Erbschaftssteuer zahlen

Die Erbschaftssteuer ist die Steuer, die Sie als Erbe zahlen müssen, wenn Sie erben. Sie wird auf der Grundlage des Nettowerts dessen berechnet, was der Verstorbene Ihnen nach Abzug der Schulden hinterlassen hat. Wie viel Sie genau zahlen müssen, hängt von der Region ab, in der der Verstorbene gewohnt hat. Wenn er in Flandern gewohnt hat, ist der Flämische Steuerdienst zuständig. Die Region Brüssel-Hauptstadt und die Wallonische Region bestimmen selbst, wie viel Sie zahlen müssen, aber der FÖD Finanzen ist vorerst weiterhin für die Ausführung zuständig.
  • Die Erbschaftssteuer wird auf der Grundlage der Erbschaftserklärung berechnet. Die genauen Steuersätze variieren je nach Region, aber in jeder Region:

    • steigen sie, je mehr Sie erben,
    • hängen sie vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab.
  • Steuersätze in der Wallonischen Region

    • Was sind die Steuersätze zwischen Ehepartnern, gesetzlich Zusammenwohnenden und Erben in gerader Linie (zwischen Großeltern, Eltern, Kindern, Enkelkindern usw.)?

      Die Steuersätze gelten für den Teil der Erbschaft, den jeder Erbe nach Abzug eventueller Kosten und Schulden getrennt erbt.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 12.500 3  /
      12.500,01 bis 25.000 4 375
      25.000,01 bis 50.000 5 875
      50.000,01 bis 100.000 7 2.125
      100.000,01 bis 150.000 10 5.625
      150.000,01 bis 200.000 14 10.625
      200.000,01 bis 250.000 18 17.625
      250.000,01 bis 500.000 24 26.625
      500.000,01 und mehr 30 86.625

      Unter bestimmten Umständen gelten die Steuersätze auch für Adoptivkinder.

    • Was sind die Steuersätze zwischen Geschwistern?

      Die Steuersätze gelten für den Teil der Erbschaft, den jeder Erbe nach Abzug eventueller Kosten und Schulden getrennt erbt.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 12.500 20 /
      12.500,01 bis 25.000 25 2.500
      25.000,01 bis 75.000 35 5.625
      75.000,01 bis 175.000 50 23.125
      175.000,01 und mehr 65 73.125

      Unter bestimmten Umständen gelten die Steuersätze auch für Adoptivkinder.

    • Was sind die Steuersätze zwischen Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten?

      Die Steuersätze gelten für den Teil der Erbschaft, den jeder Erbe nach Abzug eventueller Kosten und Schulden getrennt erbt.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 12.500 25 /
      12.500,01 bis 25.000 30 3.125
      25.000,01 bis 75.000 40

      6.875

      75.000,01 bis 175.000 55 26.875
      175.000,01 und mehr 70 81.875
    • Was sind die Steuersätze zwischen anderen Personen?

      Die Steuersätze gelten für den Teil der Erbschaft, den jeder Erbe nach Abzug eventueller Kosten und Schulden getrennt erbt.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 12.500 30  /
      12.500,01 bis 25.000 35 3.750
      25.000,01 bis 75.000 60 8.125
      75.000,01 bis 175.000 80 38.125
      175.000,01 und mehr 80 118.125
  • Ermäßigungen und Befreiungen in der Wallonischen Region

    Die Steuerermäßigungen und -befreiungen gelten sowohl für die Erbschaft von Einwohnern Belgiens (Erbschaftssteuer) als auch für die Erbschaft von Personen, die im Ausland gewohnt haben (Steuer auf Übertragung von Todes wegen).

    • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende: Befreiung für Familienwohnung

      Der längstlebende Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende erhält eine vollständige Befreiung auf den Nettoanteil am unbeweglichen Gut, das dem Verstorbenen seit mindestens fünf Jahren vor dem Sterbedatum als Hauptwohnort diente.

      Dieser Nettoanteil ist von der Veranlagungsgrundlage ausgeschlossen.

