Eine Erbschaftserklärung einreichen
-
Erklärung
Erben können die Erklärung selbst ausfüllen und einreichen, aber aufgrund der komplizierten Regeln nehmen viele die Hilfe eines Experten, z. B. eines Notars in Anspruch. Sie können sich beim zuständigen Amt des FÖD Finanzen über die gesetzlichen Anforderungen informieren, aber die Mitarbeiter dürfen Ihnen nicht beim Ausfüllen der Erklärung selbst helfen.
Meistens wird Ihnen als Erbe ein Erklärungsformular zugesandt. Aber auch wenn Sie kein Formular erhalten haben, müssen Sie möglicherweise eine Erklärung einreichen. Sie können das Formular dann von unserer Website herunterladen.
Ob Sie eine Erbschaftserklärung einreichen müssen, hängt von der jeweiligen Situation ab:
- Wenn der Verstorbene in Belgien wohnte, müssen die Erben und Universalvermächtnisnehmer eine Erbschaftserklärung einreichen.
- Wenn der Verstorbene im Ausland wohnte, Sie aber in Belgien gelegene unbewegliche Güter erben, müssen Sie ebenfalls eine Erbschaftserklärung einreichen.
Wenn der Verstorbene in Brüssel oder in der Wallonie wohnte, müssen Sie diese Erklärung beim FÖD Finanzen einreichen. Wenn der Verstorbene in Flandern wohnte, müssen Sie diese Erklärung beim Flämischen Steuerdienst einreichen.
In der Erklärung müssen Sie alle Angaben aufnehmen, die für die Berechnung der Erbschaftssteuer erforderlich sind, z. B. die korrekte Zusammensetzung der Erbschaft, den Wert der Güter und wer was aus der Erbschaft erhält.
-
-
Wählen Sie das richtige Formular.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
- ein Blanko-Erklärungsformular (Formular 187)
- ein Erklärungsformular mit Leitfaden (Formular 187L)
Nummerieren Sie die Seiten und geben Sie unten auf der letzten Seite an, wie viele Seiten die Erklärung umfasst: „Diese Erklärung umfasst … Seiten.“
Der Verstorbene wohnte in der Region Brüssel-Hauptstadt
- Formular „Erbschaftserklärung“ für die Region Brüssel-Hauptstadt
- Formular „Erbschaftserklärung“ mit Leitfaden für die Region Brüssel-Hauptstadt
Der Verstorbene wohnte in der Wallonischen Region
Todesfälle, die bis zum 31.12.2021 eingetreten sind
- Formular „Erbschaftserklärung“ für die Wallonische Region für einen Todesfall bis zum 31.12.2021
- Formular „Erbschaftserklärung“ mit Leitfaden für die Wallonische Region für einen Todesfall bis zum 31.12.2021
Todesfälle, die ab dem 01.01.2022 eintreten
- Formular „Erbschaftserklärung“ für die Wallonische Region für einen Todesfall ab dem 01.01.2022
- Formular „Erbschaftserklärung“ mit Leitfaden für die Wallonische Region für einen Todesfall ab dem 01.01.2022
Der Verstorbene wohnte im Ausland
- Formular „Übertragung von Todes wegen“ für einen Verstorbenen, der im Ausland wohnte
-
Füllen Sie das Formular mit den Angaben der beteiligten Parteien aus.
Die Erklärenden (Unterzeichneten)
Für die Erbschaftserklärung kann es mehrere Erklärende geben, aber jeder kann auch seine eigene Erklärung separat erstellen. Jeder Erklärende muss die Erbschaftserklärung unterzeichnen.
Bitte machen Sie die folgenden Angaben:
- Vornamen
- Name
- Nationalregisternummer (oder, wenn Sie keine Nationalregisternummer haben, Wohnsitz, Geburtsort und -datum)
- Beziehung zum Verstorbenen
Wenn Sie verheiratet sind, geben Sie Vornamen und Namen Ihres Partners an.
