher, dass wir die vollständige Akte innerhalb von fünf Monaten nach dem Tod erhalten, um eine kostenlose Urkunde zu erhalten.
Sonst fallen mindestens mehrere Hundert Euro Kosten an:
- 285 Euro Hypothekengebühr (pro Amt, das die Urkunde übertragen muss: Wenn also in Ihrer Urkunde ein unbewegliches Gut in Brüssel und eins in Antwerpen eingetragen ist, zahlen Sie 570 Euro Hypothekengebühr, weil zwei verschiedene Ämter für diese Gemeinden zuständig sind),
- 50 Euro Registrierungsgebühr (plus mögliche Kosten für die Registrierung von Anlagen).
Wir senden Ihnen eine Zahlungsaufforderung und erstellen die Urkunde erst, wenn wir diese Zahlung erhalten haben. Zahlen Sie nicht rechtzeitig? Dann schließen wir Ihre Akte und Sie müssen einen neuen Antrag stellen, falls Sie dennoch eine Erburkunde erhalten möchten.
Ausstellung der Urkunde
Anders als bei einem Notar müssen Sie nicht vorbeikommen, um die Urkunde zu unterzeichnen.
Nachdem wir die Urkunde registriert und übertragen haben, kann die Ausstellung einen weiteren Monat dauern.
Es kann also bis zu zwei Monate dauern, bis die Urkunde per Post beim Antragsteller eintrifft. Alle Erben können die Urkunde dann auch in der Rubrik „Meine Dokumente“ in MyMinfin finden.
Hilfe eines spezialisierten Dienstleisters
Sie können sich auch an einen Sachverständigen wenden, z. B. an ein Steuerbüro, einen Rechtsanwalt oder einen Notar. Achtung: Diese dürfen den Antrag nur stellen, wenn Sie ihnen eine offizielle (Vorsorge-)Vollmacht geben.
Wichtig zu wissen:
- Wir senden alle Unterlagen und Informationen direkt an Sie als antragstellenden Erben, nicht an den Sachverständigen. Nur Sie erhalten also das Antragsformular und später die Erburkunde.
- Sie erhalten von uns ein spezielles Antragsformular mit einem individuellen QR-Code, der mit der Akte des Verstorbenen verknüpft ist. Wenn Sie möchten, dass der Sachverständige den Antrag ausfüllt, müssen Sie ihm das Formular zukommen lassen. Er kann kein anderes Formular verwenden.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben (Vorname, Name, Nationalregisternummer) in das Formular eingetragen werden und nicht die des Sachverständigen.
- Wir nehmen nur dieses eine Formular an, das vollständig ausgefüllt und unterzeichnet wurde von Ihnen als Erbe oder von jemandem mit einer Vollmacht.