      Bedingungen

      • Es muss sich um den längstlebenden Ehepartner oder den längstlebenden gesetzlich Zusammenwohnenden handeln, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen ihm und dem Verstorbenen.
      • Der Verstorbene kann ein Einwohner oder ein Nicht-Einwohner des Königreichs sein.
      • Das unbewegliche Gut muss in der Wallonischen Region liegen.
      • Der Hauptwohnort wird durch einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister oder dem Fremdenregister nachgewiesen, außer bei Beweis des Gegenteils.
      • Dies kann der letzte gemeinsame Wohnort der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden sein, wenn das Zusammenwohnen aufgrund einer tatsächlichen Trennung, aufgrund höherer Gewalt oder aus einem zwingenden medizinischen, familiären, sozialen oder beruflichen Grund beendet wurde.

      Anträge

      Die vollständige Befreiung wird normalerweise automatisch zuerkannt. Sie müssen sie jedoch in der Erbschaftserklärung nachdrücklich beantragen, wenn das Zusammenwohnen aufgrund höherer Gewalt oder aus einem zwingenden Grund beendet wurde. In diesem Fall müssen Sie die höhere Gewalt oder den zwingenden Grund nachweisen.

    • Erben in gerader Linie: ermäßigter Steuersatz für Familienwohnung

      Für Erben in gerader Linie ist ein ermäßigter Steuersatz auf den Nettoanteil an der Familienwohnung anwendbar.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 25.000 1  
      25.000,01 bis 50.000 2 250
      50.000,01 bis 175.000 5 750
      175.000,01 bis 250.000 12 7.000
      250.000,01 bis 500.000 24 16.000
      500.000,01 und mehr 30 76.000

      Anträge

      Sie müssen den ermäßigten Steuersatz ausdrücklich in der Erklärung beantragen.

    • Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: teilweise Befreiung von der Erbschaftssteuer

      Freibetrag

      Für den Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnenden oder Erben in gerader Linie ist der erste Teilbetrag von 12.500 Euro seines Nettoerbteils steuerfrei.

      Wenn der Nettoerbteil 125.000 Euro nicht überschreitet, erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung von 12.500 Euro im zweiten Teilbetrag, d. h. einen Gesamtfreibetrag von 25.000 Euro.

      Zusätzlicher Freibetrag für Kinder unter 21 Jahren

      Die Kinder des Verstorbenen, die noch keine 21 Jahre alte sind, erhalten eine zusätzliche Steuerbefreiung von 2.500 Euro pro vollständigem Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

      Zudem erhält der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende die Hälfte der zusätzlichen Steuerbefreiungen, die die gemeinsamen Kinder erhalten.

      Beispiel für einen Freibetrag für ein Kind unter 21 Jahren

      Paul Schmitz stirbt und hinterlässt als Erbin seine Tochter Hilde. Hilde ist 17 Jahre und 6 Monate alt.

      Nach Abzug der Bestattungskosten und Pauls Schulden betragen die vererbten Vermögenswerte 150.000 Euro.

      Hilde hat Anspruch auf die folgenden Steuerbefreiungen:

      • einen befreiten Teilbetrag von 12.500 Euro
      • einen zusätzlichen befreiten Teilbetrag von 2.500 Euro x 3 (die Anzahl der vollständigen Jahre bis 21) = 7.500 Euro

      Zusammen ergibt dies einen steuerfreien Betrag von 20.000 Euro.

      Die von Hilde geschuldete Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:

      • 000 Euro sind steuerfrei
      • 000 Euro an 4 % = 200 Euro
      • 000 Euro an 5 % = 1.250 Euro
      • 000 Euro an 7 % = 3.500 Euro
      • 000 Euro an 10 % = 5.000 Euro

      Die Gesamtsumme beträgt also 9.950 Euro.

    • Erben mit mindestens drei Kindern unter 21 Jahren: Ermäßigung der Erbschaftssteuer

      Erben mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes unter 21 Jahre alt waren, erhalten für jedes dieser Kinder eine Ermäßigung von 2 % auf die Erbschaftssteuer, wobei die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.

      Für den Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden des Verstorbenen beträgt die Ermäßigung 4 % pro Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, wobei die Ermäßigung 124 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.

    • Güter, die im Jahr der Erbschaft in einer neuen Erbschaft aufgeführt werden: Halbierung der Erbschaftssteuer

      Wenn die geerbten Güter innerhalb des Jahres nach dem Todesfall erneut Teil einer oder mehrerer neuer Erbschaften sind, wird die auf diese Güter geschuldete Erbschaftssteuer um die Hälfte reduziert.

      Der Betrag der Steuerermäßigung darf jedoch nicht den Betrag der Erbschaftssteuer übersteigen, die auf die vorherige Erbschaft erhoben wurde.