Die verstorbene Person
Bitte machen Sie die folgenden Angaben zu der verstorbenen Person:
- Vornamen
- Name
- Beruf
- Wohnsitz
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Sterbeort
- Sterbedatum
Wenn der Verstorbene Einwohner Belgiens war, geben Sie bitte jeden Steuerwohnsitz des Verstorbenen in den fünf Jahren vor seinem Tod an. Geben Sie für jeden Steuerwohnsitz die Adresse, das Datum und die Dauer an.
Die ausgeschlossenen Erben
Wenn der Verstorbene in einem Testament oder einem anderen Vertrag Erben ausgeschlossen hat, geben Sie die Identität dieser ausgeschlossenen Erben in der Erklärung an.
Die Erben, Vermächtnisnehmer oder Begünstigten
Bitte machen Sie die folgenden Angaben :
- Vornamen
- Name
- Nationalregisternummer
- was jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Begünstigte aus der Erbschaft erhält
Die Wahl einer Postanschrift
Die Erben, Vermächtnisnehmer und Begünstigten wählen eine Adresse aus, an die wir alle Briefe senden.
-
Füllen Sie das Formular mit den Angaben zu den Gütern aus.
Die Schenkung unter Lebenden
Geben Sie an, ob der Verstorbene innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor seinem Tod Schenkungen an Erben, Vermächtnisnehmer oder andere Begünstigte gemacht hat:
- Innerhalb von drei Jahren vor dem Tod, wenn der Verstorbene in der Region Brüssel-Hauptstadt steuerlich ansässig war.
- Innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod, wenn der Verstorbene in der Wallonischen Region steuerlich ansässig war.
Geben Sie für eine Schenkung auch an:
- wer der Empfänger der Schenkung war,
- wie hoch der Betrag der Schenkung war,
- ob Schenkungssteuer gezahlt wurde.
Diese Regel gilt auch, wenn die Schenkung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, die nach dem Tod des Schenkers erfüllt ist, unabhängig vom Datum der Urkunde.
Der Nießbrauch
Geben Sie an, ob der Verstorbene den Nießbrauch an unbeweglichen Gütern oder unbewegliche Güter hatte, die mit einem Fideikommiss belastet waren. Ist dies der Fall? Geben Sie dann die Güter und Personen an, die durch den Tod in den Genuss des Volleigentums gekommen sind oder vom Fideikommis profitiert haben.
Der Hausrat oder Mobiliar
Wenn der Verstorbene bewegliche Güter hinterlässt, geben Sie an, ob sie gegen Feuer, Diebstahl oder andere Risiken versichert waren oder nicht.
Falls sie versichert waren, machen Sie folgende Angaben zu allen am Todestag bestehenden Versicherungen:
- Name und Adresse des Versicherers,
- Datum um Nummer der Police,
- was genau versichert war und für welchen Betrag.
Bestätigen Sie auch ausdrücklich, dass die Güter soweit Ihnen bekannt ist, nicht noch durch andere Policen versichert sind.
Aktiva, die anzugeben ist
Der Verstorbene war ein Einwohner Belgiens (Erbschaftssteuer)
Wenn der Verstorbene Einwohner des belgischen Königreichs war, müssen Sie alle Vermögenswerte angeben: alle beweglichen und unbeweglichen Güter im In- und Ausland.
Sie müssen auch einige Vermögenswerte angeben, die nicht zur Erbschaft des Verstorbenen gehören:
- Das Kapital oder die Zinsen aus einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen hat.
- Die unbeweglichen Güter, die der Verstorbene innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod in der Region Brüssel-Hauptstadt oder innerhalb von fünf Jahren vor seinem Tod in der Wallonischen Region geschenkt hat und für die keine Schenkungssteuer erhoben wurde.
Für die beweglichen Güter müssen Sie jeden einzelnen Artikel genau beschreiben und bewerten. Beispiele sind:
- Bankkonten, Schließfächer usw.,
- ruhende Gelder, Kassenbons, Anteile usw.,
- Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge usw.,
- Mobiliar,
- Sammlungen,
- persönliche Gegenstände.
