Umzug nach Belgien

  • Umzug aus einem EU-Land nach Belgien

    In diesem Fall brauchen Sie Ihre Umzugsgüter oder Ihre persönlichen Gegenstände nicht beim Zoll anzumelden. Denn innerhalb der Europäischen Union (EU) herrscht freier Warenverkehr. 

    Allerdings gibt es Regeln für: 

    • Akzisenprodukte, 
    • Fahrzeuge, 
    • Haustiere, 
    • Kulturgüter, 
    • Verbotene Waren. 
  • Umzug aus einem nicht EU-Land nach Belgien

    In diesem Fall müssen Sie beim Zoll eine Anmeldung vornehmen. Im Allgemeinen können Sie Ihre persönlichen Güter nach Belgien einführen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Allerdings müssen Sie dafür eine Befreiung beantragen. 

    Bedingungen für die steuerfreie Einfuhr von Gütern  

    • Sie ziehen aus einem Land außerhalb der EU nach Belgien um. 
    • Sie verlegen damit Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in die EU. 
    • Sie haben mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate außerhalb der EU gewohnt. 
    • Die Güter sind mindestens 6 Monate lang in Ihrem Besitz und werden verwendet. 
    • Sie haben die Güter verwendet und werden sie auch wieder verwenden. 
    • Sie führen die Güter innerhalb von 12 Monaten ein, nachdem Sie in Belgien ansässig geworden sind. 
    • Sie werden die Güter innerhalb von 12 Monaten nach deren Einfuhr nicht verleihen, verpfänden, vermieten oder übertragen. 

    Die Befreiung gilt nicht für die folgenden Güter: 

    • alkoholische Getränke, 
    • Tabak und Tabakwaren, 
    • Nutzfahrzeuge, 
    • Ausrüstung für berufliche Zwecke. 

    Wo können Sie die Befreiung beantragen? 

    Wer ist befugt, die Befreiung für die Einfuhr von Gütern aus einem Nicht-EU-Land nach Belgien zu gewähren? Grundsätzlich ist der örtliche Dienstleiter der Einfuhrzollstelle befugt, Ihnen die Einfuhr mit Befreiung zu bewilligen, es sei denn, es handelt sich um Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Motorräder mit einem Hubraum von über 50 ccm³, Wohnwagen, Sportboote und Sportflugzeuge sowie für andere persönliche Güter, für die bei der Einfuhr besondere Umstände geltend gemacht werden, ist der Direktor des regionalen Zoll- und Akzisenzentrums zuständig. Es handelt sich um den Direktor des Amtsbereichs, in dem Sie sich niederlassen.