    • Testamentarische Schenkungen an bestimmte Einrichtungen und Behörden: Befreiungen und Ermäßigungen der Erbschaftssteuer

      Von der Erbschaftssteuer befreit sind Vermächtnisse (testamentarische Schenkungen) an:

      • die Wallonische Region
      • die Französische Gemeinschaft, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, die Französische und Flämische Gemeinschaftskommission, die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Region und die Flämische Gemeinschaft
      • juristische Personen öffentlichen Rechts, die den oben genannten Einrichtungen gleichgestellt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und diesem unterliegen
      • den Föderalstaat und Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
      • die von den oben genannten Einrichtungen gegründeten juristischen Personen

      Ein ermäßigter Steuersatz von 5,5 % ist vorgesehen für Vermächtnisse an:

      • die Provinzen
      • die Gemeinden
      • die öffentlichen Einrichtungen der Provinzen und Gemeinden
      • die Interkommunalen
      • die autonomen Gemeinderegien
      • juristische Personen, die mit den oben genannten Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vergleichbar sind
      • die von der „Société wallonne du Logement“ (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) anerkannten Gesellschaften
      • den „Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie“ (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)
      • Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus gemäß Artikel 191 des Wallonischen Wohngesetzbuches, die von der wallonischen Regierung als Agenturen für Sozialwohnungen, Stadtviertelregie oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungsbaus anerkannt sind

      Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % ist vorgesehen für Vermächtnisse an:

      • nationale und internationale VoGs
      • Krankenkassen oder Krankenkassenverbände
      • Berufsverbände
      • Privatstiftungen
      • gemeinnützige Stiftungen
    • Güter in Natura-2000-Gebieten/Wäldern: Befreiung von der Erbschaftssteuer

      Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ist für unbewegliche Güter vorgesehen, die in Natura-2000-Gebieten liegen. Dabei handelt es sich um eine Liste von Naturgebieten von besonderem Wert, die im Belgischen Staatsblatt aufgeführt sind.

      Unter bestimmten Bedingungen ist eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer für unbewegliche Güter vorgesehen, die sich in Gebieten befinden, die für das Natura-2000-Netz in Betracht kommen und der primären Schutzregelung unterliegen.

      Darüber hinaus sind weitere Befreiungen vorgesehen für:

      Anträge

      Sie müssen die Befreiung in der Erbschaftserklärung beantragen. Bei Fragen zu spezifischen Aspekten dieses Verfahrens wenden Sie sich am besten vorher an Ihren Notar oder an das zuständige Amt des FÖD Finanzen.

    • Ehepartner, gesetzlich Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: Befreiung bei Tod durch eine außergewöhnliche Gewalttat

      Für den Todesfall infolge einer außergewöhnlichen Gewalttat ist eine Befreiung von der Erbschaftsteuer auf einen Betrag von 250.000 Euro vorgesehen.

      Als außergewöhnliche Gewalttat gilt jede Gewalttat, die von einer einzelnen Person oder einer Gruppe von Personen absichtlich begangen wird, und die in der Bevölkerung ein Angst- oder Unsicherheitsgefühl einerseits wegen der Gewalt der Handlung selbst und anderseits der schweren Folgen dieser Handlung, wie das Ableben und die Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität der zum Zeitpunkt der Handlung anwesenden Bevölkerung hat entstehen lassen.

      Die folgenden Erben werden berücksichtigt:

      • Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende
      • Erben in gerader Linie
      • Erben in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (und ihre Verwandten in absteigender Linie bis zum ersten Grad)

      Anträge

      Fügen Sie der Erbschaftserklärung eine Bescheinigung der Operativen Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie bei, die bestätigt, dass der Verstorbene infolge einer außergewöhnlichen Gewalttat verstorben ist.

      Für weitere Informationen zu dieser Bescheinigung wenden Sie sich bitte an den Öffentlichen Dienst der Wallonie – Steuerwesen.

    • Geschützte unbewegliche Güter: Befreiung von der Erbschaftssteuer für Unterhaltsarbeiten

      Bei geschützten Denkmälern ist eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für Erben vorgesehen, die das Eigentum oder den Nießbrauch erwerben. Der Betrag der Befreiung muss für Investitionen in das Denkmal verwendet werden.

