Personal einer internationalen Organisation
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In den Genuss einer Steuerbefreiung kommen
Personalmitglieder internationaler Organisationen kommen häufig (aber nicht systematisch) in den Genuss von Steuervorteilen. Es gibt jedoch verschiedene Steuerregelungen, die für Sie gelten können, und zwar:
- je nach Ihrer Staatsangehörigkeit,
- je nachdem, ob Sie vor Ihrem Dienstantritt ständig in Belgien ansässig waren,
- je nach Ihrem Status in Ihrer Organisation,
- je nach den Sitzabkommen, den Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten und den geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA).
Einige wichtige Punkte:
- Praktikanten und zeitweilig Angestellte haben in der Regel keinen Anspruch auf Steuerprivilegien und müssen ihre Entlohnungen normal erklären.
- Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) bei internationalen Organisationen sind nicht von diesen angestellt. Ihre steuerliche Lage kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und sie können potenziell der Steuer der natürlichen Personen (StnP) oder der Steuer der Gebietsfremden (StGF) unterliegen.
Meistens ist der ANS ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates und die von diesem Mitgliedstaat gezahlten Entlohnungen sind nach dem anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Regel in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig. Alle anderen von der internationalen Organisation gezahlten Entschädigungen sind jedoch in Belgien steuerpflichtig.
- Europaabgeordnete sind nicht von den Vorrechten und Immunitäten der Europäischen Union betroffen. Ihr steuerrechtlicher Status ist im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 festgelegt. Ihre steuerliche Lage kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein und sie können potenziell der Steuer der natürlichen Personen (StnP) oder der Steuer der Gebietsfremden (StGF) unterliegen.
Wenn ein Europaabgeordneter in Belgien ansässig ist, sind die von ihm bezogenen Entschädigungen in Belgien unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Obwohl sie steuerfrei sind, müssen sie also bei der Steuer der natürlichen Personen angegeben werden.
Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass im Falle von anderen steuerpflichtigen Einkünften in Belgien die steuerfreien Einkünfte berücksichtigt werden, um den auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz festzulegen.
Sind Sie unsicher in Bezug auf Ihre Steuerregelung? Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder wenden Sie sich an den FÖD Finanzen.
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Erhalt einer Steuererklärung
Jeder, der eine Steuererklärung erhält, ist verpflichtet, dem FÖD Finanzen eine Antwort zu geben.
Wir achten darauf, keine Steuererklärung zu versenden, wenn dies nicht nötig ist. Wir verfügen jedoch nicht immer über die notwendigen Auskünfte zu Ihrer Person. Wenn Sie glauben, nicht steuerpflichtig zu sein, müssen Sie die Erklärung mit allen sachdienlichen Dokumenten zurücksenden, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.
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Meine Steuererklärung einreichen
Im ersten Jahr erhalten Sie im Prinzip eine Erklärung auf Papier.
Sie können diese folgendermaßen einreichen:
- vorzugsweise online über MyMinfin
- oder per Post.
Aktivieren Sie jetzt Ihre eBox, damit Sie zum Zeitpunkt der Einreichung Ihrer Erklärung, oder wenn ein Dokument des FÖD Finanzen in Ihrer MyMinfin-Steuerakte verfügbar ist, per E-Mail benachrichtigt werden.
Besitzen Sie einen Sonderpersonalausweis oder haben Sie keinen von Belgien ausgestellten Personalausweis? Sie müssen sich als Gebietsfremder in MyMinfin anmelden.
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Entlohnungen von einer internationalen Organisation: Wann und wie erklären?
Das hängt von Ihrer Steuerregelung ab.
Sie haben den Diplomatenstatus oder nehmen die Ausnahme des Steuerwohnsitzes in Anspruch
Sie müssen Ihre Entlohnungen, die Sie von Ihrer internationalen Organisation erhalten, nicht erklären.
Wenn Sie eine Erklärung erhalten haben, müssen Sie uns diese mit allen sachdienlichen Dokumenten zurücksenden, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.
Wenn Sie andere Einkünfte bezogen haben, die in Belgien steuerpflichtig sind, müssen Sie unbedingt eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden einreichen.
Ihre Entlohnungen von der internationalen Organisation sind durch einen Vertrag ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei und Sie können nicht die Ausnahme des Steuerwohnsitzes beanspruchen
Sie müssen diese Entlohnungen nicht erklären.
Sie müssen jedoch all Ihre anderen weltweiten Einkünfte erklären und eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einreichen. Sie müssen insbesondere Code 1062 ankreuzen und eventuell auch Code 1020 (Weitere Informationen finden Sie in der Erläuterungsbroschüre, Rahmen 2 – Persönliche Angaben). Fügen Sie ebenfalls alle sachdienlichen Dokumente als Anlage bei, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.
Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass im Falle von anderen steuerpflichtigen Einkünften in Belgien die steuerfreien Einkünfte berücksichtigt werden, um den auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz festzulegen.
Ihre Entlohnungen von der internationalen Organisation sind unter Progressionsvorbehalt steuerfrei
Sie müssen diese Entlohnungen zusammen mit allen anderen weltweiten Einkünften erklären und eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einreichen, wenn Sie in Belgien ansässig sind.
Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass im Falle von anderen steuerpflichtigen Einkünften in Belgien die steuerfreien Einkünfte berücksichtigt werden, um den auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz festzulegen.
Um Ihre steuerfreien Entlohnungen unter Progressionsvorbehalt zu erklären, müssen Sie:
- deren Betrag unter Code 1250 (oder 2250) eintragen,
- diesen Betrag ein zweites Mal in Rahmen IV Rubrik O.2 eintragen.
- Unter „Code“ tragen Sie den Code „1250“ (oder 2250) ein.
- Unter „Land“ tragen Sie „I.O.“ ein.
Wenn Sie Ihre Erklärung online einreichen, wählen Sie die Option „Internationale Organisationen (Befreiung mit Progressionsvorbehalt)“ im Abrollmenü aus.
Fügen Sie ebenfalls alle sachdienlichen Dokumente bei, damit Ihre Akte korrekt bearbeitet werden kann.
Sie können keine Sondersteuerregelung beanspruchen
Die Personalmitglieder internationaler Organisationen, die keiner Sondersteuerregelung unterliegen, müssen ihre Einkünfte wie jeder andere Steuerpflichtige erklären. Lesen Sie die Erläuterungsbroschüre, um Ihre Erklärung korrekt auszufüllen.