Steuer auf Börsengeschäfte

Wenn Sie über einen im Ausland ansässigen gewerblichen Vermittler Börsengeschäfte tätigen, müssen Sie grundsätzlich die Steuer auf Börsengeschäfte erklären und zahlen.

Wer sollte die Steuer zahlen und für welche Geschäfte? 

Steuerschuldner 

  • Die in Belgien ansässigen gewerblichen Vermittler für die Geschäfte, die sie auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung ausführen. 
  • Die natürlichen Personen mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien und die juristischen Personen für Rechnung eines Sitzes oder einer Niederlassung dieses Sitzes in Belgien für die Geschäfte, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung von einem im Ausland ansässigen gewerblichen Vermittler abgeschlossen oder ausgeführt wurden, es sei denn, dass sie nachweisen können, dass die Steuer auf Börsengeschäfte gezahlt wurde. 

Der Steuer unterliegende Geschäfte 

Die Geschäfte die der Steuer unterliegen wenn sie in Belgien abgeschlossen oder ausgeführt wurden, sind: 

  • die Überlassung und der Erwerb gegen Entgelt von belgischen oder ausländischen Wertpapieren
  • der Rückkauf eigener Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft. 

Wann und wie muss die ich die Steuer zahlen? 

Die Steuer muss durch Einzahlung oder Überweisung auf das folgende Konto gezahlt werden: 

BE39 6792 0022 9319, PCHQ BE BB
Einnahmezentrum – Abteilung verschiedene Steuern
Boulevard Albert II 33 Briefkasten 431 
1030 Brüssel

Es ist wichtig, dass die Zahlungsmitteilung wie folgt strukturiert wird: „TOB - ZDU-Nr. oder nationale Nummer (NN) des Anmeldepflichtigen - Besteuerungszeitraum“. 

Der (belgische oder ausländische) gewerbliche Vermittler muss die Steuer auf Börsengeschäfte spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem das Geschäft abgeschlossen oder ausgeführt wurde, zahlen. 

Der Auftraggeber, der die Steuer auf Börsengeschäfte schuldet, muss diese Steuer spätestens am letzten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Geschäft abgeschlossen oder ausgeführt wurde, zahlen. 

Ein Auftraggeber, der beispielsweise in den Monaten Juli und August Geschäfte, die der Steuer auf Börsengeschäfte unterliegen, ausführt, kann für alle Geschäfte, die während dieser zwei Monaten ausgeführt wurden, die Steuer im September zahlen. Daneben hat er die Möglichkeit, die Steuer für die Geschäfte, die im August abgeschlossen oder ausgeführt wurden, im Oktober zu begleichen. 

Wie reiche ich die Erklärung ein? 

Drucken Sie das/die Formular(e) aus, füllen Sie es/sie aus und unterzeichnen Sie es/sie:  

Senden Sie sie per Post oder per E-Mail: 

Einnahmezentrum – Abteilung verschiedene Steuern
Boulevard Albert II 33 Briefkasten 431 
1030 Brüssel
E-mail 

Wenn Sie die Erklärung per Post schicken, reichen Sie keine zweite Erklärung per E-Mail ein und umgekehrt. Dies führt zu Verwirrungen und möglicherweise erhalten Sie zwei Zahlungsaufforderungen. 

Die Erklärung muss spätestens am Tag der betreffenden Zahlung eingereicht werden. Beim Postversand müssen die Zustellfristen berücksichtigt werden. 

Ein Auftraggeber, der beispielsweise in den Monaten Juli und August Geschäfte, die der Steuer auf Börsengeschäfte unterliegen, ausführt, kann in seiner Erklärung, die spätestens am letzten Werktag im September eingereicht werden muss, neben den im Juli ausgeführten Geschäften auch die im August ausgeführten Geschäfte erwähnen. Er hat mit anderen Worten die Möglichkeit, in seiner Erklärung die in den vorangegangenen zwei Monaten ausgeführten Geschäfte zu erwähnen.