      Die folgenden Erben werden berücksichtigt:

      • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende
      • Erben in gerader Linie
      • Erben in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

      Bedingungen

      • Sie müssen innerhalb von 10 Jahren nach dem Sterbedatum einen Betrag in Höhe des Freibetrags der Erbschaftssteuer in die Pflege, Instandhaltung und Restaurierung des geschützten Denkmals investieren.
      • Nach Abschluss der Investitionen müssen Sie eine Bescheinigung der wallonischen Behörden vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Investitionen für einen Betrag getätigt wurden, der mindestens dem Betrag der befreiten Erbschaftssteuer entspricht.
      • Alle Erben müssen das Eigentum oder den Nießbrauch an dem Denkmal behalten, bis die Bescheinigung vorliegt. Die Befreiung gilt jedoch weiterhin bei Eigentums- oder Nießbrauchänderungen von Todes wegen oder bei Übertragungen zwischen Ehepartnern, gesetzlich Zusammenwohnenden, Erben in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad.

      Wichtig: Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, müssen alle Erben, denen die Befreiung gewährt wurde, die Erbschaftssteuer zahlen, es sei denn, die Bedingung ist aufgrund höherer Gewalt oder aus zwingenden Gründen administrativer Art nicht mehr erfüllt.

      Anträge

      Sie müssen die Befreiung in der Erbschaftserklärung beantragen (sie erfolgt nicht automatisch).

      Vermerken Sie in der Erklärung das Datum und die Entscheidung in Bezug auf die Unterschutzstellung des unbeweglichen Gutes und fügen Sie eine Kopie dieser Entscheidung bei.

      Fügen Sie der Erklärung eine Liste der zu tätigenden Investitionen bei. Beantragen Sie die Liste über die zu tätigenden Investitionen bei der wallonischen Behörde (Achtung: Die wallonische Behörde verfügt über eine Frist von 45 Tagen, um diese Liste zu liefern).

    • Unternehmensübertragung: ermäßigter Steuersatz

      Unter gewissen Umständen und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen kann der Steuersatz der Erbschaftssteuer auf 0 % des Nettoanteils eines Unternehmens ermäßigt werden, wenn die Erbfolge oder die Liquidation des Güterstands von Todes wegen ein dingliches Recht enthält.

      Bei Fragen zu Ihrer speziellen Situation wenden Sie sich am besten an Ihren Notar oder an das zuständige Amt des FÖD Finanzen.

    • Unbebaute unbewegliche Güter mit Landpachtvertrag langer Dauer oder Laufbahnpachtvertrag: ermäßigter Steuersatz anwendbar seit dem 1. Januar 2021

      Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ist eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer für unbebaute unbewegliche Güter in der Wallonischen Region mit einem Landpachtvertrag langer Dauer oder Laufbahnpachtvertrag vorgesehen.

      Landpachtvertrag langer Dauer

      Die Ermäßigung beträgt:

      • 55 % auf die ersten 4 Hektar
      • 30 % auf die anderen Hektare

      Laufbahnpachtvertrag

      Die Ermäßigung beträgt:

      • 75 % auf die ersten 4 Hektar
      • 50 % auf die anderen Hektare

      Die Ermäßigung für Landpachtverträge langer Dauer oder Laufbahnpachtverträge wird um 10 % reduziert, wenn der Pachtvertrag mit einem Pächter abgeschlossen wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses älter als 35 Jahre ist.

      Der Landpachtvertrag muss:

      • an die wallonische Beobachtungsstelle für Grund und Boden (Observatoire foncier wallon) zugestellt werden,
      • durch authentische Urkunde entsprechend den für den Landpachtvertrag geltenden Vorschriften aus dem Zivilgesetzbuch aufgestellt werden.
  • Steuersätze in der Region Brüssel-Hauptstadt

    • Was sind die Steuersätze zwischen Ehepartnern, Zusammenwohnenden und Erben in gerader Linie (zwischen Großeltern, Eltern, Kindern, Enkelkindern usw.)?

