Vakante und erbenlose Erbschaften

Eine vakante Erbschaft entsteht, wenn niemand sich meldet, um eine Erbschaft einzufordern, wenn kein Erbe bekannt ist oder wenn die bekannten Erben die Erbschaft ausschlagen. Eine Erbschaft kann frühestens nach einem Zeitraum von drei Monaten und 40 Tagen nach dem Tod als vakant gelten. Wenn eine solche vakante Erbschaft finanziell vorteilhaft ist, können wir sie requirieren. Dann wird sie zu einer sogenannten erbenlosen Erbschaft und der Ertrag geht an den Belgischen Staat.
  • Verfahren

    Wir untersuchen, ob es tatsächlich keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben gibt und prüfen, wie sich die Erbschaft zusammensetzt.

    Wenn es keine Erben gibt und die Erbschaft für die Staatskasse einen finanziellen Vorteil darstellt, beantragen wir beim Gericht Erster Instanz, das für den letzten steuerlichen Wohnsitz des Verstorbenen zuständig ist, die einstweilige Einweisung in den Besitz der Erbschaft.

    Wenn wir die vorläufige Verwaltung der Erbschaft erhalten haben, müssen wir das folgendermaßen veröffentlichen

    • dreimal hintereinander alle drei Monate durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
    • dreimal hintereinander alle drei Monate durch Anschläge (z. B. bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz)

    Anschließend können wir die definitive Einweisung in den Besitz der Erbschaft beantragen.

    Sobald wir sie haben, wickeln wir die Erbschaft ab:

    • Die Bankkonten werden geschlossen und aufgelöst.
    • Wir verkaufen die beweglichen Güter über die Fin Shops des FÖD Finanzen. Bewegliche Güter, die wir nicht verkaufen können, werden vernichtet.
    • Wir verkaufen die unbeweglichen Güter über Finimmoweb.
    • Es wird ein Abschlussbericht mit einer Übersicht über alle Einkünfte und Ausgaben erstellt.

    Wir zahlen auch die Erbschaftssteuer, so wie jeder, der erbt. Dafür gilt der Tarif „zwischen anderen Personen“. Der genaue Tarif hängt von der Region ab.

    • Wo kann ich herausfinden, ob ein Kurator für eine vakante Erbschaft bestellt wurde?

      Wenn ein Kurator für eine vakante Erbschaft bestellt wird, wird dies im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

      Mit der Suchmaschine des FÖD Justiz können Sie jedoch etwas einfacher herausfinden, ob ein Kurator bestimmt wurde:

      1. Geben Sie unter „Wort(e) im Text“ den Namen und den Vornamen des Verstorbenen ein.
      2. Um die Ergebnisse einzugrenzen, können Sie auch das Geburtsjahr und das Wort „Kurator“ in die Suche aufnehmen.
      3. Klicken Sie auf „Suchen“.
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      4. Sie können dann die Ergebnisse anklicken und einsehen.
    • Wo kann ich herausfinden, ob eine Erbschaft erbenlos ist?

      Erbenlose Erbschaften werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

      Mit der Suchmaschine des FÖD Justiz können Sie jedoch etwas einfacher herausfinden, ob eine Erbschaft erbenlos ist:

      1. Geben Sie unter „Wort(e) im Text“ den Vornamen und den Nachnamen des Verstorbenen ein.
      2. Um die Ergebnisse einzugrenzen, können Sie auch das Geburtsjahr und das Wort „erbenlos“ in die Suche aufnehmen.
      3. Klicken Sie auf „Suchen“.
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      4. Sie können dann die Ergebnisse anklicken und einsehen.
    • Kann der FÖD Finanzen eine Erbschaft requirieren, für die bereits ein gerichtlicher Verwalter, Bevollmächtigter oder Kurator bestellt wurde?

      Ja, wir können eine solche Erbschaft requirieren. Dafür müssen wir einen Antrag auf Befreiung stellen und beim zuständigen Gericht einreichen.

    • Kann ich den Belgischen Staat in meinem Testament als Vermächtnisnehmer meiner Erbschaft angeben?

      Ja, Sie können den Belgischen Staat in Ihrem Testament als Vermächtnisnehmer Ihrer Erbschaft angeben.

      Es gibt drei Arten von Testamenten:

      • eigenhändiges Testament
      • authentisches oder notarielles Testament
      • internationales Testament

      Für mehr Informationen darüber, wie Sie ein Testament aufsetzen, besuchen Sie die Website des Notariats.

  • Zurückforderung

    Als Erbe haben Sie 30 Jahre Zeit, um eine Erbwahl zu treffen.

    Sie müssen nur Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nachweisen und einen Erbschein oder eine Erburkunde vorlegen können.

    Wenn Sie die Erbschaft innerhalb dieser 30 Jahre in Anspruch nehmen, geben wir die Erbschaft zurück. Auch wenn wir die Erbschaft bereits definitiv in Besitz genommen haben.