In verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen und arbeiten

In verschiedenen Ländern zu wohnen und zu arbeiten kann steuerliche Auswirkungen haben. Je nach Ihrer Lage müssen Sie in Belgien und/oder im Ausland Steuern zahlen. Wenn Sie in Belgien ansässig sind, müssen Sie Ihre Einkünfte in Belgien erklären, unabhängig davon, ob sie von der Steuer befreit sind oder nicht. Wenn Sie nicht in Belgien ansässig sind und Ihre Einkünfte in Belgien steuerpflichtig sind, müssen Sie diese erklären. 

Ich wohne und arbeite in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wo werde ich besteuert?

Wenn Sie in einem Land wohnen, aber in einem anderen Land arbeiten, haben Sie häufig in beiden Ländern (Wohnsitzstaat und Tätigkeitsland) steuerliche Pflichten. Wenn beide Länder jedoch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben, wird die Besteuerungsbefugnis zwischen den beiden Staaten aufgeteilt (entweder hat einer der beiden Staaten die gesamte Besteuerungsbefugnis oder beide können jeweils einen Teil der Einkünfte besteuern). 

Belgien hat unter anderem mit jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein separates Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. In diesen verschiedenen Abkommen wird pro Einkommenskategorie festgelegt, welches Land das Recht hat, die Steuer zu erheben (der Wohnsitzstaat, das Land der Einkommensquelle oder das Tätigkeitsland).

Da diese Abkommen von Land zu Land unterschiedlich sein können, sollten Sie immer das Abkommen einsehen, das auf Ihre Situation anwendbar ist. In jedem Abkommen ist es auch wichtig, den Artikel über die Art der erhaltenen Berufseinkünfte einzusehen (Entlohnungen, Profite, Gewinne usw. oder spezifische Einkünfte: Künstler, Sportler usw.). 

Liste der von Belgien abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Ich wohne in Belgien, arbeite aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Welche steuerlichen Pflichten habe ich in Belgien?

Als in Belgien steuerlich Ansässiger müssen Sie jedes Jahr eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einreichen. In dieser Erklärung müssen Sie alle Einkünfte angeben, die Sie weltweit aufgrund Ihrer in einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübten Berufstätigkeit (Entlohnungen, Profite, Gewinne usw.) bezogen haben, aber auch Ihre sonstigen Einkünfte (Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern usw.).

Wenn aufgrund des mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieses Land das Recht hat, die Einkünfte zu besteuern, können Sie in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen eine Steuerbefreiung beantragen. 

Wie Belgien als Wohnsitzstaat eine Doppelbesteuerung verhindern muss, ist in dem spezifischen Artikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgeführt. Es handelt sich um eine Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass auf die befreiten Berufseinkünfte keine Einkommenssteuer zu zahlen ist, aber die Einkünfte als solche bei der Festlegung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der auf etwaige sonstige Einkünfte anwendbar ist. 

Einige Abkommen erlauben auch, dass eine Gemeinde- oder Agglomerationssteuer auf die zu befreienden Berufseinkünfte berechnet wird.

Anmerkungen: 

  • Wenn Sie in Belgien wohnen und in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten, müssen Sie den Wortlaut jedes einzelnen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung überprüfen.
  • Es gibt jedoch Unterschiede, z.B. wenn die Dauer der Tätigkeit weniger als 183 Tage beträgt. In diesem Fall kann Belgien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, das Recht haben, die Einkünfte zu besteuern. Dasentsprechende Abkommen sollte eingesehen werden.

Ich arbeite in Belgien, wohne aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Welche steuerlichen Pflichten habe ich in Belgien?

Belgien erhebt als Tätigkeitsland die Steuer an der Quelle

Wenn Belgien als Tätigkeitsland aufgrund des mit Ihrem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Recht hat, die Steuer zu erheben, werden die Einkünfte in Belgien besteuert. Dementsprechend müssen Sie eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden ausfüllen.

Für die Berechnung der Steuer der Gebietsfremden werden nur die Einkünfte belgischer Herkunft in Belgien besteuert. Sie müssen jedoch den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte (d. h. Einkünfte belgischer Herkunft sowie Einkünfte ausländischer Herkunft) angeben. 
 
In bestimmten Fällen haben Sie nämlich bei der Steuerberechnung Anspruch auf bestimmte Vorteile.
Wenn sich beispielsweise die in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte auf mindestens 75 % der gesamten Berufseinkünfte (sowohl Berufseinkünfte belgischer Herkunft als auch Berufseinkünfte ausländischer Herkunft) belaufen, haben Sie Anspruch auf einen „Steuerfreibetrag“. Das bedeutet, dass ein Teil der steuerpflichtigen Einkünfte nicht besteuert wird. Der Steuerfreibetrag beträgt 10.570 Euro (Einkommensjahr 2024, Steuerjahr 2025). Dieser Steuerfreibetrag kann sich je nach persönlicher Lage erhöhen (z. B. bei Kindern zu Lasten).
 
Danach wird die Steuer weiter gesenkt:

  • für bestimmte Einkünfte (z. B. für Pensionen und Ersatzeinkünfte usw.),
  • durch den Abzug bestimmter Ausgaben (z. B. für Kinderbetreuung, Pensionssparen usw.). 

Für viele Steuervorteile gilt außerdem, dass die in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte mindestens 75 % der gesamten Berufseinkünfte betragen müssen.