      Die Steuersätze gelten für den Teil der Erbschaft, den jeder Erbe nach Abzug eventueller Kosten und Schulden getrennt erbt.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 50.000 3  /
      50.000,01 bis 100.000 8 1.500
      100.000,01 bis 175.000 9 5.500
      175.000,01 bis 250.000 18 12.250
      250.000,01 bis 500.000 24 25.750
      500.000,01 und mehr 30 85.750

      Die Steuersätze gelten auch für Stiefkinder, Stiefeltern und Adoptivkinder. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

      Stiefkind und Stiefelternteil

      Unter Stiefkind versteht man:

      • das Kind des Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners des Verstorbenen,
      • das Kind eines verstorbenen Partners, vorausgesetzt, dass das Partnerverhältnis zum Zeitpunkt des Todes noch bestand,
      • eine Person, die nicht vom Verstorbenen abstammt, aber zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr ununterbrochen mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat, und die während dieser Zeit hauptsächlich von einer oder mehreren Personen (von dem Verstorbenen, dem Partner des Verstorbenen, dem Verstorbenen und seinem Partner, dem Verstorbenen und anderen Personen oder dem Partner des Verstorbenen und anderen Personen) die Hilfe und Fürsorge erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten.

      Unter Stiefelternteil versteht man die Person, die dem Verstorbenen unter den gleichen Bedingungen die im vorigen Abschnitt genannte Hilfe und Fürsorge hat zukommen lassen.

      Adoptivkind

      Es handelt sich um ein Kind, das im Rahmen einer Volladoption oder einer einfachen Adoption adoptiert wurde.

      Bei einer einfachen Adoption gelten zusätzliche Bedingungen. Eine der folgenden Bedingungen muss erfüllt sein:

      • Das Adoptivkind hat vor dem Alter von 21 Jahren drei Jahre lang ununterbrochen vom Adoptivelternteil oder vom Adoptivelternteil und seinem Partner die Hilfe und Fürsorge erhalten, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten.
      • Das Adoptivkind ist ein Kind des Ehepartners des Adoptivelternteils.
      • Das Kind war zum Zeitpunkt der Adoption ein Waisenkind eines Vaters oder einer Mutter, der/die für Belgien gestorben ist, oder das Kind stand unter der Vormundschaft der öffentlichen Fürsorge oder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder einer ähnlichen Einrichtung im Europäischen Wirtschaftsraum.
      • Das Adoptivkind wurde von einer Person adoptiert, deren Nachkommen alle für Belgien gestorben sind.
    • Was sind die Steuersätze zwischen Geschwistern?

      Die Steuersätze gelten für den Teil der Erbschaft, den jeder Erbe nach Abzug eventueller Kosten und Schulden getrennt erbt.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 12.500 20 /
      12.500,01 bis 25.000 25 2.500
      25.000,01 bis 50.000 30 5.625
      50.000,01 bis 100.000 40 13.125
      100.000,01 bis 175.000 55 33.125
      175.000,01 bis 250.000 60 74.375
      250.000,01 und mehr 65 119.375
    • Was sind die Steuersätze zwischen Onkeln, Tanten, Neffen und Nichten?

      Zunächst wird die Erbschaftssteuer auf die Gesamtsumme der Nettoanteile all dieser Erben berechnet. Anschließend zahlt jeder Erbe einen Teil dieser Erbschaftssteuer entsprechend seinem Nettoerbteil im Verhältnis zur Gesamtsumme.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 50.000 35 /
      50.000,01 bis 100.000 50 17.500
      100.000,01 bis 175.000 60 42.500
      175.000,01 und mehr 70 87.500
    • Was sind die Steuersätze zwischen anderen Personen?

      Zunächst wird die Erbschaftssteuer auf die Gesamtsumme der Nettoanteile all dieser Erben berechnet. Anschließend zahlt jeder Erbe einen Teil dieser Erbschaftssteuer entsprechend seinem Nettoerbteil im Verhältnis zur Gesamtsumme.

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 50.000 40  /
      50.000,01 bis 75.000 55 20.000
      75.000,01 bis 175.000 65 33.750
      175.000,01 und mehr 80 98.750
  • Ermäßigungen und Befreiungen in der Region Brüssel-Hauptstadt

    Die Steuerermäßigungen und -befreiungen gelten sowohl für die Erbschaft von Einwohnern Belgiens (Erbschaftssteuer) als auch für die Erbschaft von Personen, die im Ausland gewohnt haben (Steuer auf Übertragung von Todes wegen).

    • Ehepartner und gesetzlich Zusammenwohnende: Befreiung für Familienwohnung

      Der Ehepartner oder der gesetzlich Zusammenwohnende muss keine Erbschaftssteuer auf den Nettoanteil an der Wohnung zahlen, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente.