Für die unbeweglichen Güter müssen Sie die Katasternummer (Abteilung, Flur und Parzellennummer) jedes Eigentums angeben.
Der Verstorbene war kein Einwohner Belgiens (Steuer auf Übertragung von Todes wegen)
Wenn der Verstorbene kein Einwohner des belgischen Königreichs war, müssen Sie nur die unbeweglichen Güter in Belgien angeben.
Die Passiva (Schulden, Bestattungskosten usw.)
Der Verstorbene war ein Einwohner Belgiens
Wenn der Verstorbene ein Einwohner des belgischen Königreichs war, können Sie bestimmte Kosten und Schulden von der steuerpflichtigen Aktiva abziehen. Beispiel:
- Bestattungskosten (Sarg, Grabstein, Todesanzeigen, Trauermahl am Tag der Beerdigung usw.),
- Schulden des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes (Arztkosten für die letzte Krankheit und Rechnungen für Telefon, Wasser, Gas, Strom, Steuern usw.).
Auch die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf unbewegliche Güter kann je nach Situation ganz oder teilweise von der in Belgien zu zahlenden Erbschaftssteuer abgezogen werden.
Für jede Schuld müssen Sie den Namen und die Adresse des Gläubigers, den Grund der Schuld und das Datum der Urkunde (falls vorhanden) angeben.
Sie müssen das Bestehen und den Umfang der Schuld nachweisen können. Die Belege müssen Sie der Erbschaftserklärung beifügen. Für Bestattungskosten genügen Unkostenbelege und Rechnungen als Nachweis.
Der Verstorbene war kein Einwohner Belgiens
Wenn der Verstorbene kein Einwohner des belgischen Königreichs war, können Sie folgende Schulden abziehen:
- Region Brüssel-Hauptstadt: alle Schulden, die nachweislich für den Erwerb oder die Erhaltung von unbeweglichen Gütern entstanden sind (wenn der Verstorbene im Europäischen Wirtschaftsraum wohnte oder sich der Sitz des Vermögens dort befand),
- Wallonische Region: alle Schulden, die sich spezifisch auf unbewegliche Güter in Belgien beziehen.
-
Unterzeichnen Sie das Formular digital.
Sie müssen das PDF-Formular digital mit Ihrer eID unterzeichnen, sonst können Sie das Formular nicht über MyMinfin senden.
-
Melden Sie sich in MyMinfin an.
Melden Sie sich in MyMinfin an. Klicken Sie, falls erforderlich, auf der Startseite noch auf die Schaltfläche „Meine Interaktionen“ und öffnen Sie die Rubrik „Ein Dokument einreichen oder auf ein Schreiben antworten“.
-
Wählen Sie aus, dass Sie eine „Erbschaftserklärung“ einreichen möchten.
Für eine Erklärung eines Einwohners des Königreichs
- Wählen Sie die Option „Ich habe keinen Dienstcode“.
- Wählen Sie im Auswahlmenü die Option „Erklärung Erbschaft verstorbener Einwohner des Königreichs“.
- Geben Sie die Postleitzahl des Wohnsitzes des Verstorbenen ein (nur für Brüssel oder die Wallonie).
- Wählen Sie, ob Sie die Erklärung in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Person einreichen. Damit legen Sie fest, wo das Dokument später gespeichert und einsehbar sein wird: bei den Dokumenten in Ihrem eigenen MyMinfin-Konto oder in dem der anderen Person.
Für eine Erklärung eines Nicht-Einwohners des Königreichs
- Wählen Sie die Option „Ich habe keinen Dienstcode“.
- Wählen Sie im Auswahlmenü die Option „Erklärung Übertragung von Todes wegen Nicht-Einwohner des Königreichs“.
- Geben Sie die Postleitzahl des unbeweglichen Gutes mit dem höchsten Katastereinkommen ein (nur für Brüssel oder die Wallonie).