Anmerkung: 
In Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg ansässige Personen, deren in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte weniger als 75 % der gesamten Berufseinkünfte ausmachen, haben Anspruch auf die persönlichen Vorteile gemäß der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (zum Beispiel „den Steuerfreibetrag“). Diese Vorteile werden jedoch reduziert: 

  • wenn Sie in Frankreich ansässig sind: proportional zu den in Belgien steuerpflichtigen Arbeitnehmerentlohnungen, Gewinnen oder Profiten aus einer selbstständigen Berufstätigkeit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der weltweiten Berufseinkünfte.
  • wenn Sie in den Niederlanden oder Luxemburg ansässig sind: proportional zu den in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünften im Verhältnis zum Gesamtbetrag der weltweiten Einkünfte.

Ihr Wohnsitzstaat hat die Einkünfte belgischer Herkunft zu Recht besteuert

Wenn aufgrund des mit Ihrem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieses Land das Recht hat, die Steuer zu erheben, darf Belgien diese Einkünfte nicht besteuern. In Belgien sind diese Einkünfte belgischer Herkunft folglich aufgrund des Abkommens von der Steuer befreit. 

Wenn Sie jedoch weitere Einkünfte belgischer Herkunft beziehen, für die Belgien aufgrund des Abkommens das Recht hat, die Steuer zu erheben, dann müssen Sie eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen. In diesem Fall müssen Sie die aufgrund des Abkommens von der Steuer befreiten belgischen Einkünfte sowie die Einkünfte ausländischer Herkunft im Rahmen XIV Ihrer Steuererklärung angeben. 

Die Befreiung von der Einreichung der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden wird nur gewährt, wenn:

  • alle Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind (siehe Abkommen selbst) und
  • Sie das Recht haben, sich auf das Abkommen zu berufen. Dies ist nur der Fall, wenn Sie von der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzstaates als steuerlich in diesem Land ansässig betrachtet werden. Zu diesem Zweck müssen Sie eine Bescheinigung des steuerlichen Wohnsitzes vorlegen können (die von den Steuerbehörden Ihres Wohnsitzstaates ausgestellt wird).

Mit anderen Worten: Wenn Belgien Einkünfte belgischer Herkunft oder einen Teil davon von der Steuer befreien soll, müssen die im Abkommen aufgeführten Bedingungen für die Befreiung erfüllt sein.

Frankreich - Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsland

Das mit Frankreich abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat jedoch eine Ausnahme von der Regel der Besteuerung im Tätigkeitsland vorgesehen, nämlich für die Arbeitnehmer mit dem Status eines Grenzgängers. Es gibt einige Bedingungen, um als Grenzgänger zu gelten, darunter: 

  • seine ständige Wohnstätte im französischen Grenzgebiet haben,
  • im belgischen Grenzgebiet im Privatsektor oder im öffentlichen Sektor arbeiten, in dem eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausgeübt wird,
  • die Grenze der Ausreisen aus dem Gebiet einhalten.

Trotz der Ausübung einer Berufstätigkeit auf belgischem Hoheitsgebiet bleiben die von einem Grenzgänger bezogenen belgischen Berufseinkünfte im Wohnsitzstaat dieses Arbeitnehmers, d. h. in Frankreich, steuerpflichtig. Diese Situation unterliegt jedoch strengen Bedingungen und Formalitäten. Nur Grenzgänger, die zu Recht über diesen Status am 31. Dezember 2011 verfügten, können als Grenzgänger betrachtet werden. Es gibt also keine neuen Grenzgänger mehr. Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme, die 2033 ausläuft (weitere Informationen im Rundschreiben). 

Ich bin ein ausländischer Sportler

Auf der Grundlage der meisten Abkommen wird die Steuer auf Einkünfte, die ein ausländischer Sportler für sportliche Leistungen auf belgischem Hoheitsgebiet bezieht, in Belgien erhoben.

Der ausländische Sportler ist mehr als 30 Tage pro Zwölfmonatszeitraum in Belgien tätig (pro Schuldner der Einkünfte zu berechnen)

Der ausländische Sportler muss eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden (natürliche Personen) einreichen.

Der ausländische Sportler ist höchstens 30 Tage pro Zwölfmonatszeitraum in Belgien tätig (pro Schuldner der Einkünfte zu berechnen)

Der ausländische Sportler schuldet einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % auf die Einkünfte aus seiner in Belgien als Sportler ausgeübten Tätigkeit. Dieser Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % wird an der Quelle einbehalten und ist befreiend (d. h. definitiv), so dass der Sportler als solcher keine Steuererklärung einreichen muss, wenn er keine sonstigen belgischen Einkünfte hat, für die er eine Steuererklärung einreichen muss.

Der ausländische Sportler kann sich jedoch dafür entscheiden, eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einzureichen, auch wenn er 30 Tage oder weniger in Belgien tätig war. Dies kann in manchen Fällen vorteilhafter sein als der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 %.

Ich bin ein ausländischer Unterhaltungskünstler

Auf der Grundlage der meisten Abkommen wird die Steuer auf Einkünfte, die ein ausländischer Künstler für Leistungen auf belgischem Hoheitsgebiet bezieht, in Belgien erhoben.
 
Ausländische Künstler schulden einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % auf die Einkünfte aus ihrer in Belgien als Unterhaltungskünstler ausgeübten Tätigkeit.

Der Unterhaltungskünstler als solcher muss keine Steuererklärung einreichen, wenn er keine sonstigen belgischen Einkünfte hat, für die er eine Steuererklärung einreichen muss. Der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 % ist die letztlich geschuldete Steuer (befreiende Steuer).
 
Ein ausländischer Künstler kann sich jedoch dafür entscheiden, eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einzureichen. Dies kann in manchen Fällen vorteilhafter sein als der Berufssteuervorabzug in Höhe von 18 %.