      Die Befreiung ist auch für die letzte Wohnung möglich, die als Familienwohnung diente, wenn die Ehepartner oder Zusammenwohnenden zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr zusammenlebten, und zwar wegen:

      • einer tatsächlichen Trennung,
      • eines Falls von höherer Gewalt, der bis zum Zeitpunkt des Todes angedauert hat.

      Achtung: Die Befreiung gilt nicht, wenn der gesetzlich Zusammenwohnende:

      • ein Verwandter des Verstorbenen in gerader Linie (Großelternteil, Elternteil, Kind, Enkel usw.) oder ein Rechtsnachfolger ist, der für die Anwendung des Steuersatzes einem Verwandten in gerade Linie gleichgestellt ist,
      • Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Onkel oder Tante des Verstorbenen ist.

      Anträge

      • Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen zusammengewohnt haben, wird die Befreiung normalerweise automatisch angewandt.
      • Wenn Sie aufgrund eines Falls von höherer Gewalt nicht mehr zusammengewohnt haben, müssen Sie die Befreiung in der Erbschaftserklärung beantragen. In diesem Fall müssen Sie auch den Nachweis der höheren Gewalt erbringen.
    • Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: ermäßigter Steuersatz auf den Hauptwohnort

      Ein ermäßigter Steuersatz ist vorgesehen für den Zusammenwohnenden oder Erben in gerader Linie (Kind, Enkelkind, Elternteil, Großelternteil usw.), wenn die Erbschaft einen Teil des unbeweglichen Gutes in Volleigentum enthält und dieses dem Verstorbenen während mindestens fünf Jahren als Hauptwohnort gedient hat.

      Der Vorteil gilt bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro. Für jeden darüber hinausgehenden Betrag gilt der normale Steuersatz.

      Für den Hauptwohnort gelten somit die folgenden Sätze:

      Teilbetrag (in Euro) Steuersatz (in %) Gesamtsteuer auf die vorherigen Teilbeträge (in Euro)
      0,01 bis 50.000 2  /
      50.000,01 bis 100.000 5,3 1.000
      100.000,01 bis 175.000 6 3.650
      175.000,01 bis 250.000 12 8.150
      250.000,01 bis 500.000 24 17.150
      500.000,01 und mehr 30 77.150

      Anmerkungen:

      • Anhand eines Auszugs aus dem Bevölkerungsregister oder Fremdenregister können Sie nachweisen, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnort in dem betreffenden unbeweglichen Gut hatte.
      • Der Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz bleibt erhalten, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnort aus Gründen höherer Gewalt nicht behalten konnte.

      Anträge

      • Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen zusammengewohnt haben, wird die Befreiung normalerweise automatisch angewandt.
      • Wenn Sie aufgrund eines Falls von höherer Gewalt nicht mehr zusammengewohnt haben, müssen Sie die Befreiung in der Erbschaftserklärung beantragen. In diesem Fall müssen Sie auch den Nachweis der höheren Gewalt erbringen.
    • Ehepartner, Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie: teilweise Befreiung von der Erbschaftssteuer

      Freibetrag

      Der Ehepartner, Zusammenwohnende oder Erbe in gerader Linie muss auf den ersten Teilbetrag von 15.000 Euro seines Erbteils keine Erbschaftssteuer zahlen. Der Freibetrag gilt nicht für den Teil, den ein Enkelkind nur als Vermächtnisnehmer erhält.

      Zusätzlicher Freibetrag für Kinder unter 21 Jahren

      Die Kinder des Verstorbenen, die noch keine 21 Jahre alte sind, erhalten eine zusätzliche Steuerbefreiung von 2.500 Euro pro vollständigem Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

      Zudem erhält der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende die Hälfte der zusätzlichen Steuerbefreiungen, die die gemeinsamen Kinder erhalten.

      Beispiel für einen Freibetrag für ein Kind unter 21 Jahren

      Anne Peters verstirbt und hinterlässt als Erbin ihre Tochter Elsa. Elsa ist 17 Jahre und 6 Monate alt.

      Nach Abzug der Bestattungskosten und Annes Schulden betragen die vererbten Vermögenswerte 30.000 Euro.

      Elsa hat Anspruch auf die folgenden Steuerbefreiungen:

      • einen befreiten Teilbetrag von 15.000 Euro dank des gewöhnlichen Freibetrags
      • einen zusätzlichen befreiten Teilbetrag von 2.500 Euro x 3 (die Anzahl der vollständigen Jahre bis 21) = 7.500 Euro

      Zusammen ergibt dies einen steuerfreien Betrag von 22.500 Euro.

