Dienst für Steuerschlichtung
-
Wer, was, wann, warum?
Welche Vorteile bietet eine Schlichtung?
Während des Schlichtungsprozesses überprüfen und klären wir Ihren Standpunkt und den der föderalen Steuerverwaltung. Wenn die beiden Parteien zu einer Einigung gelangen, vermeiden Sie ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang.
Wer kann einen Schlichtungsantrag einreichen?
Wenn Sie als Steuerpflichtiger (Bürger oder Unternehmen) eine Streitigkeit mit der föderalen Steuerverwaltung haben, können Sie, kostenlos und in einem Klima des Vertrauens, den Dienst für Steuerschlichtung in Anspruch nehmen. Sie selbst oder ein Bevollmächtigter können den Antrag einreichen. Bei einem Streitfall in Zusammenhang mit dem Katastereinkommen Ihrer Immobilie sind jedoch zwei Optionen möglich:
- Sie stellen den Antrag selbst, sofern die Verhandlungen mit dem Beamten der föderalen Steuerverwaltung, der Ihren Fall prüft, bereits stattfanden und das Protokoll, in dem die Uneinigkeit festgehalten wird, noch nicht verfasst wurde. Sie können sich außerdem von einem Bevollmächtigten vertreten oder unterstützen lassen, der in Ihrem Namen juristische Handlungen durchführen kann.
- der Beamte der föderalen Steuerverwaltung, der das Katastereinkommen ermittelt hat, stellt einen Antrag, den zu unterschreiben er Sie bittet (Sie und Ihr Bevollmächtigter, sofern zutreffend, müssen unterschreiben). Er übermittelt dann den Antrag an den Dienst für Steuerschlichtung.
Bei welchen Streitigkeiten können Sie einen Schlichtungantrag einreichen?
Sie können eine Schlichtung beantragen, wenn Sie mit dem Steuerbescheid und dem Einzug von Steuern durch den FÖD Finanzen nicht einverstanden sind:
- direkte Beiträge (Einkommensteuer für natürliche Personen, Körperschaftssteuer, Einkommensteuer für juristische Personen, Einkommensteuer für Gebietsfremde, Lohnsteuer, Mobiliensteuervorabzug, Grundsteuer (1), Verkehrssteuer (2), Zulassungssteuer (2), Eurovignette (2), Steuer auf automatische Unterhaltungsgeräte (3), Steuer auf Glücksspiele und Wetten (3) usw.
- MwSt.
- Eintragungsgebühr und Erbschaftssteuer
- Katastereinkommen
- Zölle und Akzisen
(1) Der FÖD Finanzen ist für die Wallonische Region zuständig.
(2) In Flandern und in der Wallonie ist die Flämische, bzw. die Wallonische Region zuständig.
(3) Der FÖD Finanzen ist für die Region Brüssel-Hauptstadt zuständig.Wann können Sie einen Schlichtungsantrag einreichen?
Sie können einen Schlichtungsantrag einreichen, wenn eine anhaltende Streitigkeit mit der föderalen Steuerverwaltung vorliegt.
Die Schlichtung ist möglich, solange das Verfahren sich in der administrativen Phase befindet. Sobald Sie den Streitfall vor ein Gericht bringen, kann der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr intervenieren.
Im Fall der Festlegung von Einkommensteuern und vergleichbaren Abgaben (Steuer auf Glücksspiele und Wetten, Verkehrssteuer für Fahrzeuge usw.), können wir nur intervenieren, solange das administrative Beschwerdeverfahren läuft. Sie können sich an uns wenden, sobald Sie einen Widerspruch bei dem zuständigen Generalberater der Einkommensteuerfestsetzungsverwaltung eingereicht haben. Diese Beschwerde ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie die Grundlage der Besteuerung anfechten.
Sie können uns auch im Fall einer anhaltenden Streitigkeit in Zusammenhang mit einem Steuerzuschlag bemühen, der von Amts wegen zu einer Entlastung berechtigt. Die Schlichtung ist ein Mittel zur Regulierung Ihrer steuerlichen Situation, das die Annullierung des auf einen sachlichen Fehler zurückzuführenden Steuerzuschlags oder der doppelten Besteuerung derselben Einkünfte erlaubt.
-
Schlichtungsverfahren
Wie müssen Sie einen Schlichtungsantrag einreichen?
Es gibt keine förmlichen Regeln für die Einreichung eines Schlichtungsantrags. Sie können ihn telefonisch, per E-Mail, per Post oder mündlich stellen.
Um die Bearbeitung Ihres Antrags zu beschleunigen, teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit:
- Name und Vorname, Nationalregisternummer des Antragstellers
- Handelsbezeichnung der juristischen Person, MwSt.-Identifizierungsnummer oder Unternehmensnummer
- vollständige Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- eventuell die Eigenschaft der intervenierenden Person (stellvertretender Geschäftsführer, Geschäftsführer, Bevollmächtigter usw.), Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Steuerjahr, Einkommensjahre, Registerauszug (nur bei direkten Steuern)
- andere mögliche Angaben
Wen informieren wir über Ihren Schlichtungsantrag?
Wir informieren über Ihren Antrag und seinen Inhalt die Abteilung des FÖD Finanzen, mit der Sie nicht einer Meinung sind. Wir bitten diese Abteilung, an der Bearbeitung der Schlichtung teilzunehmen.
Welche Konsequenzen hat einen Schlichtungsantrag für die gesetzlichen Fristen?
Wenn Sie einen Steuerschlichtungsantrag einreichen, werden dadurch die administrativen Entscheidungsfristen weder aufgehoben, noch unterbrochen.
Wie wird Ihr Schlichtungsantrag bearbeitet?
Innerhalb von 5 Arbeitstagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung von uns.
Innerhalb von 15 Arbeitstagen teilen wir Ihnen mit, ob Ihr Streitfall berücksichtigt wird.
Bei der Bearbeitung der Schlichtung versuchen wir, die Standpunkte der Parteien zu sammeln und gegebenenfalls einen Kompromiss zu erarbeiten. Wir halten die Gespräche in einem nicht bindenden Schlichtungsbericht fest, den wir an beide Parteien übermitteln. Wir können die Parteien nicht zwingen, einen bestimmten Standpunkt zu übernehmen. Sie entscheiden als Steuerpflichtiger also selbst, ob Sie der vorgeschlagenen Lösung zustimmen.
-
Gesetzgebung
- Wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (PDF, 350.71 KB)
- Koninklijk besluit van 9 mei 2007 tot uitvoering van Hoofdstuk 5 van Titel VII van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (PDF, 325.48 KB)
- Bijlage bij het Koninklijk besluit van 9 mei 2007 tot uitvoering van Hoofdstuk 5 van Titel VII van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (PDF, 327.6 KB)
- Benoeming van de leden van de Fiscale Bemiddelingsdienst (PDF, 304.73 KB)
- Reglement interne orde Fiscale Bemiddelingsdienst (PDF, 308.07 KB)
- Wet van 29 april 2013 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, teneinde de fiscale bemiddeling uit te breiden tot verzoeken tot ambtshalve ontheffing (PDF, 321.03 KB)
Brauchen Sie Hilfe?
-
Kontakt
Dienst Steuerschlichtung
Boulevard du Roi Albert II 33 - bte 46
1030 - SchaerbeekE-mail: steuerschlichter@minfin.fed.be