- Wählen Sie, ob Sie die Erklärung in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Person einreichen. Damit legen Sie fest, wo das Dokument später gespeichert und einsehbar sein wird: bei den Dokumenten in Ihrem eigenen MyMinfin-Konto oder in dem der anderen Person.
-
Fügen Sie eine PDF-Kopie der digital unterzeichneten Erbschaftserklärung bei.
Sie können ein Dokument im PDF-Format hochladen (Erklärung mit Anlagen, die in einer PDF-Datei zusammengefügt sind). Sie müssen das PDF-Formular digital mit Ihrer eID unterzeichnen, sonst können Sie das Formular nicht über MyMinfin senden.
Wenn Sie eine Erklärung zusammen mit anderen Personen einreichen, müssen alle diese Personen die Erklärung digital unterzeichnen.
-
Senden Sie das Erklärungsformular.
Klicken Sie auf „Einreichen“.
-
-
In der Registerkarte „Meine Dokumente“ finden Sie (oder die Person, für die Sie das Dokument eingereicht haben) die Erklärung und das Versanddatum. Sie können die eingereichte Erklärung auch jederzeit von dieser Liste der Dokumente herunterladen.
Können Sie Ihre Erbschaftserklärung nicht online über MyMinfin einreichen? Sie können Ihre Erklärung auch per Post an das zuständige Amt senden.
-
-
Wie bestimme ich den Wert der Güter aus der Erbschaft?
Sie müssen den Verkaufswert am Todestag angeben.
Meistens müssen die Erben diesen Wert schätzen. Spezifisch für unbewegliche Güter in Belgien gibt es jedoch zwei Möglichkeiten, den Wert zu ermitteln:
- Die Erben nehmen eine eigene Schätzung vor, die sich auf aktuelle Daten stützt, z. B. auf den Verkaufspreis vergleichbarer Güter in derselben Gegend. Wenn wir der Meinung sind, dass die Schätzung zu niedrig ist, teilen wir Ihnen mit, wie hoch unsere Schätzung ist.
- Die Erben lassen den Verkaufswert auf ihre Kosten von einem oder drei Sachverständigen schätzen. Wir nennen dies eine vorherige Schätzung. Die Schätzung des/der Sachverständigen ist sowohl für die Erben als auch für den FÖD Finanzen verbindlich. Wir können also keinen höheren Wert für auf diese Weise geschätzte Güter verlangen.
Wünschen Sie eine vorherige Schätzung?
Dann müssen Sie diese rechtzeitig beantragen: bevor Sie die Erklärung einreichen und bevor die Einreichungsfrist abgelaufen ist. Senden Sie ein Einschreiben an den Einnehmer des zuständigen Amts des FÖD Finanzen.
-
Wo muss ich die Erbschaftserklärung eines Einwohners des Königreichs einreichen?
Ein Einwohner des Königreichs ist jemand, der hauptsächlich in Belgien wohnt oder den Sitz seines Vermögens hauptsächlich in Belgien hat. Also jemand, der seinen letzten (tatsächlichen, effektiven und ständigen) Wohnsitz in Belgien hat. Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen und der Sterbeort spielen keine Rolle.
Meistens müssen Sie dann eine Erklärung bei dem Amt des FÖD Finanzen einreichen, das für den Ort zuständig ist, an dem der Verstorbene seinen letzten Steuerwohnsitz hatte.
Hatte eine Person in den letzten fünf Jahren ihren Steuerwohnsitz in verschiedenen Regionen, gilt der Steuerwohnsitz der Region, in der sie in diesen fünf Jahren am längsten gewohnt hat. Sie müssen dann:
- festlegen, in welcher Region der Verstorbene in diesen fünf Jahren am längsten den Steuerwohnsitz hatte,
- den letzten Steuerwohnsitz in dieser Region bestimmen. Die Kontaktdaten des zuständigen Amtes finden Sie in unserem Dienststellenleitfaden.