      Die von Elsa geschuldete Erbschaftssteuer wird auf 7.500 Euro berechnet (30.000 Euro – 22.500 Euro).

      Sie muss also 225 Euro an Erbschaftssteuer zahlen (7.500 Euro x 3 %).

    • Erben mit mindestens drei Kindern unter 21 Jahren: Ermäßigung der Erbschaftssteuer

      Erben mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes unter 21 Jahre alt sind, erhalten für jedes dieser Kinder eine Ermäßigung von 2 % auf die Erbschaftssteuer, wobei die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.

      Für den Partner des Verstorbenen beträgt die Ermäßigung 4 % pro Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, wobei die Ermäßigung 124 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.

    • Güter, die im Jahr der Erbschaft in einer neuen Erbschaft aufgeführt werden: Halbierung der Erbschaftssteuer

      Wenn die geerbten Güter innerhalb des Jahres nach dem Todesfall erneut Teil einer oder mehrerer neuer Erbschaften sind, wird die auf diese Güter geschuldete Erbschaftssteuer um die Hälfte reduziert.

      Der Betrag der Ermäßigung der Erbschaftssteuer darf jedoch nicht den Betrag der Erbschaftssteuer übersteigen, die auf die vorherige Erbschaft erhoben wurde.

    • Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und andere Personen: Befreiung von der Erbschaftssteuer für bescheidene Erbschaften

      Wenn die Erbschaft 1.250 Euro nicht übersteigt, muss ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel, eine Tante, ein Neffe, eine Nichte oder ein anderer Erbe keine Erbschaftssteuer auf seinen Nettoerbteil zahlen.

    • Testamentarische Schenkungen an bestimmte Einrichtungen und Behörden: Befreiungen und Ermäßigungen der Erbschaftssteuer

      Von der Erbschaftssteuer befreit sind Vermächtnisse (testamentarische Schenkungen) an:

      • die Region Brüssel-Hauptstadt
      • die Brüsseler Agglomeration
      • die Flämische, Französische und Gemeinsame Gemeinschaftskommission
      • die Französische, Flämische und Deutschsprachige Gemeinschaft und die Flämische und Wallonische Region
      • juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den oben genannten Behörden gleichgestellt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und diesem unterliegen
      • ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
      • öffentliche Einrichtungen einer dieser Instanzen

      Die Erbschaftssteuer wird auf 7 % ermäßigt für Vermächtnisse an:

      • Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und ihre öffentlichen Einrichtungen
      • Gesellschaften, die von der Wohnungsbaugesellschaft der Region Brüssel-Hauptstadt anerkannt sind
      • den Wohnungsfonds der Region Brüssel-Hauptstadt, Genossenschaft mit beschränkter Haftung
      • Interkommunale der Region Brüssel-Hauptstadt
      • gemeinnützige Stiftungen
      • VoGs und andere juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die föderale Anerkennung gemäß Artikel 145³³ des Einkommenssteuergesetzbuches 1992 erhalten haben, am Todestag oder im Jahr nach dem Todestag

      Die Erbschaftssteuer wird auf 25 % ermäßigt für Vermächtnisse an:

      • nationale und internationale VoGs
      • Krankenkassen oder Krankenkassenlandesverbände
      • Berufsverbände
      • Privatstiftungen
    • Familienunternehmen und Familiengesellschaften: ermäßigte Steuersätze

      Folgende Ermäßigungen der Erbschaftssteuer sind für Familienunternehmen und Familiengesellschaften vorgesehen:

      • 3 % für Ehepartner, Zusammenwohnende und Erben in gerader Linie
      • 7 % für andere Personen

      Welche Güter sind betroffen?

      Familienunternehmen

      Der ermäßigte Steuersatz gilt für den Nettowert des Volleigentums, des Nackteigentums oder des Nießbrauchs der Vermögenswerte, die der Verstorbene oder sein Partner in ein Familienunternehmen investiert hat.

      Achtung: Die Ermäßigung gilt nicht für unbewegliche Güter, die hauptsächlich für Wohnzwecke genutzt werden oder bestimmt sind.

      Familiengesellschaften

      Der ermäßigte Steuersatz gilt für den Nettowert des Volleigentums, des Nackteigentums oder des Nießbrauchs der Anteile an einer Familiengesellschaft mit Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern die Anteile der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Todes:

      • zu mindestens 50 % im Volleigentum des Verstorbenen und seiner Familie sind,
      • zu mindestens 30 % im Volleigentum des Verstorbenen und seiner Familie sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
        • entweder zusammen mit einem anderen Anteilinhaber und seiner Familie zu mindestens 70 % Volleigentümer der Anteile an der Gesellschaft sein
        • oder zusammen mit zwei anderen Anteilinhabern und ihren Familien zu mindestens 90 % Volleigentümer der Anteile an der Gesellschaft sein.
        • Anteile von juristischen Personen können nicht mit den Anteilen des Verstorbenen zusammengerechnet werden.

      Die Gesellschaft muss eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

      Zur Familie des Verstorbenen oder des Anteilinhabers gehören:

      • der Partner des Verstorbenen oder des Anteilinhabers,
      • Verwandte in gerader Linie des Verstorbenen oder des Anteilinhabers sowie deren Partner,
      • Verwandte des Verstorbenen oder des Anteilinhabers in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad sowie deren Partner,
      • Kinder von Geschwistern des Verstorbenen oder des Anteilinhabers.

      Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Ermäßigung beizubehalten?

      Familienunternehmen

      Der ermäßigte Steuersatz wird nur beibehalten, wenn das Familienunternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren ab dem Sterbedatum des Verstorbenen weitergeführt wird:

      • Die wirtschaftliche Tätigkeit des Familienunternehmens muss ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.
      • Die berufliche Nutzung der in Anwendung der Ermäßigung übertragenen unbeweglichen Güter muss ebenfalls beibehalten werden.
      Familiengesellschaften

      Der ermäßigte Steuersatz wird nur beibehalten, wenn alle folgenden Bedingungen für mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung ab dem Sterbedatum erfüllt sind.

      Tätigkeiten

      Die Tätigkeit der Familiengesellschaft wird ohne Unterbrechung fortgesetzt.

      Jahresabschluss

      Für jedes dieser drei Jahre wird ein Jahresabschluss oder konsolidierter Jahresabschluss erstellt, der gegebenenfalls gemäß der geltenden Buchhaltungsgesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem sich der Gesellschaftssitz zum Zeitpunkt des Todes befindet, veröffentlicht wird.

      Dieser Jahresabschluss wird für die Einkommensteuererklärung verwendet.

      Kapital

      Das Kapital verringert sich nicht durch Ausschüttungen oder Rückzahlungen.

      Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung

      Der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft wird nicht in einen Staat verlegt, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist.

      Anträge

      Legen Sie der Erbschaftserklärung eine Bescheinigung der Region Brüssel-Hauptstadt bei, die bestätigt, dass die Bedingungen erfüllt sind.

      Reichen Sie vor dem 500. Tag nach dem Todestag bei dem Amt, das die Erbschaft bearbeitet, eine Bescheinigung der Region Brüssel-Hauptstadt ein, die bestätigt, dass die Bedingungen in den ersten 365 Tagen nach dem Tod erfüllt waren.

      Reichen Sie vor dem 865. Tag nach dem Todestag bei dem Amt, das die Erbschaft bearbeitet, eine Bescheinigung der Region Brüssel-Hauptstadt ein, die bestätigt, dass die Bedingungen zwischen dem 366. Tag und dem 730. Tag nach dem Tod erfüllt waren.

  • Die Erbschaftssteuer zahlen

    Sie müssen die Erbschaftssteuer innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Erbschaftserklärung zahlen. Wenn Sie zu spät zahlen, müssen Sie ebenfalls gesetzliche Zinsen in Höhe von 7 % pro Jahr zahlen.

    Wenn Sie mehr Zeit benötigen, können Sie eine Fristverlängerung beantragen, indem Sie einen begründeten Antrag an das zuständige Amt des FÖD Finanzen senden. Auf diese Weise können Sie eine Fristverlängerung von bis zu fünf Jahren ab dem Sterbedatum erhalten. Aber Achtung: Auch wenn Sie eine Fristverlängerung erhalten, können wir Ihnen Verzugszinsen in Rechnung stellen.

    Übrigens können Sie auch durch Übergabe von Kunstwerken zahlen, aber dafür gelten spezielle Regeln.

    Die flämische Erbschaftssteuer

    Weitere Informationen über die flämische Erbschaftssteuer finden Sie auf der Website des Flämischen Steuerdienstes.