Beispiel
Der Verstorbene hatte in den fünf Jahren vor seinem Tod folgende Steuerwohnsitze:
- zwei Jahre in Namur (Wallonische Region)
- ein Jahr in Brüssel (Region Brüssel-Hauptstadt)
- ein Jahr in Gembloux (Wallonische Region)
- ein Jahr in Antwerpen (Flämische Region)
In den letzten fünf Jahren hatte der Verstorbene den Steuerwohnsitz am längsten in der Wallonischen Region (zwei Jahre in Namur und ein Jahr in Gembloux). Die Erklärung muss daher bei dem für Gembloux (letzter Steuerwohnsitz in der Wallonischen Region) zuständigen Amt eingereicht werden.
-
Wo muss ich die Erbschaftserklärung einer Person, die nicht in Belgien wohnte, einreichen?
Das hängt davon ab, wo die unbeweglichen Güter in Belgien liegen. Wenn Sie mehrere unbewegliche Güter erben, die in verschiedenen Gemeinden liegen, müssen Sie die Erklärung bei dem Amt einreichen, das für das unbewegliche Gut mit dem höchsten Katastereinkommen zuständig ist. Die Kontaktdaten des zuständigen Amtes finden Sie in unserem Dienststellenleitfaden.
Bei einem Nicht-Einwohner des Königreichs müssen Sie übrigens keine „Erbschaftssteuer“ zahlen. Wir nennen die Steuer dann „Steuer auf Übertragung von Todes wegen“.
-
-
Frist
Die Frist für die Einreichung der Erbschaftserklärung beginnt mit dem Todestag selbst. Wie viel Zeit Sie haben, hängt vom Sterbeort ab:
- Wenn die Person in Belgien gestorben ist, haben Sie genau vier Monate Zeit.
- Bei einem Todesfall in einem anderen europäischen Land haben Sie genau fünf Monate Zeit.
- Bei einem Todesfall außerhalb Europas haben Sie eine Frist von genau sechs Monaten.
Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist zu Ihren Gunsten auf den nächsten Werktag.
Wenn Sie die Erklärung verspätet einreichen, wird jedem Erben eine Geldbuße von 25 Euro pro Verzugsmonat auferlegt.
-
-
Kann ich einen Aufschub für die Einreichung der Erbschaftserklärung erhalten?
Wenn Sie Probleme haben, die Erklärung rechtzeitig einzureichen, können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Achtung:
- Wenn das Enddatum bereits vorbei ist, können Sie keine Verlängerung mehr erhalten.
- Wenn Sie einen Aufschub erhalten, um die Erklärung einzureichen, bedeutet das nicht, dass das Enddatum für die Zahlung der Erbschaftssteuer (oder eventueller Verzugszinsen) auch aufgeschoben wird.
Die Kontaktdaten des zuständigen Amtes finden Sie in unserem Dienststellenleitfaden.
-
Muss ich bei jedem Todesfall eine Erbschaftserklärung einreichen?
Die Einreichung einer Erbschaftserklärung ist obligatorisch. In einem bestimmten Fall sind wir jedoch nachsichtiger:
- Es handelt sich um eine Erbschaft eines Einwohners Belgiens (Einwohner des Königreichs).
- Die Erbschaft enthält keine unbeweglichen Güter.
- Es ist keine Erbschaftssteuer geschuldet.
Sie müssen dann bei uns eine Befreiung beantragen. Die Kontaktdaten des zuständigen Amtes finden Sie in unserem Dienststellenleitfaden.
Geben Sie Folgendes in Ihrem Schreiben an:
- die Angaben des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburtsdatum, Sterbedatum)
- eine Schätzung der Vermögenswerte (Bankkonten, Möbel usw.) und der Passiva der Erbschaft (Bestattungskosten, letzte Rechnungen usw.)
- Ihre Postadresse
Nachdem wir Ihren Antrag geprüft haben, teilen wir Ihnen mit, ob Ihnen eine Befreiung gewährt wird.
-